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PDF anzeigen [X.] vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2004 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jah-ren verurteilt. Die Revision des [X.] gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzes-verletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für [X.] spricht, daß sich der Vertreter des [X.] in der Hauptverhandlung - 3 - dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuch-ten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat. [X.] Bode
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
16.02.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 2 StR 354/04 (REWIS RS 2005, 4987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4987
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