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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die durch den [X.] entstandenen besonderen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem [X.] und Nebenkläger durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen sowie formellen Rechts gestützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an.
1. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] erfolglos. Soweit der Beschwerdeführer (wohl) beanstandet, das [X.] habe in seine Beweiswürdigung nicht ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass dem Nebenkläger und einzigen Tatzeugen Akteneinsicht erteilt wurde, ist Folgendes zu bemerken:
Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine – auch bei Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e [X.] ohnehin nicht stets gegebene und vorliegend durch den [X.] in Abrede gestellte – Kenntnis der Verfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 [X.], NJW 2005, 1519, 1520). Auch im Blick auf das in der Rechtsprechung anerkannte Vorbereitungsrecht eines Zeugen (vgl. schon [X.], Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, [X.]St 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen. Das gilt namentlich dann, wenn – wie hier – zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Aussage in besonderem Maße auf eine Konstanzanalyse ankommt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 [X.], aaO).
2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen gerichtete, jedoch von ihm nicht begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher kostenpflichtig zu verwerfen.
Allerdings hat das [X.], worauf in den Urteilsgründen hingewiesen wird ([X.]), übersehen, dass dem Angeklagten die gesamten durch den [X.] anfallenden besonderen (gerichtlichen) Kosten aufzuerlegen sind (§ 472a Abs. 1 [X.], [X.] Nr. 3700; vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 52/15). Die Entscheidung über die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kostenentscheidung im Übrigen werden hierdurch nicht berührt und haben demgemäß Bestand.
Der Senat ändert die Kostenentscheidung entsprechend ab. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 1953 – 1 StR 710/52, [X.]St 5, 52, 53; Beschluss vom 23. Januar 1981– 3 StR 512/80; [X.], [X.] 2012, 249; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 464 Rn. 26 mwN).
Sander Schneider Dölp
König [X.]
Meta
15.03.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 15. September 2015, Az: 540 Ks 8/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2016, Az. 5 StR 52/16 (REWIS RS 2016, 14554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14554
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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