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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 272/11
vom
15. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und mit Zustimmung des [X.] -
zu 2. auf dessen [X.] -
am 15.
Dezember 2011 gemäß § 154a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Abs.
2, § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren auf die Vorwürfe der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge beschränkt,
b)
das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit fahrlässigem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.]. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
Mit Zustimmung des [X.] nimmt der Senat das [X.] aus der Verfolgung heraus. Hinsichtlich des verbleibenden Schuld-spruchs hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da das [X.] bei der Ablehnung eines minder schweren Falls (§
30 Abs.
2 BtMG) den tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz aus-
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drücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können [X.] bleiben.
[X.]
Hubert
Mayer Menges
Meta
15.12.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. 3 StR 272/11 (REWIS RS 2011, 331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 331
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