Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 3 StR 292/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7361

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafprozessrecht: Förmliche Anforderungen für die Revisionseinlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ferner eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.

2

1. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO der Schriftform zu genügen hat, bei der gebotenen Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, [X.], 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 [X.], NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).

3

2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Die [X.] ist nicht durch die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin [X.], mit deren Namen der Schriftsatz signiert ist, sondern von deren Kanzleikollegin Rechtsanwältin [X.]qualifiziert signiert und von dieser über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach versandt worden.

4

Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin [X.]hier als Vertreterin der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 [X.] oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, [X.], 398 Rn. 5), liegen nicht vor.

Berg     

  

Hohoff     

  

Anstötz

  

Kreicker     

  

Munk     

  

Meta

3 StR 292/23

04.10.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend KG Berlin, 30. März 2023, Az: (6) 172 OJs 36/17 (2/19)

§ 32a Abs 3 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 53 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 3 StR 292/23 (REWIS RS 2023, 7361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 162/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 144/23 (Bundesgerichtshof)

Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen


IX ZB 30/23 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Signierung eines Schriftsatzes für Mitglied der Sozietät und Einreichung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach


2 StR 369/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 251/22 (Bundesgerichtshof)

Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Revisionseinlegung und Revisionsbegründung durch elektronische Übermittlung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.