Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 StR 40/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13640

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B5STR40.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 40/16

vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der [X.]:
Die Verfahrensbeanstandung, das [X.] wäre im Rahmen seiner Aufklä-rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten gewesen, den Umstand in die Be-weisaufnahme einzuführen, dass der Nebenklagevertreterin im Vorfeld der Hauptverhandlung vollständige Akteneinsicht gewährt worden war, und die [X.] anknüpfende sachlich-rechtliche Beanstandung der Beweiswürdigung ha-ben keinen Erfolg.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörterungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfah-rensakten besteht
([X.], Beschluss vom 15. März 2016

5 StR 52/16). Re-gelmäßig drängt
auch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die
Aufklä-rungspflicht das Gericht
nicht dazu, Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden [X.] zu treffen. Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzter vermittelt durch -
3
-
einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten

insbesondere auch zu Niederschriften seiner früheren
Vernehmungen

hatte. Denn mit der Wahrnehmung dieses gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts geht nicht typi-scherweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz [X.] (aA wohl OLG
Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014

1 Ws 110/14, [X.], 105, 107; [X.][X.], § 261 Rn.
55.3).
Durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den [X.] die Glaubhaftigkeit der Angaben eines
Belastungs-zeugen stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, würde zudem seine freie Entscheidung,
Akteneinsicht
zu beantragen, beeinträchtigt werden (vgl. zu § 52 StPO: [X.]/[X.]/[X.], 26. Aufl., § 52 Rn. 40).
Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Diese können etwa dann zu einer ausdrücklichen Bewertung möglicher
Aktenkenntnis des (einzigen) Be-lastungszeugen im Rahmen der Beweiswürdigung drängen, wenn Hinweise
auf eine konkrete Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen
hierzu Anlass geben.
Daran fehlt es hier. In der Person der Nebenklägerin
oder in ihren
Aussagen
liegen keine Umstände vor, durch die das [X.] sich zu einer
Erstreckung der Beweisaufnahme auch auf den genannten Gesichtspunkt hätte gedrängt sehen müssen und die eine ausdrück-liche Würdigung auch dieses Aspekts im Rahmen der durch das [X.] eingehend und sorgfältig
vorgenommenen
Analyse der Angaben
der Neben-klägerin erforderlich gemacht hätten.
[X.]König Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 40/16

05.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 StR 40/16 (REWIS RS 2016, 13640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13640

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 40/16 (Bundesgerichtshof)

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Erörterungspflicht hinsichtlich der Aktenkenntnis des Nebenklägers bei der Würdigung seiner Zeugenaussage in …


5 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)


2 Ws 211/20 (Oberlandesgericht Köln)


5 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 401/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 52/16

1 Ws 110/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.