Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. VI ZR 372/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6821

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

25. März 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 833
Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen
Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese [X.] die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat (Fortführung von Senats-urteil vom 17. März 2009 -
VI
ZR 166/08, [X.], 693).
Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Geschädigten ist ge-gebenenfalls nach §
254 [X.] anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

[X.], Urteil vom 25. März 2014 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
März
2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
[X.] und [X.], [X.] und Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt gewerblich eine Hundepension. Der Beklagte ist Hundehalter. Er übergab der Klägerin am 15. September 2011 seine Hündin, eine Border-Collie-Mischlingshündin, zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Die Klägerin macht geltend, der Hund habe sie am 17. September 2011 in die Ober-
und Unterlippe gebissen, als sie ihn nach einem Spaziergang habe [X.] wollen. Sie begehrt im Wege der Leistungs-
und Feststellungsklage Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Amtsgericht hat die Klage [X.]

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wiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, der sich allein aus §
833 Satz 1 [X.] ergeben könne, sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob der Hund des Beklagten der Klägerin die Gesichtsverletzung zugefügt und ob sich dabei gegebenenfalls eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Es könne auch offenbleiben, ob Anhaltspunkte für die Annahme eines stillschweigenden
Haftungsausschlusses bestünden. Die Tierhalterhaftung sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt freiwilliger [X.] ausgeschlossen. Sie sei mit dem Schutzzweck des §
833 Satz 1 [X.] nicht vereinbar, weil die Klägerin die Herrschaft über das Tier, mithin die unmit-telbare Einwirkungsmöglichkeit für mehrere Tage gewerblich und vorwiegend im eigenen Interesse und auch in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen habe. Demgegenüber sei dem Beklagten in dieser [X.] eine Ein-flussnahme auf seinen Hund vertragsgemäß nicht möglich gewesen.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die den Beklagten als Halter seines Hundes grundsätzlich treffende Tierhalterhaftung kann im Streitfall nicht mit der Begründung verneint werden, 2
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sie sei wegen freiwilliger Risikoübernahme durch die Klägerin mit dem [X.] des §
833 Satz 1 [X.] nicht vereinbar.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Klägerin die Ge-sichtsverletzung durch einen Biss des Hundes des Beklagten zugezogen hat. Dies ist deshalb im Revisionsverfahren zu ihren Gunsten zu unterstellen.
2. §
833 Satz 1 [X.] begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaf-tung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttäti-gen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter,
also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. Senatsurteile
vom 6. Juli 1976 -
VI
ZR 177/75, [X.]Z 67, 129, 130,
und vom 20.
Dezember 2005 -
VI
ZR 225/04, [X.], 416 Rn.
7, jeweils [X.]; dazu kritisch: [X.] in Erman, [X.], 13.
Aufl., §
833
Rn.
4 [X.]; vgl. auch Gre-ger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5.
Aufl., §
9 Rn.
12 f.; [X.] in
jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
833 Rn.
14 ff.). Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. [X.] durch [X.] sind danach grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen.
3. Der Tierhalterhaftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin seinen Hund für zehn Tage in ihrer Hundepension aufnahm und für diese [X.] die Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Die Haftung des Tierhal-ters nach §
833 Satz 1 [X.] greift nach herrschender Meinung in Rechtspre-chung und Literatur nämlich grundsätzlich auch dann ein, wenn ein [X.] im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 -
VI
ZR 188/80, [X.], 366, 367; 4
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vom 19. Januar
1982 -
VI
ZR 132/79, [X.], 348
f.,
und vom 9. Juni 1992 -
VI
ZR 49/91, [X.], 1145, 1146;
[X.], Urteil vom 26. Juni 1972 -
III
ZR 32/70, [X.], 1047, 1048; [X.], [X.], 865; [X.], [X.], 456;
OLG [X.], NJW-RR 2009, 453; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
834 Rn.
3; [X.]/[X.], Der Haftpflichtprozess,
26.
Aufl., Kap.
18 Rn.
39; [X.]/Rüge, [X.], 16.
Aufl., Kap.
11 Rn.
11; aA MünchKomm[X.]/Wagner, 6.
Aufl., §
833 Rn.
20).
4. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläge-rin aus §
833 Satz 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen [X.]. Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs-
und Verschuldensanteile nach §
254 [X.] zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. März 2009 -
VI
ZR 166/08, [X.], 693 Rn.
7; vgl. auch [X.], aaO Rn.
6; [X.], aaO Rn.
30;
jeweils [X.]). Unter welchen
Voraussetzungen die Tierhalterhaftung aus-nahmsweise bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen sein
könnte, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 -
VI
ZR 225/04,
aaO
Rn.
14 ff. [X.]), kann hier
offen-bleiben, denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
a) Für Fallgestaltungen, in denen sich Personen der Tiergefahr aus be-ruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herr-schaft über das Tier zu übernehmen,
wird ein genereller Ausschluss der Tier-halterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen von der höchstrichterlichen Recht-sprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 -
VI
ZR 166/08, aaO 7
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Rn.
11 und 19 [X.]). Für Fälle der vorliegenden Art kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten werde deshalb nicht vom Schutzzweck der Norm des §
833 Satz 1 [X.] um-fasst, weil das Interesse der Klägerin, den Hund aufzunehmen, das des [X.] überwiege, weil sie mit dem Betrieb der Hundepension ihren Lebensunter-halt verdiene, kann nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat ist einer sol-chen Sichtweise bereits früher entgegengetreten (Senatsurteil vom 28. Mai 1968 -
VI
ZR 35/67, [X.], 797, 798). Er hat für den Fall der Verletzung eines Hufschmiedes durch ein zu beschlagendes Pferd ausgeführt, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrages allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernehme. Denn es entspreche weder der Interessenlage noch den [X.], dass der Hufschmied, der sich der mit dem [X.] notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen müsse, um seinen Le-bensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nehme, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urhe-ber der Gefahr anlaste. Zum Wesen des [X.] gehöre es, dass der Hufschmied sich einer erhöhten Tiergefahr aussetze, nicht dagegen, dass er den Tierhalter, von dessen Tier die Gefahr ausgehe, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen entbinde, die aus der Tiergefahr erwachsen könnten.
c) Diese Überlegungen, an denen festzuhalten ist, treffen grundsätzlich auch für den Fall der Obhut über einen Hund in einer Tierpension zu. Die von den Vorinstanzen vertretene einschränkende Anwendung des §
833 Satz 1 [X.] entspricht in Fällen der vorliegenden Art nicht der Intention des Gesetzes und ist auch nicht interessengerecht.
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aa) Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension -
im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt
-
sich dem Tier nicht nur zur Vornahme ein-zelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser [X.] die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende recht-liche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der [X.] der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwir-kung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd [X.] zum selbständigen Ausrei-ten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 -
VI
ZR 161/85,
VersR 1987, 198, 200 [X.]) oder es bei einem [X.] unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 -
VI
ZR 188/87, [X.], 609
f. [X.]), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen ([X.], [X.], 240, 241). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger
dauernder Überlassung des Tieres an einen [X.] erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den [X.] auch für
eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den [X.] ver-lagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 -
VI
ZR 188/87,
aaO).
bb) Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem [X.], dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der [X.] der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionali-tät eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe 11
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außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tier-gefahren realisieren (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., Kap.
11 Rn.
35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaften-den besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.
5. Eine generelle Haftungsfreistellung lässt sich, worauf die Revisionser-widerung abhebt, auch nicht mit einer Übertragung der
für den Fahrer von [X.] in §
8 Nr.
2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist (vgl. zu §§
8, 8a StVG a.F.
Senatsurteile vom 7. Juli 1956 -
VI
ZR 157/55, [X.], 640,
und
vom 3. Dezember 1991 -
VI
ZR 378/90, [X.], 437, 438; [X.], aaO) und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaf-tungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Beson-derheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenstän-dige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zu-sammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und [X.] einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 9.
Juni 1992 -
VI
ZR 49/91, aaO S.
1146 f.).
6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die gebotenen

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Feststellungen, gegebenenfalls auch zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2009 -
VI
ZR 166/08, aaO Rn.
15), nachgeholt werden können.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2013 -
11 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.07.2013 -
9 S 239/13 -

Meta

VI ZR 372/13

25.03.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. VI ZR 372/13 (REWIS RS 2014, 6821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6821

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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