Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. 3 StR 278/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1305

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Tenor

Die Anhörungsrüge der [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wird verworfen.

Die [X.] hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat gegen die [X.] mit Urteil vom 13. Februar 2023 die Einziehung „von [X.]“ in Höhe von 90.000 Euro angeordnet. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und ihre Revision gegen das Urteil hat der [X.] mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 verworfen. Dagegen wendet sich die [X.] mit einer Anhörungsrüge (§ 356a [X.]) vom 9. Februar 2024. Diese dringt nicht durch.

2

2. Dahinstehen kann, ob die [X.] durch Rechtsanwalt S.     ordnungsgemäß im Sinne der § 428 Abs. 1, § 137 Abs. 2 Satz 1 [X.] vertreten und die [X.] damit zulässig erhoben ist (s. bereits [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 278/23, juris Rn. 10).

3

3. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet, weil der Anspruch der [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der [X.] hat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem die [X.] nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

4

Entgegen dem Vortrag der [X.] setzt sich der Beschluss vom 12. Dezember 2023 sowohl mit der [X.] der vor dem [X.] für die [X.] auftretenden Rechtsanwältin [X.]     als auch mit der Entscheidung des [X.] vom 7. Dezember 2016 (1 [X.]) auseinander und zeigt auf, dass und warum diese für das vorliegende Verfahren nicht maßgebend ist. Der [X.] ist zudem nicht gehalten gewesen, der Revisionsführerin eine Ausfertigung des genannten Beschlusses aus dem [X.] zur Verfügung zu stellen oder ein darin in Bezug genommenes Schriftstück herbeizuschaffen.

5

Ein Gehörsverstoß liegt ferner nicht darin begründet, dass der [X.]n im Revisionsverfahren kein Verfahrensbeistand beigeordnet worden ist. Ungeachtet der Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt Anhörungsrechte verletzen könnte, haben die Voraussetzungen von § 428 Abs. 2 [X.] nicht vorgelegen. Wie im [X.]sbeschluss vom 12. Dezember 2023 dargelegt, ist die [X.] im Verfahren wirksam durch ihre beiden Geschäftsführer vertreten worden. Beide haben außerdem gemeinschaftlich Rechtsanwältin [X.]     mit der Vertretung der [X.]n betraut, die an der Hauptverhandlung vor dem [X.] teilgenommen hat. Die der Anwältin erteilte [X.] wirkt für den gesamten Instanzenzug fort und somit auch für das Revisionsverfahren (vgl. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., vor § 137 Rn. 5).

6

4. Soweit die [X.] unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge sachliche Mängel der [X.]sentscheidung geltend macht, ist eine Gegenvorstellung nicht erhoben. Im Übrigen könnte das Revisionsgericht einen nach § 349 Abs. 1 [X.] ergangenen Beschluss, mit dem es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, außerhalb des Verfahrens nach § 356a [X.] ohnehin nicht mehr aufheben oder ändern (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 6 StR 466/22, juris Rn. 3; vom 30. November 2023 - 3 StR 227/23, juris Rn. 3 mwN).

7

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 [X.]. Der Umstand, dass Rechtsanwalt S.     nur von einem der zwei Geschäftsführer der [X.]n bevollmächtigt und somit fraglich ist, ob er überhaupt wirksam eine Anhörungsrüge für sie hat einlegen können, steht einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten hier nicht entgegen (s. bereits [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 278/23, juris Rn. 10).

Schäfer     

      

Berg     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 278/23

21.02.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 3 StR 278/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. 3 StR 278/23 (REWIS RS 2024, 1305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1305

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