Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. IV ZR 85/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4121

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am:

25. April 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ AHaftpflichtVB [X.] Nr. [X.] Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaft-pflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als [X.] ausgesetzt sieht.
[X.], Urteil vom 25. April 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 2 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als darin zum Nachteil der [X.] zu 2 erkannt wurde. Auf die Berufung der [X.] zu 2 wird das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 1. April 2004 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der [X.] zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hin-sichtlich der [X.] zu 2 abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines durch Pferde verursachten Verkehrsunfalls. 1 - 3 -

2 Der Kläger hält bei dem (früheren) [X.] zu 1 eine Tierhalter-haftpflichtversicherung, bei der [X.] zu 2 eine [X.]ichtver-sicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungs-schutz ist hinsichtlich des [X.] zu 1 rechtskräftig abgewiesen. In beiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter des [X.] mitversichert. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ([X.])" zugrunde. Für die [X.]ichtversicherung ist außerdem die Geltung der "Risikobeschreibungen - Besondere Bedingungen und Erläu-terungen ([X.]) zur Haftpflichtversicherung" vereinbart. Dort heißt es un-ter Nr. [X.] [X.]: "Nicht versichert ist die Haftpflicht – als Tierhalter und Tierhüter."
Der Tochter des [X.] wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein von diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle anderen im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentüme-rin, der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter des [X.] aus dem Unfall - neben anderen - Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 • geltend. 3 Der Kläger hat den Anspruch gegen den [X.] zu 1 darauf ge-stützt, seine Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verhältnis zur [X.] zu 2 macht er geltend, der Risikoausschluss in Nr. [X.] [X.] 4 - 4 -

greife nur hinsichtlich der Tierhalterhaftung aus §§ 833, 834 BGB, nicht aber, wenn der Tierhalter - wie hier - aus Verschulden nach § 823 BGB hafte. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger abweichend von sei-nen bisherigen Erklärungen Umstände vorgetragen, die nicht mehr seine Tochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys machten. Die Beklagte zu 2 hat diesen neuen Vortrag als "prozessord-nungswidrig" gerügt, der Beklagte zu 1 hat ihn sich dagegen zu eigen gemacht. 5 Das [X.] hat die Klage gegen den [X.] abgewiesen, der Deckungsklage gegen die Beklagte zu 2 jedoch stattge-geben. Die hiergegen vom Kläger und der [X.] zu 2 eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 2. 7 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1678 veröffentlicht ist, hält den [X.] für leis-tungsfrei, da nach dem insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu be-rücksichtigenden Sachverhalt der Kläger selbst Halter des Ponys und seine Tochter nur dessen weisungsgebundene Nutzerin und auch nicht 8 - 5 -

Tierhüterin gewesen sei. Im Prozessrechtsverhältnis zur [X.] zu 2, das gesondert zu betrachten sei, müsse die Tochter des [X.] aller-dings als Halterin des Ponys angesehen werden. Dies sei zwischen den Parteien bis zur Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Hiervon ab-weichender Vortrag des [X.] sei neu und mangels Zulassungsgrun-des nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die gebotene enge Ausle-gung der Ausschlussklausel in Nr. [X.] [X.] ([X.]) ergebe jedoch, dass diese nur die Tierhalterhaftung i.S. des § 833 BGB aus-schließe. Eine damit zufällig einhergehende verschuldensabhängige [X.] nach § 823 BGB, die den Versicherungsnehmer eher zufällig treffe, sei von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Da das Verschließen der Stallbox nicht halterspezifisch sei, vielmehr "neutralen Charakter" habe, könne die Ausschlussklausel nicht wirksam werden. [X.] sei schließlich, dass Ansprüche gegen die Tochter des [X.] möglicher-weise außer auf § 823 BGB zusätzlich auf § 833 BGB gestützt werden könnten. I[X.] Die Auslegung der [X.] durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Tochter des [X.] im Verhältnis zur [X.] zu 2 als Halte-rin anzusehen ist. Auf die Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Klä-ger und den beiden [X.] kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den [X.] um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätz-lich selbständig gegenüber, so dass jeder Angriffs- und [X.] selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch 10 - 6 -

zu anderen Streitgenossen setzen kann. Insbesondere kann das Bestrei-ten voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen wirken ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.]/00 - NJW-RR 2003, 1344 unter [X.]). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das [X.] den neuen Vortrag des [X.] zu den seine Haltereigen-schaft begründenden Umständen nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewie-sen hat. 2. Die Beklagte zu 2 kann sich auf die [X.] berufen, da deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht meint - ergibt, dass nicht nur Ansprüche aus §§ 833 f. BGB, sondern auch Forderungen gegen den Tierhalter bzw. -hüter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sind (ebenso [X.], 1343; [X.], 774; wohl auch [X.] NJW-RR 2003, 92; vgl. Späte, Haftpflichtversicherung § 1 [X.] [X.]. 187; BK/[X.], § 149 [X.] [X.]. 99; Bruck/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. [X.]. [X.]). 11 a) Die [X.] ist so auszulegen, wie ein durchschnittli-cher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksa-mer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei-ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] und damit - auch - auf seine Interessen an ([X.]Z 84, 268, 272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - [X.] - 7 -

327/02 - [X.]03, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 311 unter [X.] [X.] m.w.N.). Der in der Ausschlussklausel verwendete Begriff der "Haftpflicht als Tierhalter" ist allerdings kein solcher Begriff der Rechtssprache. Schon die amtliche Überschrift des § 833 BGB "Haftung des Tierhalters" ([X.], 42, 187) weicht maßgeblich von der Klauselformulierung ab. Hinzu kommt, dass die Tatbestände der § 833 und § 823 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. [X.], Urteile vom 6. März 1990 - [X.] - VersR 1990, 796 unter 2 c; vom 27. Juni 1967 - [X.] - [X.], 906; vom 30. Mai 1967 - [X.] - [X.], 970 a.E.). Damit kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraus-setzungen des § 823 BGB von einer "Haftpflicht als Tierhalter" gespro-chen werden. 13 Als Risikoausschluss ist die [X.] zwar grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., [X.]Z 153, 182, 187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - [X.]0/05 - [X.], 388 unter II 1 a). 14 b) Auch gemessen daran kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die [X.] eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die Haftung für alle Schäden ausschließt, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Ein [X.], strikt juristisches Verständnis der Ausschlussklausel, das [X.] - 8 -

ne den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle vom [X.], kann von einem juristisch nicht gebildeten Ver-sicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. [X.] [X.]O unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 [X.]O unter 2 [X.]). [X.]) Dies wird durch Nr. [X.] [X.] verdeutlicht. Dort ist etwa das Handeln "als Familienvorstand" (Nr. 1) oder "als Radfahrer" (Nr. 3) als vom Versicherungsschutz erfasst umschrieben. In gleicher Weise formu-liert der demselben Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 1 Nr. 2 a [X.] den Deckungsumfang eigenschaftsbezogen: "Der Versicherungs-schutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den ... angege-benen Eigenschaften – des Versicherungsnehmers". Ist also für die Leistungsbeschreibung das Handeln in einer bestimmten Eigenschaft maßgeblich (vgl. [X.]Z 23, 355, 360; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. [X.]. Nr. 3 [X.]. 5), liegt solch ein eigenschaftsbe-zogenes Verständnis auch für die Auslegung der Ausschlussklausel nahe (vgl. [X.], 1343). 16 [X.]) Hinzu tritt noch der dem Versicherungsnehmer klar erkennbare Zweck der Klausel. Dieser liegt darin, das mit dem Halten von Tieren er-höhte Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus den "Gefahren des täglichen Lebens" (Nr. [X.] [X.]) drohenden Haftungsrisiko abzu-grenzen (vgl. [X.] [X.]O; Kuwert/Erdbrügger, [X.]icht-versicherung 2. Aufl. [X.]. 3102). Darin spiegeln sich Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung des § 833 BGB und ihrer Funktion im Schadenser-satzrecht wider. Sie ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaub-termaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden ([X.], Urteil vom 19. Januar 1988 - [X.] - [X.], 609 unter 2 d). Folglich ist das erhöhte Tierhalterrisiko typischerweise 17 - 9 -

einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen ([X.] [X.]O). Ein Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Be-grenzung des durch das Halten von Tieren in tatsächlicher und rechtli-cher Hinsicht erhöhten Risikos, Haftpflichtansprüchen ausgesetzt zu sein, nur gewährleistet ist, wenn die [X.] sämtliche ein-schlägigen Haftungstatbestände erfasst und sich nicht ausschließlich auf den Tatbestand des § 833 BGB beschränkt. Im Gegenteil wäre es eher fernliegend, dass der Versicherer mit der [X.] nicht für einen verschuldensunabhängigen [X.] nach § 833 BGB haften, seine Einstandspflicht für einen verschuldeten [X.] (§ 823 BGB) aber nicht ausschließen will.
[X.]) Da die Tierhalterhaftpflicht sowohl für Ansprüche aus § 833 BGB als auch nach § 823 BGB einzustehen hat ([X.] [X.]O; [X.], [X.], 1052, 1053), sieht sich der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer mit dieser Auslegung der [X.] weder einer un-erwarteten Deckungslücke noch einer unnötigen Doppelversicherung durch Privat- und Tierhalterhaftpflicht ausgesetzt. Dass der Kläger im konkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl kei-nen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschließlich auf der [X.], durch den Kläger oder seine vorinstanzliche Rechts-anwältin herbeigeführten prozessualen Konstellation (vgl. Lücke, Versi-cherung und Recht kompakt 2006, 9, 10), nicht jedoch auf der Klau-selauslegung an sich, die losgelöst vom Einzelfall zu erfolgen hat. 18 3. Zu Recht rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsge-richt das Offenlassen der Boxentür nicht als halterspezifisches Verhalten gewertet hat. In diesem Zusammenhang ist eine [X.] Be-trachtung geboten. Da jeder Besucher oder Nutzer des [X.] 19 - 10 -

- z.B. mit Erlaubnis des Halters - ein eingestelltes Pony satteln, reiten, striegeln oder füttern könnte, bliebe bei der vom Berufungsgericht ge-wählten abstrakt-generellen Sicht kein Raum mehr für irgendeine halter-spezifische Handlung. Demnach ist das (Nicht-)Verschließen der Boxen-tür nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung.
Wegen der Ausschlussklausel fehlt es an einer bedingungsgemä-ßen Haftpflicht, auch wenn neben der Haftung der Tochter aus § 823 Abs. 1 BGB zusätzlich eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB in Betracht kommt. Das Aufschieben der Boxentür durch das Pony ist die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es entspricht der tierischen Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu Möglichkeit gegeben wird, auch einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostraße erheblich gefährden können (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1990 - [X.] - VersR 1990, 796 unter 2 b). Dass das Pony selbst nicht mit dem PKW kollidierte, also den Schaden nicht unmittelbar [X.] hat, schadet nicht, da ein Mitverursachungsbeitrag insofern aus-reicht ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.] - 11 -

2006, 416 unter [X.]). Die Sache ist damit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst entscheiden kann. Die [X.] ist auch gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen.
Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2004 - 15 O 633/03 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 20 U 109/04 -

Meta

IV ZR 85/05

25.04.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. IV ZR 85/05 (REWIS RS 2007, 4121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4121

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20 U 109/04

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