Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZB 47/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11368

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300720BIIIZB47.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 47/19
vom

30. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Abs. 1
Der Beschluss des [X.], der einen Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, weil der Anwendungsbereich des [X.] nicht eröffnet sei, ist gemäß § 3 Abs. 1 [X.] unanfechtbar.
[X.], Beschluss vom 30. Juli 2020 -
III ZB 47/19 -
Hanseatisches OLG

[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. Juli 2020
durch den [X.] Richter
Dr. [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie
den [X.] Herr

beschlossen:

[X.] des [X.]
gegen den
Beschluss des [X.] -
13. Zivilsenat -
vom 26. Juli 2019 -
13 W 41/19 -
wird als unzulässig verworfen.

Streitwert: 3.874,67

Gründe:

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleu-rin Schadensersatz unter dem Vorwurf der Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der M.

GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Investitionsfonds für Schiffsbeteiligungen. Der [X.] erfolgte auf der Grundlage eines Anlageprospekts. In seinem Klageschriftsatz hat der Kläger zugleich einen Mus-terverfahrensantrag nach dem [X.] ([X.]) angebracht und [X.] benannt, die
er in nachfolgenden Schriftsätzen erweitert
hat. Das [X.] hat den Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer "Verwendung"
des Anlageprospekts durch die
Beklagte, so dass der Anwen-dungsbereich des [X.] nicht eröffnet sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.]
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desgericht unter Hinweis darauf, dass der Beschluss des [X.]s gemäß § 3
Abs. 1 [X.] unanfechtbar sei, als unzulässig verworfen.

Mit seiner
vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der
Kläger seinen Musterverfahrensantrag weiter.

II.

[X.] des
[X.]
ist unstatthaft und deshalb als unzu-lässig zu verwerfen
(§ 577 Abs. 1 ZPO).

1.
[X.] ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet. Gemäß
§ 3 Abs. 1
[X.] ist die Anfechtung des Beschlusses, der den Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, ausgeschlossen. Die vom [X.] ausge-sprochene
Zulassung der Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindung für das Rechtsbeschwerdegericht.

a) Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbe-schwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen i[X.] Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die
in § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs.
2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden ([X.] Rspr.;
s. zB
Senat, Beschluss vom 5. November 2015 -
III ZB 69/14, [X.]Z 207, 306, 308 f Rn. 7 mwN; [X.], Beschluss vom 30. April 2019 -
XI [X.], [X.]Z 222, 27, 29 Rn.
10).
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b) So liegt es auch hier. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s
ist gemäß § 3 Abs. 1 [X.] unanfechtbar, so dass auch die Rechtsbeschwerde von vornherein nicht eröffnet i[X.] Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofor-tige Beschwerde des [X.]
mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen.

aa) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zwar darauf hin, dass die fehlende Anwendbarkeit des [X.]
(§ 1 [X.]) im Katalog der Unzulässigkeitsgründe des § 3 Abs. 1 [X.] nicht ausdrücklich mit aufgeführt i[X.] Allerdings enthält der Wortlaut von § 3 Abs.
1 [X.] nicht alle Gründe, die zur Verwerfung des [X.] führen. Es versteht sich von selbst und ist allgemein anerkannt, dass die Zulässigkeit des [X.] auch voraussetzt, dass der Anwen-dungsbereich des [X.]
eröffnet i[X.]
[X.] für die Verwerfung des [X.] als unzulässig ist auch in diesem Falle §
3 Abs. 1 [X.] (so mit unterschiedlicher Herleitung im Er-gebnis auch:
[X.] in [X.]/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl., § 3 [X.] Rn.
5 f
und
Vorwerk/Wolf in Vorwerk/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 4;
[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 36, 66
und
[X.], [X.], 204, 207; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. April 2014
-
XI
ZB 40/11, [X.] 2014, 744 Rn. 23).

(1)
Die
Anwendung von § 3 Abs. 1 [X.]
auf die vorliegende Fallgestal-tung entspricht der erklärten [X.] des Gesetzgebers. Danach hat das Gericht zunächst festzustellen, ob der Musterverfahrensantrag statthaft ist, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob er nach § 3 Abs. 1 [X.] zulässig ist; soweit er unzulässig ist, wird
er verworfen (s. Gesetzent-wurf der Bundesregierung zur Reform des [X.], BT-Drucks. 17/8799,
S. 17 [X.]). Da § 3 [X.] die gesamten Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts über die Zulässigkeit des [X.] regeln soll (Gesetzentwurf aaO), kann die Ver-6
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werfung dieses Antrags in dem Fall, dass der Anwendungsbereich des [X.] nicht eröffnet ist, allein gemäß
§ 3 Abs. 1 [X.] erfolgen.
[X.] dies hat der Gesetzgeber gewollt, im Wortlaut der Norm aber unvollkommen zum Ausdruck gebracht. Die mit dem Wort "soweit"
eingeleiteten
Unzulässigkeitsgründe des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] sind nicht abschließend gemeint, sondern zum Zwecke der Klarstellung erwähnt, nämlich in dem Sinne, dass der Musterverfahrensantrag auch dann unanfecht-bar als unzulässig zu verwerfen ist, wenn einer dieser Gründe vorliegt. Die Missverständlichkeit des Gesetzeswortlauts kann im Wege der Auslegung der Norm behoben werden mit der Folge, dass § 3 Abs. 1 [X.] unmittelbar auch für den [X.] des [X.] gilt. Einer Analogie bedarf es mithin nicht.

(2)
Der Anwendung von § 3 Abs. 1 [X.] lässt sich nicht
entgegenhalten, dass diese Vorschrift nicht herangezogen werden
könne, wenn das Kapitalan-leger-Musterverfahrensgesetz
nicht anwendbar sei (unklar insoweit [X.] aaO
Rn.
66, 102). Denn durch die Anbringung des [X.] wird, wie das [X.] zutreffend dargelegt hat, jedenfalls in prozessualer Hinsicht der Anwendungsbereich des [X.] zur Prüfung seiner materiellen
Anwendbarkeit eröffnet
und ist das Gericht des-halb
gehalten, hierüber nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden (so
auch [X.] aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30.
April 2019 aaO S. 19 ff
Rn. 11
ff).

bb) Dementsprechend ist die Verwerfung des [X.] wegen Unanwendbarkeit des [X.] ebenso unanfechtbar wie die Verwerfung des Antrags aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] aufgeführten
Gründen
(so auch [X.] aaO Rn. 74; [X.] aaO).
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(1)
Der Gesetzgeber wollte die Verwerfung des [X.] als unzulässig -
zum Zwecke der Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleunigung -
generell von der Anfechtbarkeit ausschließen; verfahrensverzögernde Zwi-schenstreitigkeiten über die Zulässigkeit eines [X.] sollten auf diese Weise vermieden werden (Gesetzentwurf aaO). Zwar hat das [X.] seinerseits den Zweck, den Rechtsschutz für Kapital-anleger effektiver zu gestalten, indem gleichgerichtete Interessen prozessual gebündelt, einzelfallübergreifende Fragen konzentriert behandelt und divergie-rende Entscheidungen vermieden werden (s. dazu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 aaO [X.] f Rn. 16 mwN). Allerdings muss
auch der Fortgang des [X.] Berücksichtigung finden.
Ist der [X.] nach Einschätzung des [X.] unzulässig, soll es
nicht durch Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss zu -
weiteren -
Verfahrensver-zögerungen kommen können. Selbst wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Kapitalanleger-Musterverfahren für
die hiermit im Zusammenhang stehen-den [X.]e verfahrensbeschleunigende Wirkungen entfalten könn-te, würde dies nichts daran ändern, dass ein über mehrere Instanzen geführter Zwischenstreit über die (Un-)Zulässigkeit eines [X.] für sich genommen verfahrensverzögernd wirken
und die Erledigung des Individu-alrechtsstreits in der Sache selbst hierdurch nicht gefördert würde.

(2)
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, die Unanwendbarkeit des [X.] sei mit den in § 3 Abs. 1 [X.] genann-ten [X.] nicht vergleichbar, lässt die [X.] des Gesetzgebers außer [X.] und überzeugt auch inhaltlich
nicht. Ist das Gesetz schon nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 [X.]), so erübrigt sich die weitere Prü-fung des [X.] anhand der
in § 3 Abs. 1 [X.] genann-ten
Kriterien; diese haben keine grundsätzlich andere Qualität als
das Kriterium der Anwendbarkeit des Gesetzes.
Nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.], sondern auch für
alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
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muss das Prozessgericht eine Individualprüfung vornehmen. Sämtlichen
Zuläs-sigkeitshindernissen ist gemeinsam, dass sie die Bekanntmachung des [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] versperren
und somit in gleicher Weise wirken.
In allen Fällen der Verwerfung des [X.] schließlich würde
ein beschwerdeführender Antragsteller geltend machen, dass der
vom Prozessgericht
angenommene Zulässigkeitsmangel
nicht vorliege, und eine entsprechende individuelle Überprüfung durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden müssen.
Ein tragfähiger Grund, warum die Verwerfung des Antrags als unzulässig in den ausdrücklich geregelten Fällen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.]) unanfechtbar sein sollte, in anderen Fällen der Unzuläs-sigkeit hingegen nicht, ist demnach weder aufgezeigt noch sonst
ersichtlich.

(3)
Für die Unanfechtbarkeit der Verwerfung des [X.] wegen Unanwendbarkeit des [X.] spricht schließlich auch der Vergleich mit der Unanfechtbarkeit des [X.] nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach der Rechtspre-chung des [X.] ([X.], Beschluss vom 30. April 2019 aaO) ist der Bekanntmachungsbeschluss auch dann unanfechtbar, wenn geltend ge-macht wird, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet sei. § 3 [X.] enthält eine abschließende Regelung für die Bescheidung des [X.] durch das Prozessgericht, die nur zwei Alternativen -
die Verwerfung als unzulässig oder die Bekanntmachung des Antrags -
vorsieht. Ist
die Entscheidung des Gerichts in der Alternative, dass ein Bekanntmachungs-beschluss ergeht,
stets, also auch bei Unanwendbarkeit des Gesetzes, unan-fechtbar, so ist es sachgerecht, wenn dies auch für die andere -
komplementäre
-
Alternative gilt. Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Unsicherheit, ob der Anwendungsbereich des [X.] eröffnet ist, unabhängig davon auftreten kann, in welche Richtung die Entscheidung des [X.] ausfällt.
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(4)
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
ist der Ausschluss der [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Es reicht grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist [X.] des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzun-gen sie angerufen werden können ([X.] 107, 395, 401 f; 136, 382, 392 Rn. 32). Dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber Genüge getan. Dem Antragsteller wird im [X.] in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Rechts-schutz gewährt,
und die Unanfechtbarkeit des [X.], dass es
zu (weiteren) Verfahrensverzögerungen kommt
(Gesetzentwurf aaO; s. auch [X.] aaO Rn. 101; [X.] aaO Rn. 73; [X.] aaO).
Im Übrigen steht es dem Antragsteller offen, seinen Musterverfahrensantrag -
ge-gebenenfalls modifiziert -
bei dem Prozessgericht erneut zu stellen ([X.] aaO; [X.] aaO).

2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlas[X.] Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des [X.], welche
die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 aaO S. 316 Rn. 25 und vom 17.
Dezember 2015 -
III ZB 14/15, [X.], 156, 157 Rn. 2; [X.], Be-schlüsse
vom 30. April 2019 -
XI [X.] aaO S. 32
Rn. 17 und [X.], [X.]Z 222, 15, 27 Rn. 36; jeweils mwN).

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3.
Den Streitwert hat der Senat mit einem Fünftel
des Streitwerts des Indi-vidualprozesses
(

bemessen (§ 3 ZPO).

[X.]
[X.]
Arend

Böttcher
Herr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2019 -
305 [X.]/18 -

O[X.], Entscheidung vom 26.07.2019 -
13 W 41/19 -

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Meta

III ZB 47/19

30.07.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZB 47/19 (REWIS RS 2020, 11368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11368

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZB 47/19

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