Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 5 StR 456/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2629

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Juni 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni 2002beschlossen:1. Auf Antrag des [X.] wird das [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der [X.]in den [X.] und 20 der [X.] Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen dieses Angeklagten.2. [X.] [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] (Oder) vom5. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten[X.]jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), [X.] Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen sowiewegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] zu tragen.Der [X.] stellt das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1StPO ein, soweit das [X.] den Angeklagten [X.] in den [X.]und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt hat. Inso-weit enthalten die Urteilsgründe trotz Schuldspruchs keine Einzelstrafen. DerWegfall von zwei Straftaten läßt die in den verbleibenden Fällen ausgespro-chenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der [X.] schließt- 3 -aus, [X.] ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamtfreiheitsstrafefestsetzt.[X.] Hr [X.] [X.]

Meta

5 StR 456/01

26.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 5 StR 456/01 (REWIS RS 2002, 2629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2629

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