Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 268/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3737

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[X.] [X.] ZR 268/09

vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] und [X.] [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchs-grundlage für das Feststellungsbegehren des [X.], ist nicht zu beanstanden. 2 Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen ([X.] zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf. 3 Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstell-platzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. Denn ein [X.] be-4 - 3 - gründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt. Das Feststellungsbegehren des [X.] läuft damit letztlich auf die Ver-pflichtung der Beklagten zum Abschluss eines von dem [X.] losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des [X.] schon deshalb als unbegründet angese-hen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der [X.] zuwiderläuft. Ob und mit wem die Beklagte einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung. 5 Auch aus § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf [X.] lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten ([X.], Urteil vom 23. April 1981 - [X.], NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine [X.] führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des [X.] auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Lis-te mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungs-internum der Beklagten darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. 6 - 4 - Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des [X.] voraussetzt. 7 8 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.]. [X.], Entscheidung vom 02.04.2009 - 914 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2009 - 307 S 71/09 -

Meta

VIII ZR 268/09

31.08.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 268/09 (REWIS RS 2010, 3737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3737

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VIII ZR 268/09

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