Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. XI ZR 195/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9130

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 195/09 Verkündet am: 23. Februar 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm von der Beklagten zur Finanzierung einer wirtschaftlichen Immobilienfondsbeteili-gung gewährt wurde. 1 Der Kläger wurde im November 1992 von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit 50.000 DM an der im August 1991 gegründe-ten Fonds

GbR (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Hierzu unterzeichnete er am 16. November 1992 ein mit "Auftrag und Vollmacht ([X.])" überschriebenes Formular, in dem er die [X.]

2 - 3 - Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: [X.]-händerin), die eine der Gründungsgesellschafterinnen des Fonds ist, beauftrag-te, für ihn den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds zu bewirken. Außerdem be-vollmächtigte er die [X.]händerin, für den Fonds und dessen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Ferner schloss der Kläger, wie im [X.] vorgesehen und diesem als Mus-ter beigefügt, einen [X.]handvertrag. Darin erteilte er der [X.]händerin [X.] zur Durchführung aller zum wirtschaftlichen Erwerb und zur Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Maßnahmen, wozu auch die [X.] vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse der Gesellschafter gehörte. Diese Vollmacht ließ der Kläger am 23. Dezember 1992 notariell beglaubigen. Die [X.]händerin, die nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügte, [X.] im Namen des [X.] den wirtschaftlichen Beitritt zum Fonds, zu dessen Gunsten eine weitere Mitinitiatorin des Fonds, die [X.].

Vermögensberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: [X.]), eine zehnjährige Mietgarantie übernommen hatte. Am 20. März/ 29. April 1993 schloss die [X.]händerin in Vertretung des [X.] mit der [X.] einen Darlehensvertrag über 50.000 DM, der durch eine Grundschuld am [X.] und durch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunter-werfung des [X.] gesichert wurde. Die Valuta wurde weisungsgemäß auf ein Anderkonto der [X.]händerin überwiesen und diente der Ablösung eines von der [X.] zuvor aufgenommenen [X.]. Nachdem die [X.] in Konkurs gefallen war und der Kläger auch keine Fondsausschüttungen mehr erhalten hatte, widerrief er am 31. März 2006 gegenüber der Beklagten seine auf den Abschluss des Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserklärung und am 22. Mai 2006 gegenüber der [X.] die im [X.] erteilte Vollmacht. - 4 - Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.812,76 • nebst Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen [X.] aus dem Darlehensvertrag. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Vollmachten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], § 134 BGB, auf deren Widerruf nach dem [X.] und auf einen [X.] wegen [X.] der Beklagten, die bereits bei Abschluss des Darlehensver[X.] von einer Überschuldung der Mietgaran-tin gewusst habe. 3 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 789 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Der Zahlungsanspruch und die begehrte Freistellung, die als Feststellung auszulegen sei, weil Freistellung nur von Ansprüchen Dritter verlangt werden könne, seien unbegründet. Dem Kläger stünden keine Bereicherungsansprüche zu. Er sei bei Abschluss des Darlehensver[X.] von der [X.]händerin wirksam vertreten worden, denn deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung ergebe sich 7 - 5 - aus der gesonderten Vollmacht im [X.]. Diesbezüglich bestünden keine Bedenken im Hinblick auf das [X.], denn die Einzel-vollmacht sei nicht auf den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf gerichtet gewesen. Die etwaige Unwirksamkeit der notariell beglaubigten Vollmacht des [X.] vom 23. Dezember 1992 sei hierauf ohne Einfluss. Dem stehe auch § 139 BGB nicht entgegen, denn bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften bestehe eine Vermutung für de-ren Selbständigkeit. Der Kläger habe diese Vermutung nicht entkräftet und auch keine Umstände vorgetragen, aus denen für die [X.]händerin erkennbar gewe-sen sei, dass er sich vorgestellt habe, die Vollmacht im [X.] habe nur zusammen mit der notariellen Vollmacht gelten sollen. Ob der [X.] der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen habe, sei deshalb unerheblich. Ein Widerruf nach dem [X.] [X.] nicht in Betracht, da bei Abschluss des Darlehensver[X.] durch die [X.]-händerin keine Haustürsituation bestanden habe. Ob der Kläger seinen [X.] und die im [X.] erteilte Vollmacht nach dem [X.] widerrufen könne, insbesondere ob insoweit eine Haustürsituation vorgelegen habe und ob es sich hierbei um eine entgeltliche Leistung handele, könne dahinstehen, denn die Rechtswirkungen eines solchen Widerrufs seien nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zu beurteilen, nach denen der Fondsbeitritt des [X.] allenfalls für die Zukunft beseitigt werden könne. Ein etwaiges, allein auf die Erteilung der Vollmacht bezogenes Widerrufsrecht des [X.] sei jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen, weil der Kläger als Vollmachtgeber und die [X.]händerin als Vollmachtsempfängerin ihre jeweiligen "Leistungen" bereits vollständig erbracht hätten. Die Beklagte sei auch nicht wegen eines [X.] ausnahmsweise zur Aufklärung über Verwendungsrisiken des Darlehens verpflichtet gewesen. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte beim Abschluss des [X.] - [X.] mehr gewusst habe als die [X.]händerin, worauf es im Hinblick auf § 166 BGB jedoch ankomme. Unabhängig davon sei die vom Kläger [X.] Überschuldung der Mietgarantin bei Abschluss des Darlehensver[X.] nicht gegeben gewesen, denn die Bilanz der Mietgarantin für 1991, auf die der Klä-ger abstelle, weise einen Überschuss aus. Soweit der Kläger zu einem negati-ven [X.] durch Berücksichtigung von Eventualverbindlichkeiten ge-lange, für die seiner Ansicht nach Rückstellungen zu bilden gewesen wären, sei dies nicht überzeugend. Der Darlehensvertrag sei im März/April 1993 abge-schlossen worden, die Mietgarantie jedoch erst ab Februar 1998 ausgefallen. Sie sei infolgedessen 1993 objektiv nicht wertlos gewesen. Zu eigenen diesbe-züglichen Nachforschungen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. [X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen [X.] des [X.] im Sinne von § 139 BGB hinsichtlich der im [X.] enthaltenen [X.] und der umfassenden [X.] und demgemäß die Unwirksamkeit des Darlehensver[X.] der Parteien nicht verneinen dürfen. 9 a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die im [X.] vom 16. November 1992 enthaltene [X.] für sich allein genommen nicht gegen das [X.] verstößt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 10 - 7 - Wie der Senat bereits mehrfach für gleichlautende [X.]e entschieden hat, verstößt eine solche [X.] nicht gegen das [X.]. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche die Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit recht-lichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 [X.] vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf [X.] und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Ge-biet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Anders als die umfassende notarielle Vollmacht des [X.] hat dessen [X.] im [X.] nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem [X.] Beratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds und auf die Aufnahme der [X.]. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die [X.] wirtschaftlicher Belange (Senat, [X.], 223, [X.]. 14 f., Urteile vom 10. Oktober 2006 - [X.] ZR 265/05, [X.], 108, [X.]. 20 und vom 24. Ok-tober 2006 - [X.] ZR 216/05, [X.], 116, [X.]. 16). 11 b) Da das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob die vom Klä-ger der [X.]händerin am 23. Dezember 1992 erteilte umfassende notarielle Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.], § 134 BGB unwirk-sam ist, ist dies - worauf die Revision zutreffend hinweist - im [X.] zugunsten des [X.] zu unterstellen. 12 c) Das Berufungsgericht ist jedoch unter Verletzung von § 286 ZPO rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die [X.] im [X.] mit Blick auf die umfassende notarielle Vollmacht wirksam ist, weil der 13 - 8 - Kläger die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften regelmäßig beste-hende tatsächliche Vermutung ihrer Selbständigkeit im Sinne von § 139 BGB nicht entkräftet und keine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass seine Vorstellung, beide [X.] hätten nur zusammen gelten sollen, für die [X.]händerin erkennbar gewesen und von dieser gebilligt bzw. hinge-nommen worden sei. [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] liegt der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne von § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, äußerlich getrennte Rechtsgeschäfte also miteinander ste-hen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Die Niederlegung mehrerer selb-ständiger Erklärungen oder Verträge in verschiedenen Urkunden begründet zwar die Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn die Parteien die rechtliche Einheit übereinstimmend gewollt haben. Dafür reicht es aus, dass nur einer der Vertragspartner einen solchen Willen zeigt und der andere ihn aner-kennt oder zumindest hinnimmt (vgl. [X.], 8, 13; 76, 43, 48 f.; 78, 346, 349; 101, 393, 396). Ob es sich aufgrund eines solchen Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. [X.], 43, 49; 78, 346, 349; Senat, Urteile vom 10. Oktober 2006 - [X.] ZR 265/05, [X.], 108, [X.]. 24 und vom 24. Oktober 2006 - [X.] ZR 216/05, [X.], 116, [X.]. 17, jeweils m.w.[X.]). 14 [X.]) Soweit das Berufungsgericht hier einen solchen Einheitlichkeitswillen des [X.] hinsichtlich der im [X.] enthaltenen [X.] 15 - 9 - und der umfassenden notariellen Vollmacht verneint hat, ist dies mit der gege-benen Begründung nicht haltbar. 16 (1) Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger ha-be die bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften bestehende Vermutung ihrer Selbständigkeit im Sinne von § 139 BGB nicht entkräftet, als Ergebnis tat-richterlicher Würdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer einge-schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich [X.], ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 m.w.[X.]). (2) Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. Mit der gegebenen [X.] hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, der Kläger habe keine der [X.]händerin erkennbaren und von ihr gebilligten Umstände für seine Vor-stellung von einer Einheitlichkeit der beiden von ihm erteilten Vollmachten [X.]. 17 Der Kläger hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - im Schriftsatz vom 14. März 2008 unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, der Vermittler [X.] habe ihm erklärt, ein wirksamer Fondsbeitritt und dessen steuerliche [X.] könnten nur erreicht werden, wenn der Kläger das im [X.] aufgeführte Angebot zum Abschluss des [X.]handver[X.] einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht notariell beglaubigen lasse. Ohne Abschluss des [X.]handver[X.] werde die [X.]händerin nicht für den Kläger tätig werden. Wie der Kläger gleichfalls vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt hat, entsprach dies auch dem Willen der [X.]händerin. 18 d) Da das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob der [X.] bei Abschluss des Darlehensver[X.] der [X.] oder eine 19 - 10 - Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag und sie sich infolge [X.] auf einen von der [X.]händerin erzeugten Rechtsschein der wirksamen Bevollmächtigung im Sinne von §§ 171, 172 BGB berufen kann, ist [X.] davon auszugehen, dass dies hier nicht der Fall war. Fehlt es danach an einer wirksamen Vollmacht der [X.]händerin, ist der von ihr im Namen des [X.] geschlossene Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen. 2. Die Frage der Anwendbarkeit des [X.]es auf [X.]serklärungen bei richtlinienkonformer Auslegung von § 1 HWiG bedarf deshalb derzeit ebenso wenig einer Entscheidung wie die von der Revision auf-geworfenen Fragen, ob sich die [X.]händerin wegen einer vertraglichen Erwei-terung des gesetzlichen Widerrufsrechts durch die Einbeziehung der Vollmacht in die dem Kläger im [X.] erteilte Widerrufsbelehrung nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) an der [X.] der [X.] festhalten lassen muss und ob ein solches Widerrufsrecht bereits erloschen wäre. [X.] gilt für die Frage, ob der Kläger Schadensersatz wegen einer Aufklä-rungspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch die [X.]händerin beanspruchen kann, weil ein diesbezüglicher Wissens-vorsprung der Beklagten wegen eines institutionellen Zusammenwirkens zu vermuten wäre. 20 I[X.] Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 21 - 11 - Das Berufungsgericht wird dabei zunächst die erforderlichen Feststellun-gen zum wirksamen Abschluss des Darlehensver[X.] aufgrund der im [X.] enthaltenen [X.] zu treffen haben. Sollte sich dieser als unwirksam erweisen, weil die Nichtigkeit der notariell beurkundeten [X.] gemäß § 139 BGB auch die im [X.] erteilte Vollmacht er-fasst, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die [X.]händerin gemäß §§ 171, 172 BGB zur Vertretung des [X.] befugt war, d.h. ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine Durchschrift des [X.]s oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht des [X.] vorlag (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, [X.]. 23 f.). 22 [X.] Joeres [X.] [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 2/19 O 233/06 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 - 9 U 33/07 -

Meta

XI ZR 195/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. XI ZR 195/09 (REWIS RS 2010, 9130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9130

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