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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 6/10
vom 12. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2009 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 177/09, [X.], 296, geklärt. Danach ist der [X.] bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schön-heitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem vorbezeichneten [X.] - 3 - urteil entschieden, dass die Mieterhöhung der Beklagten um monatlich 68,38 • wirksam ist. Der von der Revision angeführte [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 1 NMV steht der Mieterhöhung nicht entgegen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 177/09, aaO Rn. 17 ff.). Auch ein Schadensersatzan-spruch der Kläger wegen Verwendung einer unwirksamen [X.] hindert entgegen der Auffassung der Revision die Mieterhöhung nicht. Zwar kann sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die [X.] unwirksamer Klauseln schadensersatzpflichtig machen, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen tätigt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 302/07, [X.], 188 Rn. 10 mwN). Darum geht es hier indessen nicht. Die Kläger machen als Schaden vielmehr den Nachteil geltend, dass ihnen wegen der Unwirksamkeit der [X.] höhere Aufwendungen entstehen, als es der Fall wäre, wenn sie aufgrund einer wirksamen Klausel die Schönheitsreparaturen in Eigenregie ausführen könnten. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch dar-auf, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte eine wirksame [X.] verwendet hätte. Die im Falle ihrer Verletzung zum [X.] führende Pflicht des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht dahin, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen; eine positive Pflicht zur Verwendung (wirksamer) Allgemeiner Geschäftsbedingungen trifft ihn dagegen nicht. Die Kläger können daher nur verlangen, so gestellt zu wer-den, wie wenn die Beklagte die Verwendung der unwirksamen Renovierungs-klausel unterlassen hätte. Auch in diesem Fall wäre die Beklagte aber berech-tigt gewesen, die Kostenmiete um einen Zuschlag für die Kosten der Schön-heitsreparaturen zu erhöhen. Davon abgesehen ist für den von den Beklagten geltend gemachten Schaden die Verwendung der unwirksamen Renovierungs-klausel durch die Beklagte nicht kausal. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klä-- 4 - gern mit Schreiben vom 3. September 2009 eine Änderung des [X.] durch Vereinbarung einer wirksamen [X.] angeboten. Durch die Annahme dieses Angebots, die nach den unangegriffenen [X.] nicht erfolgt ist, hätten die Kläger die [X.] Mieterhöhung abwenden und sich die Möglichkeit sichern können, die Schönheitsreparaturen auch künftig kostengünstig in Eigenregie auszuführen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2009 - 10 C 1453/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -
Meta
12.01.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 6/10 (REWIS RS 2011, 10577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10577
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