Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 322/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2192

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Mai 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] §§ 273, 320, 398, 607a)Dem Käufer eines Grundstücks stehen gegenüber dem Darlehensgeber Einwendun-gen aus dem Kaufvertrag nicht deshalb zu, weil dieser das Darlehen nur unter [X.] gewährt hatte, daß die Valuta mit einem ihm gegen den Verkäufer zuste-henden Anspruch verrechnet wird.b)Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht empfangen, wenn es aufgrund einerAbrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Dar-lehensnehmer (Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist.c)Der Käufer kann gegenüber dem Anspruch des Darlehensgebers mit einem ihm [X.] abgetretenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung kein Zurückbehaltungs-recht ausüben, wenn dem Darlehensgeber wegen des Kaufpreises gegen den [X.] zusteht.[X.], [X.]. v. 19. Mai 2000 - [X.] - [X.] LG Köln- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. März 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 24. Juni 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 10. November 1993 verkaufte die Klägerinan die später in Konkurs gefallene [X.] (im fol-genden [X.]) 38 Grundstücke und verpflichtete sich, darauf [X.] zu errichten. [X.] verkaufte noch vor [X.] notariellem Vertrag vom 17. November 1994 zwei jeweils mit einer Doppel-haushälfte bebaute Grundstücke an die [X.] als Gesellschafter bürgerli-chen Rechts. Die Fälligkeit des Kaufpreises in Höhe von 598.000 DM bruttosollte u.a. von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Be-- 3 -klagten abhängen. Zur Finanzierung des Kaufpreises sagte die [X.]den [X.] am 2. Januar 1995 ein Darlehen über 400.000 DM zu.Der restliche Kaufpreis sollte durch Abtretung von Vorsteuererstattungsansprü-chen an die [X.] getilgt werden. Dies scheiterte. Die Sparkasse er-klärte sich zu einer Aufstockung des Darlehens nicht bereit. Auf Vermittlung der[X.] gewährte die Klägerin zur Überbrückung der [X.] [X.] am 27. April 1995 einen auf den 10. August 1995 befristetenZwischenkredit in Höhe von 198.000 DM, den sie später zur Begleichung [X.] um 10.580 DM erhöhte. Der Betrag von 198.000 [X.] an die [X.] ausgezahlt, sondern von der Klägerin "mit [X.] verrechnet" werden. Mit Vereinbarung vom 11. April/22. Mai 1995 trat [X.] - nachdem sie dies den [X.] bereits am 15. März 1995 angekündigthatte - ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin ab. Den [X.] trat sie [X.] vom 9. Juni 1995 ihren Übereignungsanspruch aus [X.] mit der Klägerin vom 10. November 1993 ab, soweit er die weiter-verkauften [X.] zum Gegenstand hatte, und bewilligte [X.] der Auflassungsvormerkung auf diese. Die [X.]überwies am 21. Juni 1995 einen Betrag von 399.600 DM auf das [X.] beurkundenden Notars. Dieser führte am 28. Juni 1995 149.570 DM an dieKlägerin und weitere 250.000 DM an die [X.]-Bank [X.]ab, die [X.] der Klägerin finanziert hatte. Am 29. Juni 1995 erklärte die Kläge-rin die "Verrechnung" der den [X.] zugesagten Darlehenssumme von198.000 DM mit der Kaufpreisschuld der [X.] . Anschließend ließ siedie an die [X.] weiterverkauften [X.] an [X.]auf, die am 6. Oktober 1995 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragenwurde. In der [X.] vom 27. März 1996 bis 3. Juni 1997 wurden zu Lasten [X.] Grundpfandrechte eines Dritten in Höhe von insgesamt [X.] in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar wurderechtskräftig zur Rückzahlung des ihm überlasenen Betrages von 399.600 [X.] die [X.] verurteilt, weil er deren [X.]handauflagen nicht [X.] hatte.Die Klägerin hat die [X.] auf Rückzahlung der von ihr gewährtenKredite in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage im [X.] stattgegeben, das [X.] hat das [X.]eil nur hinsichtlich [X.] über 10.580 DM aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Klägerinden Anspruch auf Rückzahlung des Kredits über 198.000 DM weiter. Die [X.] beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klage stehe entgegen, daß [X.] bislang noch nicht [X.] an den von der [X.] gekauften Grundstücken erlangt hätten. Dies könnten sie der Klägerin imWege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten, denn der Kaufvertrag vom17. November 1994 und der Kreditvertrag vom 27. April 1995 stellten eine wirt-schaftliche Einheit dar. Die Klägerin habe die Abwicklung des [X.] 17. November 1994 übernommen und dabei die ihr von der [X.]abgetretene Kaufpreisforderung durch Verrechnung mit dem [X.] (198.000 DM) und durch Einzug der auf dem Notaranderkontobefindlichen Gelder (399.570 DM) realisiert. Sie sei deshalb verpflichtet, den- 5 -[X.] im Gegenzug [X.] an den beiden Grundstücken zuverschaffen.Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.II.Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Abweisung des [X.] auf Zurückerstattung der Darlehenssumme (§ 607 BGB) nicht.Beim finanzierten Kauf kann der Käufer und Darlehensnehmer nachständiger Rechtsprechung des [X.] dem Darlehensgeber trotzrechtlicher Selbständigkeit des Darlehensvertrages nach [X.] und Glauben(§ 242 BGB) Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn beideVerträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des [X.] andernfalls nicht angemessen verteilt würden ([X.], [X.]. v. 20. März1980, [X.], [X.], 620, 621; [X.]Z 83, 301, 303 f; [X.]. [X.] November 1986, [X.], [X.] 401, 402; v. 5. Mai 1992,XI [X.], [X.], 2560, 2562). An beidem fehlt es [X.] Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensver-trag und finanziertem Rechtsgeschäft setzt voraus, daß beide Vereinbarungenüber ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind,daß kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder [X.] seinen Sinn erst durch den anderen erhält ([X.]Z 91, 9, 11; [X.], [X.].v. 15. Mai 1990, [X.], NJW-RR 1990, 1072, 1073 m.w.N.; v. 5. [X.], XI [X.], aaO). Bei [X.] kann hiervon, wie der Bun-- 6 -desgerichtshof in Abgrenzung gegenüber Abzahlungsgeschäften wiederholthervorgehoben hat ([X.]. v. 18. September 1970, [X.], [X.], 1362, 1363; [X.]. v. 12. Juli 1979, [X.], [X.], 41, 42 ff; v.13. November 1980, [X.], NJW 1981, 389, 390 ff; v. 9. Oktober 1986,III [X.], [X.], 1561, 1562), nur unter besonderen Voraussetzungenausgegangen werden. Die innere Verknüpfung von Erwerbsgeschäft und Kre-ditgewährung liegt hier nicht schon darin, daß dem Käufer ein zweckgebunde-nes Darlehen gewährt wird ([X.], [X.]. v. 12. Juli 1979, [X.], aaO; v. [X.] 1986, III [X.], aaO), denn beim Immobilienkauf weiß auch derrechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, daß Kreditgeber und [X.] in der Regel verschiedene Personen sind. Deshalb kommteine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur [X.], wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrollebegnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und Vertrieb,rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenwirken mit diesem ineiner Weise und in einem Umfang wahrnimmt, daß die Berufung auf die rechtli-che Selbständigkeit des Darlehensvertrags gegen [X.] und Glauben verstößt([X.], [X.]. v. 12. Juli 1979, [X.], aaO; v. 20. März 1980, [X.],aaO; v. 13. November 1980, [X.], aaO; v. 9. Oktober 1986,III [X.], aaO; v. 21. Januar 1988, [X.], [X.], 561, 652; v.31. März 1992, [X.], [X.], 901, 905 f).So liegen die Dinge hier nicht. Der am 17. November 1994 erfolgteKaufvertragsabschluß mit den [X.] wurde ausschließlich von der [X.]herbeigeführt. Die Klägerin hatte sich weder in die Vertragsverhand-lungen eingeschaltet, noch über Abreden mit der [X.] Einfluß auf [X.] des mit den [X.] getätigten Rechtsgeschäftes [X.] 7 -Daß sie sich wegen der Rahmenbepflanzung des Geländes, der Aufstellungvon Automaten und des gewerblichen Verkaufs von Waren Vorbehalte ausbe-dungen hatte, genügt hierzu nicht. Die Zwischenfinanzierung durch die Kläge-rin war nicht von vornherein vorgesehen, sondern durch das Scheitern des Fi-nanzierungskonzepts der [X.] bedingt. Die auf Vermittlung der [X.]am 27. April 1995 erteilte Kreditzusage über 198.000 DM erfolgte [X.] Erfüllung von Aufgaben, die an sich [X.] oblagen, sondern zur [X.] eigener wirtschaftlicher Interessen. Die Klägerin hatte, wie bereitsMitte März 1995 angekündigt, im Sinn, sich wegen der Außenstände der I. [X.]aus dem Kauf vom 10. November 1993 deren Kaufpreisansprüche gegen-über den [X.] als Sicherungsmittel zu bedienen. Als sich das [X.], einen Zwischenkredit zu gewähren, zog sie die Valuta zur (teilweisen)Tilgung der Zahlungsrückstände heran. Rechtliches Mittel hierzu war die [X.] vorgesehene "Verrechnung", die darin bestand, daß im [X.] aller Beteiligten die Darlehenssumme nicht an die [X.] oder die[X.]ausgezahlt, sondern auf die Schulden der [X.]angerech-net wurde (mehrseitige [X.]; "Skontration"). Damit rückte dieKlägerin, auch aus der Sicht der [X.], nicht in die Verkäuferstellung ein.Allein das [X.] der Klägerin war auch der Anlaß für den vor-zeitigen Zugriff auf die bei dem [X.] hinterlegten Mittel; mit [X.] der [X.] aus dem Kaufvertrag der [X.] stand ernicht in Zusammenhang. Der Zugriff berührte zudem weder die Rechts- nochdie Vermögenssphäre der [X.], denn mangels Vorliegens der [X.] konnten diese über die [X.] nicht verfü-gen, so daß allein die [X.] geschädigt [X.] -2. Eine Risikoverschiebung zum Nachteil der [X.], die einen [X.] gegenüber der Klägerin rechtfertigte, liegt ebenfalls nichtvor. Die [X.] haben die mit der Zwischenfinanzierung verbundenen [X.] im eigenen Interesse übernommen, denn ihr Finanzierungskon-zept sah den Einsatz von Eigenmitteln nicht vor. Schließt eine Partei aus Ei-geninteresse Kreditverträge zur Finanzierung eines Rechtsgeschäftes, so [X.] auch etwaige Risiken zu tragen, die sich daraus ergeben (statt aller: [X.]Z105, 290, 299 m. w. N.) Die "[X.]" hat zudem die Stellung der[X.] als Kaufpreisschuldner nicht belastet, denn mit der Anrechnung [X.] auf die Außenstände der [X.]sollte in gleichem [X.] eine Tilgung der Kaufpreisschuld der [X.] eintreten. Die dinglichePosition der [X.] wurde (jedenfalls) durch die Abtretung des vorgemerk-ten Übereignungsanspruchs der [X.]gewahrt. Die Abtretung war, [X.] Klägerin selbst vorträgt, mit deren Kenntnis erfolgt, so daß der Anspruchdurch die spätere Übereignung an [X.]nicht erlosch (§ 407 Abs. 1BGB). Gleichzeitig blieben die Wirkungen der Vormerkung (§§ 883, 888 BGB)bestehen.II[X.] angefochtene [X.]eil kann auch nicht aus anderen Gründen ganzoder teilweise aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO).1. Eine Freistellung von der geltend gemachten Darlehensrückzahlungs-verpflichtung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Klä-gerin kommt nicht in Betracht. Den Kreditgeber treffen [X.] und Hin-- 9 -weispflichten über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung nurausnahmsweise. Das ist etwa der Fall, wenn der Darlehensgeber im [X.] mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzier-ten Projektes unter Überschreitung seiner Finanzierungsrolle erkennbar Funk-tionen des Veräußerers übernimmt, wenn er einen zu den allgemeinen wirt-schaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand fürseinen Kunden schafft, wenn er sich im Zusammenhang mit [X.] in schwerwiegende Interessenskollisionen verwickelt oder wenn er hin-sichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen kon-kreten Wissensvorsprung verfügt ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1991,XI ZR 8/91, [X.], 216, 217; v. 31. März 1992, [X.], [X.],901, 902, 905; v. 28. April 1992, [X.], [X.], 1310, 1311). [X.] liegen, wie sich aus den Erörterungen zu Abschnitt [X.] ergibt, nicht vor. Die im Kreditvertrag vereinbarte "Verrechnung" [X.] mit den Verbindlichkeiten der [X.] veränderte diewirtschaftliche Position der [X.] nicht, sondern stellte lediglich derenKaufpreisschuld auf eine neue rechtliche Grundlage. Daß sie, soweit die "Ver-rechnung" reichte, nicht mehr Kaufpreis-, sondern [X.] waren,ist für den finanzierten Kauf typisch. Die "Verrechnung" des [X.] Fälligkeit des von den [X.] zu entrichtenden Kaufpreises wurde [X.] vorweg, nämlich am 9. Juni 1995, erfolgte Abtretung des durch [X.] der [X.]ausgeglichen. Daß dieKlägerin hinsichtlich der Konkursreife der [X.]über einen konkretenWissensvorsprung verfügt hätte, ist nicht vorgetragen.2. Der mit Kaufvertrag vom 17. November 1994 begründete [X.] der [X.] gewährt gegenüber dem Anspruch auf [X.] 10 -hensrückgewähr kein Leistungsverweigerungsrecht (§ 273 BGB). Der Anspruchrichtet sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die [X.]. [X.] die beiden Forderungen der notwendigen Gegenseitigkeit. Der von[X.]an die Klägerin abgetretene Kaufpreisanspruch aus deren Vertragmit den [X.] ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Möglichkeit der[X.], gegenüber diesem Anspruch die Einrede des nicht erfüllten [X.] auch im Verhältnis zur Klägerin geltend zu machen (§§ 404, 320 BGB),bleibt mithin außer Betracht.[X.] Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an [X.] zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).1. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,keine Feststellungen zu dem Vortrag der [X.] getroffen, der mit [X.] am 17. November 1994 abgeschlossene Kaufvertrag sei wegen [X.] von Leistung zu Gegenleistung nichtig (§ 138 Abs. 1BGB). Ist von der Nichtigkeit des Kaufs auszugehen, scheitert der Anspruchder Klägerin daran, daß die [X.] die Darlehenssumme nicht empfangenhaben. Die Wirksamkeit einer mehrseitigen [X.], die [X.] die Auszahlung des Darlehens ersetzen sollte (oben [X.]), setzt [X.], daß die in die Verrechnung einbezogenen Forderungen bestehen, [X.] geht der verfügende [X.] (für den zweiseitigen Aufrech-nungsvertrag vgl. [X.], [X.]. v. 5. November 1997, [X.], NJW 1998,978 f; für [X.] allgemein: [X.]/von Feldmann,- 11 -3. Aufl., § 387 Rdn. 32). [X.] die Verrechnung zwischen [X.]und den[X.] wegen der Nichtigkeit des [X.] aus dem Vertrag vom17. November 1994 ins Leere, entfalteten auch die weiteren Verrechnungser-klärungen keine Wirkung. Zu den wirkungslosen Verrechnungen zählt in [X.] Falle die Abrede zwischen den Parteien, daß die Auszahlung der [X.] durch Tilgung des [X.] der [X.]in gleicherHöhe ersetzt werden sollte.2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, das Darlehen seigewährt worden, stellt sich die Frage, ob die [X.] dem Anspruch [X.] den an sie abgetretenen Anspruch der [X.] auf Eigen-tumsverschaffung aus deren Kaufvertrag mit der Klägerin vom [X.] (zu dessen Fortbestehen oben [X.]) entgegenhalten können (§ 273 BGB).Dies hängt davon ab, ob der Gegenanspruch fällig oder deshalb zur [X.] eines Zurückbehaltungsrechts nicht geeignet ist, weil ihm selbst eine Ein-rede entgegensteht (vgl. Senat [X.]Z 116, 244). Die Klägerin kann den [X.] als Zessionaren des Anspruchs ihren Gegenanspruch auf Kaufpreis-zahlung aus dem Vertrag mit [X.] entgegensetzen (§§ 404, 320 [X.] ist allerdings, wenn den [X.] das Darlehen über198.000 DM gewährt wurde, in dieser Höhe durch die mehrseitige Verrech-nungsabrede getilgt. Wegen eines etwa überschießenden Betrages kann derKlägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zustehen. Denn deren Zugriffauf die bei dem Notar hinterlegten Gelder hat nicht zur Befriedigung der Kläge-rin hinsichtlich eines restlichen Kaufpreisanspruches geführt. Insoweit lag we-der eine Leistung der [X.] an [X.] (oben [X.]) noch, worauf eshier ankommt, der [X.] an die Klägerin vor. Die Klägerin hat den Be-trag vielmehr an den Notar als Bereicherungsgläubiger herauszugeben ([X.] -[X.]Z 111, 382, 386). Die hinsichtlich eines überschießenden Forderungsteilsnotwendigen tatsächlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht, wenn essich mit der Einrede der [X.] aus abgetretenem Recht zu befassen hat,nachholen müssen.[X.][X.]TropfKleinLemke

Meta

V ZR 322/98

19.05.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 322/98 (REWIS RS 2000, 2192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

27 U 105/07

8 U 161/07

27 U 104/07

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.