Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2020, Az. III ZB 47/19

3. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1272

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Gegenstand

Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die Verwerfung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig wegen Unanwendbarkeit des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes


Leitsatz

Der Beschluss des Prozessgerichts, der einen Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, weil der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet sei, ist gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] - 13. Zivilsenat - vom 26. Juli 2019 - 13 W 41/19 - wird als unzulässig verworfen.

Streitwert: 3.874,67 €.

Gründe

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin Schadensersatz unter dem Vorwurf der Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der [X.], einem geschlossenen Investitionsfonds für Schiffsbeteiligungen. Der [X.] erfolgte auf der Grundlage eines Anlageprospekts. In seinem Klageschriftsatz hat der Kläger zugleich einen Musterverfahrensantrag nach dem [X.] ([X.]) angebracht und [X.] benannt, die er in nachfolgenden Schriftsätzen erweitert hat. Das [X.] hat den Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer "Verwendung" des Anlageprospekts durch die Beklagte, so dass der Anwendungsbereich des [X.]es nicht eröffnet sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] unter Hinweis darauf, dass der Beschluss des [X.]s gemäß § 3 Abs. 1 [X.] unanfechtbar sei, als unzulässig verworfen.

2

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Musterverfahrensantrag weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet. Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] ist die Anfechtung des Beschlusses, der den Musterverfahrensantrag als unzulässig verwirft, ausgeschlossen. Die vom [X.] ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindung für das Rechtsbeschwerdegericht.

5

a) Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die in § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; s. zB Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 306, 308 f Rn. 7 mwN; [X.], Beschluss vom 30. April 2019 - [X.], [X.]Z 222, 27, 29 Rn. 10).

6

b) So liegt es auch hier. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s ist gemäß § 3 Abs. 1 [X.] unanfechtbar, so dass auch die Rechtsbeschwerde von vornherein nicht eröffnet ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des [X.] mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen.

7

aa) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zwar darauf hin, dass die fehlende Anwendbarkeit des [X.]es (§ 1 [X.]) im Katalog der Unzulässigkeitsgründe des § 3 Abs. 1 [X.] nicht ausdrücklich mit aufgeführt ist. Allerdings enthält der Wortlaut von § 3 Abs. 1 [X.] nicht alle Gründe, die zur Verwerfung des [X.] führen. Es versteht sich von selbst und ist allgemein anerkannt, dass die Zulässigkeit des [X.] auch voraussetzt, dass der Anwendungsbereich des [X.]es eröffnet ist. Grundlage für die Verwerfung des [X.] als unzulässig ist auch in diesem Falle § 3 Abs. 1 [X.] (so mit unterschiedlicher Herleitung im Ergebnis auch: [X.] in [X.]/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl., § 3 [X.] Rn. 5 f und Vorwerk/Wolf in Vorwerk/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 36, 66 und [X.], [X.], 204, 207; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. April 2014 - [X.], [X.] 2014, 744 Rn. 23).

8

(1)Die Anwendung von § 3 Abs. 1 [X.] auf die vorliegende Fallgestaltung entspricht der erklärten [X.] des Gesetzgebers. Danach hat das Gericht zunächst festzustellen, ob der Musterverfahrensantrag statthaft ist, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob er nach § 3 Abs. 1 [X.] zulässig ist; soweit er unzulässig ist, wird er verworfen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des [X.]es, BT-Drucks. 17/8799, [X.]). Da § 3 [X.] die gesamten Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts über die Zulässigkeit des [X.] regeln soll (Gesetzentwurf aaO), kann die Verwerfung dieses Antrags in dem Fall, dass der Anwendungsbereich des [X.]es nicht eröffnet ist, allein gemäß § 3 Abs. 1 [X.] erfolgen. [X.] dies hat der Gesetzgeber gewollt, im Wortlaut der Norm aber unvollkommen zum Ausdruck gebracht. Die mit dem Wort "soweit" eingeleiteten Unzulässigkeitsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] sind nicht abschließend gemeint, sondern zum Zwecke der Klarstellung erwähnt, nämlich in dem Sinne, dass der Musterverfahrensantrag auch dann unanfechtbar als unzulässig zu verwerfen ist, wenn einer dieser Gründe vorliegt. Die Missverständlichkeit des Gesetzeswortlauts kann im Wege der Auslegung der Norm behoben werden mit der Folge, dass § 3 Abs. 1 [X.] unmittelbar auch für den [X.] des [X.]es gilt. Einer Analogie bedarf es mithin nicht.

9

(2)Der Anwendung von § 3 Abs. 1 [X.] lässt sich nicht entgegenhalten, dass diese Vorschrift nicht herangezogen werden könne, wenn das [X.] nicht anwendbar sei (unklar insoweit [X.] aaO Rn. 66, 102). Denn durch die Anbringung des [X.] wird, wie das [X.] zutreffend dargelegt hat, jedenfalls in prozessualer Hinsicht der Anwendungsbereich des [X.]es zur Prüfung seiner materiellen Anwendbarkeit eröffnet und ist das Gericht deshalb gehalten, hierüber nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden (so auch [X.] aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. April 2019 aaO S. 19 ff Rn. 11 ff).

bb) Dementsprechend ist die Verwerfung des [X.] wegen Unanwendbarkeit des [X.]es ebenso unanfechtbar wie die Verwerfung des Antrags aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] aufgeführten Gründen (so auch [X.] aaO Rn. 74; [X.] aaO).

(1)Der Gesetzgeber wollte die Verwerfung des [X.] als unzulässig - zum Zwecke der Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleunigung - generell von der Anfechtbarkeit ausschließen; verfahrensverzögernde Zwischenstreitigkeiten über die Zulässigkeit eines [X.] sollten auf diese Weise vermieden werden (Gesetzentwurf aaO). Zwar hat das Kapitalanleger-Musterverfahren seinerseits den Zweck, den Rechtsschutz für Kapitalanleger effektiver zu gestalten, indem gleichgerichtete Interessen prozessual gebündelt, einzelfallübergreifende Fragen konzentriert behandelt und divergierende Entscheidungen vermieden werden (s. dazu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 aaO [X.] Rn. 16 mwN). Allerdings muss auch der Fortgang des [X.] Berücksichtigung finden. Ist der Musterverfahrensantrag nach Einschätzung des [X.] unzulässig, soll es nicht durch Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss zu - weiteren - Verfahrensverzögerungen kommen können. Selbst wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Kapitalanleger-Musterverfahren für die hiermit im Zusammenhang stehenden [X.] verfahrensbeschleunigende Wirkungen entfalten könnte, würde dies nichts daran ändern, dass ein über mehrere Instanzen geführter Zwischenstreit über die (Un-)Zulässigkeit eines [X.] für sich genommen verfahrensverzögernd wirken und die Erledigung des [X.] in der Sache selbst hierdurch nicht gefördert würde.

(2)Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, die Unanwendbarkeit des [X.]es sei mit den in § 3 Abs. 1 [X.] genannten [X.] nicht vergleichbar, lässt die [X.] des Gesetzgebers außer [X.] und überzeugt auch inhaltlich nicht. Ist das Gesetz schon nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 [X.]), so erübrigt sich die weitere Prüfung des [X.] anhand der in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Kriterien; diese haben keine grundsätzlich andere Qualität als das Kriterium der Anwendbarkeit des Gesetzes. Nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.], sondern auch für alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss das Prozessgericht eine Individualprüfung vornehmen. Sämtlichen Zulässigkeitshindernissen ist gemeinsam, dass sie die Bekanntmachung des [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] versperren und somit in gleicher Weise wirken. In allen Fällen der Verwerfung des [X.] schließlich würde ein beschwerdeführender Antragsteller geltend machen, dass der vom Prozessgericht angenommene Zulässigkeitsmangel nicht vorliege, und eine entsprechende individuelle Überprüfung durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden müssen. Ein tragfähiger Grund, warum die Verwerfung des Antrags als unzulässig in den ausdrücklich geregelten Fällen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.]) unanfechtbar sein sollte, in anderen Fällen der Unzulässigkeit hingegen nicht, ist demnach weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

(3)Für die Unanfechtbarkeit der Verwerfung des [X.] wegen Unanwendbarkeit des [X.]es spricht schließlich auch der Vergleich mit der Unanfechtbarkeit des [X.] nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 30. April 2019 aaO) ist der Bekanntmachungsbeschluss auch dann unanfechtbar, wenn geltend gemacht wird, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet sei. § 3 [X.] enthält eine abschließende Regelung für die Bescheidung des [X.] durch das Prozessgericht, die nur zwei Alternativen - die Verwerfung als unzulässig oder die Bekanntmachung des Antrags - vorsieht. Ist die Entscheidung des Gerichts in der Alternative, dass ein Bekanntmachungsbeschluss ergeht, stets, also auch bei Unanwendbarkeit des Gesetzes, unanfechtbar, so ist es sachgerecht, wenn dies auch für die andere - komplementäre - Alternative gilt. Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Unsicherheit, ob der Anwendungsbereich des [X.]es eröffnet ist, unabhängig davon auftreten kann, in welche Richtung die Entscheidung des [X.] ausfällt.

(4)Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Ausschluss der Anfechtbarkeit des [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Es reicht grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können ([X.] 107, 395, 401 f; 136, 382, 392 Rn. 32). Dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber Genüge getan. Dem Antragsteller wird im [X.] in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Rechtsschutz gewährt, und die Unanfechtbarkeit des [X.] vermeidet, dass es zu (weiteren) Verfahrensverzögerungen kommt (Gesetzentwurf aaO; s. auch [X.] aaO Rn. 101; [X.] aaO Rn. 73; [X.] aaO). Im Übrigen steht es dem Antragsteller offen, seinen Musterverfahrensantrag - gegebenenfalls modifiziert - bei dem Prozessgericht erneut zu stellen ([X.] aaO; [X.] aaO).

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des [X.], welche die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und [X.] nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 aaO S. 316 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2015 - [X.], [X.], 156, 157 Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 30. April 2019 - [X.] aaO S. 32 Rn. 17 und [X.], [X.]Z 222, 15, 27 Rn. 36; jeweils mwN).

3. Den Streitwert hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des [X.]s (insgesamt 19.373,33 €; davon 18.373,33 € für den [X.] zu 1 und 1.000 € für den [X.] zu 2) bemessen (§ 3 ZPO).

Herrmann     

        

Tombrink     

        

Arend 

        

Böttcher      

        

Herr      

   

Meta

III ZB 47/19

30.07.2020

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Juli 2019, Az: 13 W 41/19

§ 3 Abs 1 KapMuG, § 567 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2020, Az. III ZB 47/19 (REWIS RS 2020, 1272)

Papier­fundstellen: WM2020,1625 REWIS RS 2020, 1272

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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