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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 1. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.] die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: - 3 - [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 1 T 1726/06 -
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 180/06 (REWIS RS 2007, 5443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5443
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