Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. VIII ZR 240/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1823

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 240/99Verkündet am:28. Juni 2000Zöller,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: jaBGB § 535VerbrKrG § 1Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessenInhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einerGmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbHderen Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbrau-cher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71,77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP1997, 642).BGB §§ 535, 554Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer betei-ligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Lea-singnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103).BGB §§ 535, 554VerbrKrG § 12Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasing-nehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung desLeasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegen-- 2 -über diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12VerbrKrG erfüllt sind.BGB §§ 535, 554Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn einevon ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist,der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Auffor-derung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.ZPO § 561Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für dierevisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenner den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wie-dergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 - OLG Rostock LG Stralsund- 3 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. Juni 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Rostock vom 13. September 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-klagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasin-graten und auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung von sechs Lea-singverträgen über Kraftfahrzeuge in Anspruch.Der Beklagte unterzeichnete in dem Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober1993 jeweils als "2. Leasingnehmer" neben der als "1. Leasingnehmer" be-- 4 -zeichneten Tiefbau O. GmbH (fortan: T. GmbH), deren Ge-sellschafter und Geschäftsführer er ist, sechs mit "Leasingvertrag" überschrie-bene Erklärungen, mit denen unter Verwendung eines von der Klägerin ge-stellten Formulars jeweils der Abschluß eines Leasingvertrages über das je-weilige Fahrzeug zu den im einzelnen angegebenen Konditionen beantragtwird. Jeweils unter dem gleichen Datum findet sich in der dafür vorgesehenenZeile die von der Klägerin unterzeichnete Annahmeerklärung. Die Vordrucketragen im Kopf die Aufschrift "M. Kreditbank GmbH [= Klägerin] im Auftrag undfür Rechnung der M. Leasing GmbH". Das vorgedruckte Vertragsangebot be-ginnt mit den Worten:"Ich beantrage/wir beantragen als Gesamtschuldner- Leasingnehmer - bei der M. Leasing GmbH- Leasinggeber - für das nachstehend bezeichnete Fahr-zeug zu den folgenden und den umseitigen Leasingbedin-gungen den Abschluß eines Leasingvertrages mit Rest-wert".Die vorgedruckte, jeweils von der Klägerin unterzeichnete Annahmeer-klärung lautet:"Das Angebot zum Abschluß dieses Leasingvertrages zuden vorstehenden und umseitigen Leasingbedingungennehmen wir hiermit namens der M. Leasing GmbH- Leasinggeber - an".- 5 -Die den Vertragsangeboten und Annahmeerklärungen zugrundeliegen-den Leasingbedingungen bestimmen unter anderem:"§ 1:Der Leasingnehmer ist an den Leasingantrag einen Monatgebunden. ... Der Leasingvertrag kommt zustande, wennder Leasinggeber die Annahme des Leasingantrags inner-halb dieser Frist schriftlich bestätigt hat.§ 9:2. Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kün-digen, wenn der Leasingnehmera) ...b) seine Zahlungen einstellt, ... ein Vergleichs- oder Kon-kursverfahren beantragt, oder ein solches Verfahren übersein Vermögen beantragt wird."Die Klägerin, der die Anträge erst geraume Zeit nach den Daten derUnterzeichnung zugingen, sandte jeweils innerhalb eines Monats ab ZugangAnnahmebestätigungen an die T. GmbH. Ob auch der Beklagte Bestäti-gungen der Klägerin erhielt, ist streitig. Die Leasingfahrzeuge wurden vomHändler vor Annahme der Vertragsangebote an die T. GmbH ausgeliefert.Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 kündigte die Klägerin sämtlicheVerträge gegenüber beiden Leasingnehmern fristlos, nachdem die T. GmbHmit der Zahlung fälliger Leasingraten in Verzug geraten und die Eröffnung desGesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen beantragt worden war. DieLeasingfahrzeuge wurden entsprechend dem Verlangen der Klägerin an denHändler zurückgegeben. Die Klägerin ließ die Fahrzeuge schätzen und ver-wertete sie durch Veräußerung. Die Restforderung aus den sechs Leasingver-- 6 -trägen beziffert sie unter Anrechnung der Verwertungserlöse mit insgesamt47.986,40 DM. Die Zahlung dieses Betrages verweigert der Beklagte mit derBegründung, ihm seien Annahmeerklärungen der Klägerin nicht zugegangenund demzufolge Leasingverträge mit ihm nicht zustande gekommen.Das Landgericht hat die auf Zahlung von 47.986,40 DM nebst Zinsengerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zurückwei-sung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von22.121,06 DM nebst Zinsen stattgegeben und für beide Parteien die Revisionzugelassen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisungder Klage. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihr Klagebegehrenweiter, soweit dieses in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben ist.Entscheidungsgründe:I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet:Leasingverträge mit dem Inhalt der von dem Beklagten mit unterzeich-neten Vertragsangebote seien auch mit dem Beklagten zustande gekommen.Die Klägerin habe die Angebote jeweils innerhalb der in § 1 der Leasingbedin-gungen gesetzten Monatsfrist angenommen, denn diese habe erst mit dem Zu-gang der Anträge bei ihr zu laufen begonnen. Die Leasingverträge genügtenauch der nach § 4 VerbrKrG erforderlichen Schriftform. Ob der Beklagte per-sönlich Annahmebestätigungen der Klägerin erhalten habe, sei dafür unerheb-lich und könne folglich offenbleiben. Unterbreite der Leasingnehmer dem Lea-singgeber auf einem von diesem gestellten Vordruck ein Vertragsangebot, dasden Inhalt des abzuschließenden Leasingvertrages vollständig wiedergebe, so- 7 -erwarte er keine ausdrückliche Annahmeerklärung des Leasinggebers. Dasgelte besonders dann, wenn der Leasingnehmer wie im Streitfall das Leasing-gut vor Ablauf der Annahmefrist übernehme. Dieser Praxis entsprechend werdedie Annahmeerklärung des Leasinggebers gemäß § 151 Satz 1 BGB wirksam,auch wenn sie dem Leasingnehmer nicht zugehe. Der Verzicht auf den Zugangentspreche den praktischen Bedürfnissen, die das Massengeschäft mit sichbringe, und stehe auch nicht im Widerspruch zum Schutzzweck des § 4VerbrKrG.Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 sei unwirk-sam. Ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Vertrag könne nur mitWirkung gegen alle Leasingnehmer gekündigt werden. Dies setze voraus, daßim Verhältnis zu jedem einzelnen Leasingnehmer die Wirksamkeitsvorausset-zungen einer Kündigung gegeben seien. Daran fehle es, weil gegenüber demBeklagten als Verbraucher die formale Kündigungsvoraussetzung des § 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG unstreitig nicht erfüllt sei. Ob § 12 VerbrKrG auchfür den in § 9 Abs. 2 Buchst. b der Leasingbedingungen als Kündigungsgrundaufgeführten Fall gelte, daß die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-rens über das Vermögen des Leasingnehmers beantragt werde, bedürfe keinerEntscheidung. Die Kündigungsklausel sei nach § 9 AGBG unwirksam. Die bis-herige, an § 19 KO orientierte Rechtsprechung zur Wirksamkeit derartigerKlauseln stehe nicht im Einklang mit der zum Zeitpunkt des Ausspruchs derKündigung geltenden Rechtslage in den neuen Bundesländern, weil § 9 Abs. 3GesO dem Leasinggeber abweichend vom Leitbild des § 19 KO kein Sonder-kündigungsrecht zugebilligt habe.Obwohl die Kündigung der Klägerin somit die Leasingverträge nicht vor-zeitig beendet habe, schulde der Beklagte nicht die vollständigen, bis zum En-- 8 -de der Vertragslaufzeit zu erbringenden Gegenleistungen. Der Anspruch derKlägerin auf Leasingraten und sonstige Entgeltanteile sei für die Zeit nach dem19. Januar 1996 entfallen, weil sie den Leasingnehmern den Gebrauch derLeasingfahrzeuge entzogen, ihnen die weitere Nutzung über diesen Tag hin-aus untersagt und sie zur Rückgabe aufgefordert habe. Der Zeitpunkt derRückgabe sei nicht vorgetragen; es sei deshalb davon auszugehen, daß dieLeasingnehmer der Aufforderung, die Fahrzeuge bis zum 19. Januar 1996 zu-rückzugeben, nachgekommen seien. Neben rückständigen Leasingraten biseinschließlich 19. Januar 1996 schulde der Beklagte der Klägerin Ausgleichdes anteiligen auf die Nutzungszeit entfallenden kalkulierten Restwerts derLeasingfahrzeuge sowie Erstattung der Investitionszulage, soweit die Klägerinzu deren Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Anzurechnen seien die vonder Klägerin erzielten Verwertungserlöse und die auf den Zeitraum zwischender Rückgabe der Leasingfahrzeuge und dem jeweiligen Vertragsende entfal-lenden Anteile der zu Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlungen.Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung könne die Klä-gerin dagegen nicht verlangen. Wirksame Kündigungen, die ein solcher An-spruch voraussetze, habe sie nicht ausgesprochen. Der Zubilligung von Scha-densersatz wegen positiver Vertragsverletzung stehe der Normzweck des § 12VerbrKrG entgegen. Zudem müßte bei der Berechnung des zu ersetzendenSchadens § 12 Abs. 2 VerbrKrG berücksichtigt werden, weil der Leasinggebernicht besser stehen könne als im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung.Die Klägerin hätte deshalb die laufzeitunabhängigen Kosten, die Gewinnanteileund den Vertragszins darlegen müssen. Daran fehle es. Auch die tatsächlichenVoraussetzungen der daneben geltend gemachten Verzugsschäden habe dieKlägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.- 9 -II. Diese Ausführungen halten jedenfalls in einem entscheidenden Punktden Rügen der Revision nicht stand.Das Berufungsurteil kann, soweit es der Klage stattgibt, schon deswe-gen keinen Bestand haben, weil Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinbestehen.1. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daßdie Klägerin als Leasinggeberin an den sechs Leasingverträgen beteiligt ist,auf die sich die Klage stützt. Dafür bietet der aus dem Tatbestand des Beru-fungsurteils ersichtliche Sachvortrag der Parteien indessen keine Grundlage.Ausweislich des Inhalts der Vordrucke, die zum Abschluß der Leasing-verträge Verwendung fanden, ist nicht die Klägerin, sondern die M. LeasingGmbH auf der Leasinggeberseite Vertragspartei geworden. Nach dem Text derKopfzeile des Vordrucks trat die Klägerin "im Auftrag und für Rechnung derM. Leasing GmbH" auf. An diese - nicht an die Klägerin - richtete sich auchdas vorgedruckte Vertragsangebot der Leasingnehmer, dessen Eingangssatzdas Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils wörtlich wiedergibt. Nachdem gleichfalls vorgedruckten Text der Annahmeerklärung in der Zeile "Lea-singgeber" des Vordrucks nahm die Klägerin das Angebot zum Abschluß desjeweiligen Leasingvertrages "namens der M. Leasing GmbH- Leasinggeber -" an.Im Gegensatz hierzu hat die Klägerin die eingeklagten Ansprüche gegenden Beklagten von Anfang an und durchgängig aus eigenem Recht geltendgemacht. Eine Erklärung dafür ist sie schuldig geblieben. Dies läßt nur denSchluß zu, daß die Klägerin der durch den Vordruck vorgegebenen rechtlichen- 10 -Konstruktion, nach der sie lediglich als Vertreterin der Leasinggeberin aufge-treten ist, keine Beachtung geschenkt oder keine rechtliche Bedeutung beige-legt hat. Entsprechendes gilt für den Beklagten, der in den Tatsacheninstanzengleichfalls ohne weiteres davon ausgegangen ist, die Klägerin selbst stehe ihmin der Rolle der Leasinggeberin gegenüber. Dasselbe Versehen ist offenbarauch dem Berufungsgericht unterlaufen, denn es sieht die Klägerin gleichfallsals Leasinggeberin an, ohne auf den hiermit nicht zu vereinbarenden Inhalt derVertragsurkunden einzugehen.2. An diese Fehleinschätzung ist der erkennende Senat entgegen dervon der Klägerin in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung nicht gebun-den. Zwar ist richtig, daß der Beurteilung des Revisionsgerichts - von der hiernicht einschlägigen Ausnahme des § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen - nach§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das ausdem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlichist. Dieses im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene unstreitigeParteivorbringen ist hier aber schon in sich widersprüchlich. Denn nach demTatbestand des Berufungsurteils haben die Parteien einerseits übereinstim-mend vorgetragen, die T. GmbH habe mit der Klägerin die sechs Leasing-verträge abgeschlossen, aus denen diese die mit der Klage geltend gemachtenAnsprüche gegen den Beklagten herleitet. Andererseits gibt der Tatbestanddes Berufungsurteils den unstreitigen Parteivortrag durch wörtliche Aufnahmedes entsprechenden Textes der verwendeten Vordrucke dahin wieder, daß dieauf den Abschluß dieser sechs Leasingverträge gerichteten Vertragsangeboteder T. GmbH und des Beklagten an die M. Leasing GmbH adressiert sind.Richteten sich demnach die Vertragsangebote der T. GmbH und des Be-klagten nicht an die Klägerin, so können diese Angebote - von etwaigen weite-- 11 -ren, an die Klägerin selbst gerichteten Angeboten ist keine Rede - nicht zumZustandekommen von Leasingverträgen mit der Klägerin geführt haben. Nachdem vom Berufungsgericht jedenfalls der Sache nach in Bezug genommenenweiteren Inhalt der Vertragsvordrucke, der von der Klägerin durch deren Vorla-ge im Prozeß vorgetragen und vom Beklagten nicht bestritten wurde und infol-gedessen Bestandteil des unstreitigen Parteivorbringens ist, sind die Vertrags-angebote der Leasingnehmerseite von der Klägerin auch nicht im eigenen Na-men, sondern namens der M. Leasing GmbH, in deren Auftrag und für derenRechnung die Klägerin handelte, angenommen worden. Auch dies ist mit derübereinstimmenden Angabe der Parteien nicht zu vereinbaren, die T.GmbH habe die Verträge mit der Klägerin geschlossen.3. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit bildet der aus dem Tatbestanddes Berufungsurteils ersichtliche übereinstimmende Parteivortrag keine geeig-nete Grundlage für die Bestimmung der Person des Leasinggebers. Entgegender von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung läßtsich der Widerspruch auch nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zumVorrang des im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringens vor dem Inhaltin Bezug genommener Schriftsätze beheben. Anders als in den damit ange-sprochenen Fällen besteht die Widersprüchlichkeit hier innerhalb des im Tat-bestand des Berufungsurteils beurkundeten Parteivorbringens selbst. Auchsoweit der Inhalt der von der Klägerin als Anlagen zur Klageschrift vorgelegtenVertragsurkunden nur kraft Bezugnahme Bestandteil des Tatbestands gewor-den ist (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), kann nichts anderes gelten. Gegenüberdem Inhalt eines in Bezug genommenen Schriftsatzes, der für die mündlicheVerhandlung einen bestimmten Tatsachenvortrag der Partei ankündigt, genießtzwar das im Tatbestand selbst wiedergegebene Parteivorbringen Vorrang, weildie Parteien in der mündlichen Verhandlung abweichend vom Inhalt ihrer vor-- 12 -bereitenden Schriftsätze vorgetragen haben können (st.Rspr., z.B. BGHZ 139,36, 39; 140, 335, 339, jeweils m.w.Nachw.). Für den Wortlaut einer in Bezuggenommenen Vertragsurkunde kann das nicht gelten, weil dieser feststeht undeinem variierenden Parteivortrag daher nicht zugänglich ist.4. Damit entfällt die Grundlage für eine Verurteilung des Beklagten auf-grund eigener Ansprüche der Klägerin aus den der Klage zugrundeliegendenLeasingverträgen oder wegen deren Nichterfüllung. Ansprüche aus fremdemRecht (der Leasinggeberin) sind nicht Gegenstand der Klage; zudem fehlt esdafür an der Feststellung - und ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-teils auch bereits an der Darlegung - der Voraussetzungen einer Abtretungoder einer zulässigen Prozeßstandschaft der Klägerin. Übergangenen Sach-vortrag hierzu zeigt diese in der Revisionsinstanz nicht auf.III. Die Anschlußrevision der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Soweitdas Berufungsgericht Erfüllungsansprüche für die Zeit nach dem 19. Januar1996 und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der der Klage zu-grundeliegenden Leasingverträge sowie wegen Schuldnerverzuges verneinthat, ist die Klage unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinunbegründet.1. Daß der Beklagte für die Zeit nach der Rückgabe der Leasingfahr-zeuge, die das Berufungsgericht - von der Anschlußrevision unbeanstandet -auf den 19. Januar 1996 datiert, jedenfalls nicht mehr zur Zahlung von Leasin-graten verpflichtet ist, zieht die Anschlußrevision nicht in Zweifel. Aus Rechts-gründen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts einzu-wenden. War die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 unwirksam,- 13 -wovon das Berufungsgericht ausgeht, so hat sie zwar gegenüber dem Beklag-ten etwa bestehende Erfüllungsansprüche nicht zum Erlöschen gebracht. Esentspricht jedoch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Lea-singgeber den Anspruch auf die Leasingraten verliert, wenn und solange erdem Leasingnehmer vertragswidrig den Gebrauch des Leasingobjekts entzieht(BGHZ 82, 121, 125; Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86,WM 1987, 1338 unter II 2 a). Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn derLeasingnehmer - wie hier - unter Berufung auf eine fristlose Kündigung, die dieBeteiligten irrtümlich für wirksam halten, zur vorzeitigen Rückgabe des Lea-singguts veranlaßt wird.2. Die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 hält das Berufungs-gericht zu Recht für unwirksam.a) Sind an einem Leasingvertrag mehrere Leasingnehmer beteiligt, sokann der Leasinggeber das Vertragsverhältnis wirksam nur einheitlich gegen-über allen Leasingnehmern kündigen (Senat BGHZ 26, 102, 103 für Mietver-träge). Eine gegenüber einer Mehrheit von Leasingnehmern ausgesprocheneKündigung beendet den Leasingvertrag folglich nur dann, wenn sie jedem ein-zelnen Leasingnehmer gegenüber wirksam ist. Diesen rechtlichen Ansatz ziehtauch die Anschlußrevision nicht in Zweifel.b) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbrau-cherkreditgesetzes fallenden Finanzierungsleasingvertrag einer der Leasing-nehmer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenübereine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur unter den Vor-aussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Da die Kündigung,wie dargelegt, gegenüber allen Leasingnehmern nur einheitlich ausgesprochenwerden kann, hängt die Wirksamkeit der Kündigung in solchen Fällen mithin- 14 -insgesamt davon ab, daß gegenüber dem auf der Leasingnehmerseite betei-ligten Verbraucher die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG erfüllt sind (ebenso OLG Celle NJW-RR 1997, 1144, 1146).Dieser Fall ist hier gegeben.aa) Die Finanzierungsleasingverträge, auf deren Abschluß die von demBeklagten mit unterzeichneten Vertragsangebote gerichtet waren und von de-ren Zustandekommen das Berufungsgericht ausgeht, fallen als sonstige Finan-zierungshilfen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den sachlichen Anwen-dungsbereich dieses Gesetzes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. März1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 2 a).bb) Der Beklagte ist ungeachtet seiner Stellung als Gesellschafter undGeschäftsführer der T. GmbH Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1VerbrKrG. Für den Fall des Schuldbeitritts entspricht dies gefestigter Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 77 f; 133, 220, 223; Urteilvom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642 unter 2 a). Für den nachden Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegebenen Fall, daß nebeneiner GmbH deren Gesellschafter und Geschäftsführer als weiterer Leasing-nehmer an einem Finanzierungsleasingvertrag beteiligt ist, kann nichts ande-res gelten. Die "konstruktiven Unterschiede" zwischen dem Beitritt eines Ge-sellschafters/Geschäftsführers zu einem Leasingvertrag mit "seiner" GmbH ei-nerseits und dem gemeinschaftlichen Abschluß eines solchen Vertrages durchdie GmbH und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer als weiteren Leasingneh-mer andererseits rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Anschlußrevi-sion nicht, im letzteren Falle dem Gesellschafter/Geschäftsführer den Schutzdes Verbraucherkreditgesetzes zu versagen.- 15 -(1) Richtig ist zwar, daß durch den Abschluß eines Schuldbeitrittsvertra-ges ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und demKredit-(Leasing-)geber entsteht, während im anderen Falle die natürliche Per-son an dem einheitlichen Kredit-(Leasing-)vertrag beteiligt ist. Daraus folgt in-dessen - entgegen der Auffassung der Anschlußrevision - nicht, daß nur beimSchuldbeitritt eine getrennte Betrachtung der Zweckbestimmung des Kredits- einerseits für den Kreditvertrag, andererseits für den Schuldbeitritt - zu erfol-gen hätte, bei der Beteiligung einer natürlichen Person an einem mit mehrerenKreditnehmern geschlossenen Kreditvertrag hingegen die Zweckbestimmungdes Kredits einheitlich nach dem Schwerpunkt des Inhalts des Vertrages maß-geblich wäre. Vielmehr ist auch dann, wenn mehrere Personen an einem ein-heitlichen Kreditvertrag als Kreditnehmer beteiligt sind, für jede Person geson-dert zu prüfen, ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereitsausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. § 1Abs. 1 VerbrKrG bezieht in den Schutzbereich des Gesetzes alle natürlichenPersonen ein, die einen gewerblichen Kredit aufnehmen, der nicht für eine be-reits ausgeübte unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bestimmt ist. DieZweckbestimmung des Kredits muß deshalb jeweils im Hinblick auf die Persondes einzelnen Kreditnehmers festgestellt werden. Die Schutzbedürftigkeit einernatürlichen Person als Kreditnehmer ist nicht deshalb geringer, weil neben ihrweitere natürliche oder juristische Personen in gleichem Umfang für die Kredit-verbindlichkeit einzustehen haben. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunktder Schutzbedürftigkeit ferner, ob andere an demselben Kreditvertrag beteiligteKreditnehmer den Kredit für ihr Unternehmen oder ihre freiberufliche Tätigkeitnutzen und ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine solche Tätig-keit eines anderen Kreditnehmers bestimmt ist. Ungeachtet der von der An-schlußrevision herausgestellten strukturellen Verschiedenheit macht es unter- 16 -dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit keinen Unterschied, ob eine natür-liche Person einem Vertrag beitritt, durch den ein anderer Kreditnehmer einengewerblichen Kredit für unternehmerische oder freiberufliche Zwecke in An-spruch nimmt, oder ob sie einen solchen Vertrag als weiterer Kreditnehmer mitabschließt. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob der Kredit nach dem Inhaltdes Vertrages (auch) für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständigeberufliche Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist. Zweckbestimmun-gen im Hinblick auf andere Kreditnehmer haben insoweit - ebenso wie im Falledes Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag (Senat BGHZ133, 71, 76 f) - außer Betracht zu bleiben.(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der An-wendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften (BGHZ 138,321) vermag die Anschlußrevision für ihre gegenteilige Auffassung nichts her-zuleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (S. 326 f.) unter anderem auf diestrukturellen Unterschiede zwischen Bürgschaft und Kreditvertrag bzw.Schuldbeitritt abgestellt. Die Schlußfolgerungen, die er daraus für die Frageder Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Bürgen gezogenhat, lassen sich jedoch auf den hier gegebenen Fall der gemeinschaftlichenMitbegründung einer Kreditverbindlichkeit durch einen Verbraucher nicht über-tragen. Der Beklagte ist, sofern die Leasingverträge auch mit ihm zustande ge-kommen sein sollten, selbst Kreditnehmer und damit in eigener Person ausdem Kreditvertrag verpflichtet. In dieser Rolle genießt er - anders als der Bür-ge, für den allenfalls eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkredit-gesetzes in Frage käme - den unmittelbaren Schutz des Gesetzes.(3) Die Folgerungen, die die Anschlußrevision aus der strukturellen Ver-schiedenheit von Schuldbeitritt und kreditvertraglicher Mitverpflichtung herlei-- 17 -ten will, vermögen nicht zu überzeugen. Es kann nicht richtig sein, eine natürli-che Person, die einem Kreditvertrag beitritt, durch den einem anderen, demKreditnehmer, ein Kredit für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke gewährtwird, durch entsprechende Anwendung des Gesetzes in dessen Schutzbereicheinzubeziehen, den gesetzlichen Verbraucherschutz dagegen im unmittelbarenAnwendungsbereich des Gesetzes einer natürlichen Person nur deshalb zuversagen, weil sie die Kreditverbindlichkeit von vornherein zusammen mit ei-nem weiteren Kreditnehmer eingeht, für dessen gewerbliche oder freiberuflicheTätigkeit der Kredit bestimmt ist.c) Ist der Beklagte nach alledem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1VerbrKrG, so wäre die Kündigung der Leasingverträge ihm gegenüber nurdann wirksam, wenn die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG erfüllt wären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, diekeinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der Anschlußrevision nicht an-gegriffen werden, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung einer quali-fizierten Mahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG nicht derFall. Da ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Leasingvertrag nureinheitlich gekündigt werden kann (III 2 a), ist die Kündigung der Klägerin da-mit insgesamt unwirksam (BGHZ 26, 102, 104 ff). Das Berufungsgericht hatdeshalb mit Recht dahinstehen lassen, ob im Verhältnis zur T. GmbH dieKündigungsvoraussetzungen des § 554 BGB erfüllt sind.d) Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision verhilft auch das in§ 9 Abs. 2 lit. b der Leasingbedingungen geregelte vertragliche Kündigungs-recht der von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen nicht zur Wirksam-keit. Die Klausel läßt schon nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit(§ 5 AGBG), erkennen, ob ein Kündigungsrecht des Leasinggebers auch für- 18 -den Fall bestehen soll, daß bei einem Leasingvertrag mit mehreren Leasing-nehmern der Kündigungsgrund (Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag) nur inder Person eines von ihnen gegeben ist. Eine objektive, am Wortlaut der Klau-sel orientierte Auslegung aus der Sicht eines verständigen Leasingnehmersläßt zumindest auch die Deutung zu, daß ein mit mehreren Leasingnehmerngeschlossener Vertrag nur dann gekündigt werden kann, wenn gegenüber al-len Leasingnehmern einer der in der Klausel aufgeführten Kündigungsgründebesteht. Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zuLasten des Verwenders - hier: der Klägerin - gehen (§ 5 AGBG), ist die Klauselin dem zuletzt genannten, dem Beklagten günstigeren Sinne auszulegen. EinKündigungsrecht der Leasinggeberin bestünde demnach nur dann, wenn auchder Beklagte seine Zahlungen eingestellt hätte oder die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens auch über sein Vermögen beantragt worden wäre. Hierzu hatdas Berufungsgericht nichts festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt dieAnschlußrevision nicht auf. Auf die Wirksamkeit der Klausel und auf die weitereFrage, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrGauch, wie das Oberlandesgericht meint, für eine nicht auf Zahlungsverzug,sondern auf Insolvenzgefahr gestützte außerordentliche Kündigung eines Kre-ditvertrages gelten, kommt es danach nicht mehr an.3. Ob der Beklagte trotz der Unwirksamkeit der von der Klägerin ausge-sprochenen Kündigung aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz we-gen Nichterfüllung schuldet, hat das Berufungsgericht mit Recht letztlich offen-gelassen, weil ein solcher Schaden jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssigdargetan ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Erwägung aus, daßauch ein auf positive Vertragsverletzung gestützter Schadensersatzanspruchwegen Zahlungsverzugs eines Verbrauchers nur in den Grenzen des § 12Abs. 2 VerbrKrG besteht und daß ein Leasinggeber, der das Leasinggut zu-- 19 -rückfordert und zurückerhält, ohne den Leasingvertrag wirksam gekündigt zuhaben, im Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht besser stehendarf, als er nach wirksamer fristloser Kündigung stünde. Die Klägerin hättedeshalb - ebenso wie zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Ersatzdes Kündigungsschadens - zur Ermittlung des gegen den Beklagten als Scha-densersatz geltend gemachten Restsaldos gemäß § 12 Abs. 2 VerbrKrG dieZinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten angeben müssen, um die sichdie Restschuld für die Zeit zwischen der Rücknahme der Leasingfahrzeuge unddem jeweiligen Vertragsablauf vermindert. Daran fehlt es nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die An-schlußrevision nicht auf.4. Entsprechendes gilt für die Verzugsschäden (Verzugszinsen, Kostenvon Mahnungen und Rückbelastungen), deren tatsächliche Voraussetzungendie Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Anschlußrevi-sion hält dem lediglich entgegen, der Beklagte habe die Verzugsschäden alssolche gar nicht bestritten. Mit dieser Erwägung läßt sich indessen die fehlendeSchlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens nicht überwinden. Dazu hätte esvielmehr der vom Berufungsgericht vermißten Angaben dazu bedurft, welcheRaten die Klägerin zu welchen Zeitpunkten angemahnt hat, mit welchen Beträ-gen sie zurückbelastet wurde und wie sich die von ihr geltend gemachten Ver-zugszinsen errechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieKlägerin dazu nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die An-schlußrevision auch insoweit nicht auf.IV. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit zumNachteil des Beklagten erkannt worden ist. Der Senat kann noch nicht ab-schließend in der Sache entscheiden. Der rechtliche Gesichtspunkt, der der- 20 -Revision zum Erfolg verhilft, ist in den Vorinstanzen offenbar von allen Betei-ligten übersehen worden. Hätte das Berufungsgericht den Umstand erkannt,daß die Klägerin ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunden am Abschlußder Leasingverträge nur als Vertreterin der M. Leasing GmbH beteiligt war,so hätte es die Parteien auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen (§ 278Abs. 3 ZPO). Da dies nicht geschehen ist, muß den Parteien nunmehr durchAufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vo-rinstanz Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (BGH, Urteil vom 2. Juli1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter III).Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieKlägerin die Vertragsangebote fristgerecht angenommen hat und ob die Lea-singverträge über die der T. GmbH zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeu-ge auch mit dem Beklagten als weiterem Leasingnehmer zustande gekommensind. Es hält die in § 1 der Leasingbedingungen festgelegte Annahmefristebenso für gewahrt wie die Schriftform des § 4 VerbrKrG und sieht den Zugangschriftlicher Annahmebestätigungen an den Beklagten als entbehrlich an. Hier-gegen erhebt die Revision des Beklagten verschiedene Rügen. Soweit der Be-klagte hierauf bei der neuerlichen Verhandlung des Rechtsstreits in der Beru-fungsinstanz zurückkommen sollte, wird das Berufungsgericht zu erwägen ha-ben, ob sich Feststellungen zum - formwirksamen - Zustandekommen der Lea-singverträge mit dem Beklagten nicht jedenfalls deshalb erübrigen, weil beideLeasingnehmer aus der Durchführung der mit dem Beklagten möglicherweisenicht formwirksam zustande gekommenen Leasingverträge über längere Zeithinweg Vorteile gezogen haben und es dem Beklagten deshalb gemäß § 242BGB verwehrt sein könnte, sich gegenüber der Leasinggeberin auf das Fehlen- 21 -formgültiger Verträge zu berufen (vgl. zuletzt Senat BGHZ 142, 23, 34 = WM1999, 1412 unter II 5 a m.w.Nachw.).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerBallDr. Leimert

Meta

VIII ZR 240/99

28.06.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. VIII ZR 240/99 (REWIS RS 2000, 1823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1823

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