Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 5 StR 52/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14565

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316B5STR52.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 52/16

vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2016
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.
2.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die [X.] des vorgenannten Urteils dahingehend [X.], dass der Angeklagte die
durch den [X.] entstandenen besonderen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentschei-dung des [X.]s.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Adhäsions-
und Nebenkläger
durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen sowie formellen Rechts ge-stützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an.

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1. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der [X.] erfolglos. Soweit der Beschwerdeführer (wohl) beanstandet, das [X.] habe in seine Beweiswürdigung nicht ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass dem Nebenkläger und einzigen Tatzeugen Akteneinsicht erteilt
wurde, ist Folgendes zu bemerken:
Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine

auch bei Gewäh-rung der Akteneinsicht nach § 406e [X.] ohnehin nicht stets gegebene und vorliegend durch den [X.] in Abrede gestellte

Kenntnis der Verfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Janu-ar
2005

[X.], NJW 2005, 1519, 1520). Auch im Blick auf das in der Rechtsprechung anerkannte Vorbereitungsrecht eines Zeugen (vgl. schon [X.], Urteil vom 28. November 1950

2 StR 50/50, [X.]St 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an
den Nebenkläger auseinanderzusetzen. Das gilt namentlich dann, wenn

wie hier

zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Aussage in besonderem Maße auf eine Kon-stanzanalyse ankommt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 11. Januar 2005

[X.], aaO).
2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen [X.], jedoch von ihm nicht begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher kostenpflichtig zu verwerfen.

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Allerdings hat das [X.], worauf in den [X.] ([X.]), übersehen, dass dem Angeklagten die gesamten durch den [X.] anfallenden besonderen (gerichtlichen) Kosten aufzuer-legen sind (§ 472a Abs. 1 [X.], [X.] Nr. 3700; vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. April 2015

3 StR 52/15). Die Entscheidung über die insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen sowie die Kostenentscheidung im Übrigen werden hierdurch nicht berührt und haben demgemäß Bestand.
Der Senat ändert die Kostenentscheidung entsprechend ab. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Ok-tober
1953

1 StR 710/52, [X.]St 5, 52, 53; Beschluss vom 23. Januar 1981

3 [X.]; [X.], [X.] 2012, 249; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 464 Rn. 26 mwN).

Sander Schneider

Dölp

König Feilcke

5
6

Meta

5 StR 52/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 5 StR 52/16 (REWIS RS 2016, 14565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14565

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