Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2011, Az. 3 StR 276/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3590

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 276/11
vom
6. September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. und 3. auf dessen Antrag und einstimmig -
am 6.
September 2011 gemäß §§ 44, 349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 31.
März 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil geändert

a) im Schuldspruch
dahin, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 22 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin, dass für die am 8.
September 2010 begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge eine Einzelfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat. Sie führt ledig-lich zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Nachholung der Festset-zung einer Einzelstrafe.

1. [X.] war zu ändern, weil der Angeklagte bei zwei der 24 abgeurteilten Taten mit den Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ledig-lich Handel getrieben, das Rauschgift aber nicht eingeführt hat, und ein ge-werbsmäßiges Handeln beim Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht besonders mit Strafe bedroht ist. Das [X.] hat zwar durch Beschluss vom 21.
April 2011 die Entscheidungsformel entsprechend berichtigt und dabei ausgeführt, der berichtigte Schuldspruch habe der Beratung ent-sprochen. Indes war, wie der [X.] im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, das [X.] zu einer Änderung seiner Entscheidungsformel nicht berechtigt und der "[X.]"
deshalb unzulässig. Die bei-den Einzelstrafen sind von der fehlerhaften Würdigung in der Urteilsformel nicht berührt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Beschluss, sondern auch aus den Urteilsgründen, wonach das [X.] die Strafen dem Straf-rahmen des §
29a Abs.
1 BtMG entnommen hat.

1
2
-
4
-
2. Für die Tat am 8.
September 2010 -
Einfuhr und Handeltreiben mit 2.600 Gramm Cannabisprodukten -
hat das [X.] keine Einzelstrafe festgesetzt. Der [X.] holt dies entsprechend dem Antrag des [X.] nach und setzt eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten fest. Er schließt aus, dass der Tatrichter eine geringere Strafe [X.] hätte. Sie entspricht den Einzelstrafen, die das [X.], das sich bei deren Differenzierung ausdrücklich an den im Einzelfall betroffenen [X.] orientiert hat, für drei andere Fälle mit Mengen zwischen 2.300 und 3.000 Gramm verhängt hat.

[X.] [X.]

Schäfer

Mayer Menges
3

Meta

3 StR 276/11

06.09.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2011, Az. 3 StR 276/11 (REWIS RS 2011, 3590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3590

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 459/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 461/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 301/18 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis zwischen Lieferung und Abverkauf von Betäubungsmitteln


4 StR 553/19 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzrechtliche Bewertung mehrerer Teilakte unter Bereithaltung eines …


3 StR 330/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.