Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. IV ZR 16/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2387

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 16/13

Verkündet am:

8. Oktober 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Kraftfahrzeugversicherung (hier [X.] d [X.])
Das aus der [X.]

"Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des [X.], Berechnung des [X.] und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflic

folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing-
und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.

[X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
IV ZR 16/13 -
OLG Bamberg

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der B.

Leasing GmbH, be-gehrt vom beklagten [X.] aus abgetretenen
Rechten
so genannte [X.]leistungen aus 13 Kaskoversicherungsverträgen ehemaliger Leasingnehmer. Letztere hatten bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin Fahrzeuge geleast, welche in der Folgezeit entwendet [X.] oder Totalschäden erlitten. Die Beklagte regulierte sämtliche [X.] binnen drei Monaten ab dem jeweiligen [X.] bis zur Höhe der
Wiederbeschaffungswerte der betroffenen Fahrzeuge.

In allen von den [X.] bei der [X.] heißt es unter [X.] der zugrundelie-genden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.]):

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"Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im
Interesse einer weiteren Person ab-geschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person."

Unter A.2.6.1 [X.] heißt es
weiter:

"Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder [X.]?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des [X.] zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter [X.] eines vorhand

Unter [X.]. d [X.] wird das "[X.] bei geleas-tem
Pkw"
wie folgt erfasst (nach dem [X.] gap = Lücke auch als so genannte [X.] bezeichnet):

"d Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines ge-auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der [X.] des Leasinggebers ergibt ([X.]).
Für die Berechnung maßgeblich ist der [X.]. Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen [X.] werden angerechnet.

Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzu-legen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des [X.] und Endabrechnung des gegnerischen Haft

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In den Leasingverträgen war unter "[X.] bei Totalscha-den oder Diebstahl"
mit teilweise im Detail wechselnden Formulierungen jeweils bestimmt:

"Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleis-tung binnen drei (3)
Monaten (ab [X.])
bei ihm eingeht.
Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des [X.] gem. Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die [X.] zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. Dies gilt nicht, wenn für das [X.] mit einer Neupreisregelung besteht."

Die Leasingnehmer haben ihre Ansprüche aus den [X.] der
Leasinggeberin abgetreten. Daraus fordert die Kläge-rin von der Beklagten als zusätzliche Versicherungsleistung einen der Höhe nach mittlerweile unstreitigen Differenzbetrag zwischen Ablöse-

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. [X.] im Falle eines Leasing-
und Versicherungsnehmers hatte es an-genommen, die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht durch Vorlage der entsprechenden Abtretungsurkunde nachgewiesen. Dies hatte zur [X.] geführt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, welche
den Abtretungsnachweis in der Berufungsinstanz erbracht hat, hat das Oberlandesgericht zurück-
und auf die Berufung der Beklagten die Klage 5

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insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da
die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Leasinggeberin Eigentümerin der versicherten Fahrzeu-ge gewesen
sei, handele es sich bei den von den [X.] abge-schlossenen Kaskoversicherungen um Fremdversicherungen.
Der aus-zugleichende Sachschaden sei in allen Fällen der Leasinggeberin als Ei-gentümerin der versicherten Fahrzeuge entstanden. Deshalb sei auch für die Berechnung der Entschädigungsleistung auf ihr Interesse und nicht auf das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse der jeweiligen Versiche-rungsnehmer abzustellen.

Das hier in Rede stehende Entschädigungsinteresse der Leasing-geberin lasse sich anhand der Leasingverträge bestimmen. Danach habe sie in Fällen des Totalschadens oder der Entwendung des verleasten
Fahrzeugs zwar grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des [X.]. Hier habe sie aber gegenüber ihren [X.] auf die sich zum Ablösewert ergebende Differenz verzichtet.
Der ihr auszugleichende Schaden beschränke sich mithin auf den Wiederbeschaffungswert
der Fahrzeuge.

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Der
von den Versicherungsnehmern freiwillig genommene [X.]kaskoschutz für geleaste Fahrzeuge (die so genannte GAP-Leis-tung) diene
nicht dem Eigentümerinteresse der Leasinggeberin, sondern decke
nur das [X.] der Versicherungsnehmer ab. Dieses ergebe sich daraus, dass der Versicherungsnehmer bei Verlust eines geleasten Fahrzeugs dem Leasinggeber die Ablösesumme [X.], während der Kaskoversicherer ihm normalerweise nur den -
in aller Regel niedrigeren
-
Wiederbeschaffungswert erstatte. Hier hätten die Versicherungsnehmer einen solchen allein versicherten [X.] aber nicht erlitten, weil die Leasinggeberin sie nur in Höhe des Wie-derbeschaffungswertes in Anspruch genommen habe. Mithin gebe es keinen abtretbaren Anspruch auf eine [X.].

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht
und unter [X.] [X.] ausdrücklich bestimmt ist,
handelt es sich bei der [X.] für geleaste Fahrzeuge
im Kern
um eine Versicherung für fremde Rech-nung i.S. der §§ 43 ff. VVG
n.F.,
bzw. §§ 74 ff. [X.], welche in ers-ter Linie das Sachersatzinteresse der Leasinggeberin als Eigentümerin des jeweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sacher-haltungsinteresse des Leasingnehmers schützt (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juli 1993

[X.], [X.], 329 unter 1; OLG Hamm
r+s 2012, 382, 383).
Der gemäß [X.] a [X.] auszugleichende Sachschaden entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem Leasing-
und Versicherungsnehmer,
sondern dem
Leasinggeber. Deshalb bemisst sich die Höhe der zu leistenden Kasko-Entschädigung nach dessen [X.] (Senat aaO).

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2. Anders als die Klägerin meint,
ist sie als Leasinggeberin
aber nicht auch versicherte Person hinsichtlich des zusätzlichen -
den [X.]betrag zwischen Wiederbeschaffungs-
und Ablösewert betreffen-den

Leistungsversprechens aus [X.] d [X.]. Bei dieser so genannten [X.] handelt es sich nicht um eine blo-ße Erstreckung der Fremdversicherung auf einen weiter gehenden, bei der Fahrzeugeigentümerin eintretenden
Vermögensschaden. Vielmehr enthält die [X.]
eine nur den Leasing-
und Versiche-rungsnehmer schützende Bestimmung, die das [X.] abdeckt, welches sich daraus ergeben kann, dass der Leasing-
und Versicherungsnehmer bei Verlust eines geleasten Fahrzeuges dem Leasinggeber die Ablösesumme schuldet, während der Kaskoversiche-rungsschutz zunächst nur den [X.] abdeckt und deshalb lediglich auf den Ersatz des -
in aller Regel niedrigeren
-
Wiederbeschaffungswer-tes
des versicherten Fahrzeugs gerichtet i[X.]

Das ergibt die Auslegung dieser Klausel.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind
nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei-ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] und damit -
auch
-
auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23.
Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85 und ständig). Wird eine Versicherung

wie hier

typischerweise als Fremdversicherung genom-men, ist zudem auf die [X.] der versicherten Per-14
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son Rücksicht zu nehmen (vgl. [X.] in [X.],
[X.] Rn. 81; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 45 Rn. 2; zur Gruppen-versicherung vgl. Senatsurteil vom 12. März 2003

[X.], [X.], 719 unter 2 b m.w.N.). Die [X.] sind
aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind
zusätzlich zu [X.], soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind
(Senatsurteil vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
21 m.w.N.; [X.] Rspr.).

b) Nach diesen Maßstäben kann dem erweiterten Leistungsver-sprechen in [X.] d [X.] entnommen werden, dass es ab-weichend vom Versicherungsschutz für den [X.] des versicherten Fahrzeugs nicht zugunsten des
Leasinggebers
als versicherter Person,
sondern ausschließlich
zugunsten des Versicherungsnehmers gilt. [X.] ist, dass der Leasing-
und Versicherungsnehmer eine Abrechnung des Leasinggebers vorlegt, aus der
sich der
zu erset-zende
[X.]betrag ergibt. Diese Abrechnung wird nicht nur im ersten Absatz der [X.] angesprochen, sondern dem Versicherungsnehmer wird im Weiteren auferlegt, sie im Schadenfall dem Versicherer vorzulegen. Damit wird sowohl dem [X.] als
auch dem in der Kaskoversicherung von Leasingfahrzeugen ver-sicherten Leasinggeber verdeutlicht, dass der [X.]schutz nur zugunsten des Leasing-
und Versicherungsnehmers und nur dann be-steht, wenn der Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den [X.]betrag in Anspruch genommen wird.

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c) Anderes erschließt sich auch nicht aus dem erkennbaren Zweck und dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in den die [X.] gestellt i[X.]

In Leasingverträgen wird typischerweise vereinbart,
dass der [X.] ergänzend zu den geleisteten Leasingraten bei Beendigung des Vertrages die Vollamortisation der Gesamtkosten des
Leasinggebers
einschließlich dessen kalkulierten Gewinns durch eine Abschlusszahlung sicherstellen muss (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1985

VIII ZR 148/84, [X.]Z 95, 39, 52 ff.). Für den Fall des
Diebstahls oder Totalschadens ei-nes geleasten Fahrzeugs kann das dem Kraftfahrzeugleasingnehmer zu-zugestehende Recht, den Leasingvertrag kurzfristig zu kündigen, mit [X.] Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden werden ([X.], [X.] vom 22. Januar 1986

[X.], [X.]Z 97, 65 unter II 1 a; vom 15. Oktober 1986

[X.], NJW 1987, 377 unter [X.]; vom 15. Juli 1998

VIII ZR 348/97, [X.] 1998, 2078 unter [X.]). Im Streitfall ergibt sich das aus Absatz [X.] in Verbindung mit Absatz
XV der [X.] zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen. Danach kann der Leasing-vertrag bei Totalschaden oder Diebstahl des geleasten Fahrzeugs kurz-fristig gekündigt werden mit der Folge, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber
den nach Absatz
XV zu [X.] abzüg-lich eines Verkaufserlöses des geleasten Fahrzeugs schuldet.

Geht der Leasinggegenstand vor Ablauf der ins Auge gefassten Vertragslaufzeit durch Diebstahl oder Totalschaden verloren, tritt, sofern der Leasinggeber von dem vorgenannten Recht Gebrauch macht, beim Leasingnehmer ein entsprechender Vermögensschaden ein, vor dem er sich schützen
will. Die [X.] wird er deshalb so verste-18
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hen, dass das darin gegebene Leistungsversprechen

anders als der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes
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nicht dem Leasinggeber, son-dern ihm selbst zugutekommen soll. In diesem Verständnis wird er sich dadurch bestärkt fühlen, dass der Leasingvertrag ihn lediglich zum [X.] einer Kaskoversicherung verpflichtet, die das [X.]risiko abdeckt.
Fehlt somit eine Verpflichtung zur
Vereinbarung einer [X.]kasko-Klausel, wird der
Leasing-
und Versicherungsnehmer davon ausgehen, der freiwillig erweiterte Versicherungsschutz und die von ihm dafür eingesetzten zusätzlichen Prämienanteile dienten
allein seinem In-teresse.

3. Im Streitfall ist die von [X.]. d [X.] vorausgesetzte Abrechnung des Leasinggebers gegenüber den [X.], d.h. die Erhebung des Anspruchs auf die Differenz zwischen Ablöse-
und Wiederbeschaffungswert, in keinem der zugrundeliegenden Einzelfälle erfolgt.

Anders als die Revision meint, kommt es auf die Auslegung der in den Leasing-Verträgen vereinbarten "[X.]"-Klausel und die Frage, ob der darin geregelte Verzicht auch für Fälle gilt, in denen der Leasingnehmer einen [X.] mit [X.] abgeschlossen hat, im Ergebnis nicht an. Entscheidend für die Verneinung des Leistungsanspruchs gemäß der [X.] ist allein, dass unstreitig den Versicherungsnehmern die Differenz zwi-schen Ablöse-
und Wiederbeschaffungswert vom [X.] nicht in Rechnung gestellt und ein erstattungsfähiger [X.] bei den Versicherungsnehmern damit nicht eingetreten i[X.] Ansprüche auf [X.]kasko-Leistungen, die
die jeweiligen Versicherungsnehmer an die 21
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Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin hätten abtreten können, sind somit nicht entstanden.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
13 O 656/11 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2012 -
1 [X.] -

Meta

IV ZR 16/13

08.10.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. IV ZR 16/13 (REWIS RS 2014, 2387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2387

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 222/15

20 U 51/15

Zitiert

IV ZR 16/13

IV ZR 201/10

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