Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 1 StR 498/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5576

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[X.]St: nein Veröffentlichung: ja ___________________________

§§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4 StPO

Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Be-weiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachver-ständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.
[X.], Beschluß vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04 - [X.]
BUNDESGERICHTSHOF [X.]/04
vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2005 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:

[X.] 1. Der Angeklagte gab der im selben Haus wie er wohnhaften Nebenklä-gerin im Oktober 2001 einen Zettel, auf den er "Ich liebe Sie von ganzem Her-zen, wollen Sie mit [X.] gehen?" geschrieben hatte. Die gleichgeschlechtlich ori-entierte Nebenklägerin, die seit Jahren keine sexuellen Kontakte zu [X.] gehabt hatte, hatte nicht reagiert und auch der Angeklagte war hierauf zunächst nicht zurückgekommen. Am 7. Dezember 2001 ließ ihn die Nebenklägerin in ihre Wohnung, weil er angeblich mit ihr reden wollte und sie glaubte, die ganze [X.] zu können. In der Wohnung bedrohte er sie mit einem Messer, schlug sie und vergewaltigte sie. - 3 - 2. Noch am Tattag wurden Spermaspuren des Angeklagten in der [X.] der Nebenklägerin gesichert. Der Angeklagte wollte zwar "glauben machen", diese Spur stamme von [X.], räumte aber doch Geschlechts-verkehr ein und gab an, er hätte seit Monaten ein Verhältnis mit der Nebenklä-gerin gehabt. Mit der Anzeige räche sie sich dafür, daß er nicht für sie seine Familie verlasse.
Die [X.] hat die Behauptung eines schon länger bestehenden Verhältnisses als Erfindung bewertet, wegen des Zettels ebenso wie deshalb, weil ihm weder ihr Vorname noch die über 20 cm langen Narben unter ihren Brüsten bekannt waren. 3. Sie hat ihn wegen Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung eines der Höhe nach noch nicht festgesetztes Schmerzensgeldes verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I[X.] Über die, durch die Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Darlegun-gen des [X.] hinaus bemerkt der Senat:
1. Da die Nebenklägerin es abgelehnt hat, sich (nochmals) begutachten zu lassen, geht das hierauf bezogene [X.] ins Leere; die bean-tragte Begutachtung wäre unzulässig gewesen (st. Rspr. vgl. [X.]St 13, 394, 398; 14, 21, 23; [X.]. bei [X.] in [X.]. § 81c [X.]. 9). - 4 - 2. Die Revision rügt eine Verletzung von "§§ 406e, 337 StPO", weil die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dem Rechtsanwalt der Nebenkläge-rin Akteneinsicht gewährt hat. Später hat sich herausgestellt, daß die Nebenklä-gerin einigen auch als Zeugen gehörten Mitbewohnern Einsicht zumindest in Teile dieser Akten verschafft hat.
a) Hätte (erst) der [X.]vorsitzende die Akteneinsicht gewährt (§ 406e Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO), wäre eine hierauf gestützte Verfah-rensrüge unstatthaft, ohne daß es auf weiteres ankäme (§ 406e Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO [X.] m. § 336 Satz 2 StPO; vgl. [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 406e [X.]. 17; anders wohl [X.] in [X.] § 406e [X.]. 20). Hier hat gemäß § 406e Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz StPO die Staatsanwalt-schaft entschieden. Der Beschuldigte hat (offenbar), aus welchen Gründen auch immer (etwa zunächst versagtes rechtliches Gehör kann nachgeholt werden, vgl. [X.] NStZ 1991, 95), den zulässigen Rechtsbehelf nicht ergriffen. Dieser hätte zu einer nicht anfechtbaren richterlichen Entscheidung geführt, § 406 Abs. 4 Satz 2 StPO [X.] m. § 161a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 StPO.

Es kann aber offen bleiben, welchen Einfluß dieser Verfahrensgang auf die [X.] hat, da sie hier auf keinen Fall Erfolg haben kann. b) Wenn überhaupt, hätte hier Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO versagt werden können. Hinsichtlich der Frage nach einer etwaigen Ge-fährdung des Untersuchungszwecks besteht ein weiter Entscheidungsspielraum ([X.] aaO [X.]. 12). Die danach gebotene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Mittei-lung, ob und gegebenenfalls wie der Staatsanwalt seine Entscheidung begrün-det hat (vgl. § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO) fehlt aber ebenso wie die Mitteilung des konkreten Ermittlungsstands bei Erteilung der Akteneinsicht. Nur dann könnte - 5 - beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Auch zu der Frage, ob und warum zu diesem Zeitpunkt schon mit einer Weitergabe von Akten zu rechnen war (vgl. [X.], 118, 120 m. [X.]), äußert sich die Revision nicht. c) Unabhängig davon würde selbst ein in diesem Zusammenhang unter-laufener Verfahrensverstoß zu keinem Beweisverwertungsverbot führen (so aber [X.] aaO [X.]. 13; offen gelassen bei [X.] aaO [X.]. 18), da ein Beweisver-wertungsverbot regelmäßig einen rechtswidrigen Beweiserhebungsakt voraus-setzt. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt aber keine Beweiserhebung dar (vgl. [X.] in [X.] § 406e [X.]. 18). [X.], im übrigen auch wenn sie auf zu Recht gewährte Akteneinsicht zurückgeht, ist erforderlichenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. [X.] aaO). Dabei spricht es [X.] nicht für die inhaltliche Unrichtigkeit einer Aussage, wenn der Zeuge nach Akteneinsicht seine bereits aktenkundige Aussage wiederholt. Die [X.] der übrigen in Rede stehenden Zeugen haben für die zentrale Frage nach Freiwilligkeit oder [X.] ohnehin eine allen-falls sehr untergeordnete Bedeutung. Sie sollten zahlreiche vom Angeklagten behauptete Details zum Zustandekommen seines näheren Kontaktes mit der Nebenklägerin bestätigen, haben aber keine seiner Behauptungen auch nur an-satzweise bestätigt. So hatte er behauptet, die Nebenklägerin habe ihm etwa sieben Monate vor der Tat im April 2001 im Hof angesprochen; sie habe damals im Hof mit ihrem [X.] gespielt, er (der Angeklagte) habe dort zur [X.] mit dem Hausmeister Holz gehackt. All dies erwies sich als zweifelsfrei falsch, weil der [X.] zu jener Zeit Soldat in M.

war und der Haus-meister im ganzen ersten Halbjahr 2001 schwer erkrankt war. Soweit für all dies das genannte Geschehen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht überhaupt - 6 - von Bedeutung sein kann, hat es die [X.] in gebotenem Umfang [X.].
d) Soweit die Revision schließlich bemängelt, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung namens des Gerichts später nicht eingehaltene Zusagen zur Würdigung der genannten Aussagen gemacht, ist diesem Vorbringen schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil es ausweislich der dienstlichen Erklä-rung des Vorsitzenden in tatsächlicher Hinsicht ins Leere geht. 3. Soweit die Revision zur Sachrüge ausführt, die Beweiswürdigung [X.] den Anforderungen bei "Aussage gegen Aussage" nicht gerecht, ist ver-kannt, daß diese vom Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekennzeichnete Konstel-lation (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.] NStZ 2004, 635, 636) nicht vorliegt. Es gibt nämlich, z. B. mit dem Zettel, den Spermaspuren und den Narben eine Reihe von Indizien, die die [X.] in die Würdigung der zentralen Aussagen des Angeklagten einbeziehen konnte. Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich; prak-tisch jede Behauptung des Angeklagten hat sich als falsch erwiesen. 4. Die [X.] ist von einem minder schweren Fall i. S. d. § 177 Abs. 5 StGB ausgegangen. Diese Annahme, die sich zumindest nicht aufdrängt, ist nicht fallbezogen konkret begründet. Es wäre auch zulässig gewesen, bei der Strafzumessung die ebenso ehrenrührige wie haltlose Behauptung des [X.] zu berücksichtigen, die Nebenklägerin sei eine Gelegenheitsprostitu-ierte, (vgl. nur [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14, 19 jew. m. [X.]), zumal sie mit seinem Verteidigungsvorbringen - Geschlechtsverkehr im Rahmen einer Beziehung; Anzeige weil er seine Familie nicht verlassen wollte - in keinem erkennbaren Zusammenhang steht. Zumindest wäre dies zu erörtern gewesen. All dies hat den Angeklagten aber nur begünstigt. - 7 - 5. Das Vorbringen, der [X.] sei wegen Pfandlosigkeit des Angeklagten eine i. S. d. § 114 ZPO mutwillige Rechtsverfolgung, Prozeß-kostenhilfe hätte daher (gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO) nicht gewährt werden dürfen, geht ins Leere. Die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz StPO unan-fechtbare Entscheidung hierüber ist gemäß § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO [X.] m. § 336 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. So wäre es im Ergebnis auch in einem Zivilprozess, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 6. Die Revision bemängelt die Kostenentscheidung, (wohl nur) hinsicht-lich der Adhäsionsentscheidung. Diese erstmals in der Revisionsbegründung vom 7. Mai 2004 (dort [X.]) enthaltenen, wenig spezifizierten Ausführungen können auf sich beruhen, weil sie verspätet sind. Einwände gegen die Kosten-entscheidung wären im Rahmen einer zusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO, hier [X.] m. § 472a Abs. 1 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen ge-wesen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2003 - 1 [X.] [X.]).

II[X.] Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
Angesichts der Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin für die Erweis-lichkeit eines schweren Verbrechens hat sich die [X.] zu Recht einge-hend mit dieser Aussage auseinandergesetzt. Auch im Rahmen seiner vorrangi-gen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung hat das Gericht (ebenso wie auch die Ermittlungsbehörden) jedoch auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen, wie sie sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, Bedacht zu nehmen (vgl. nur [X.]St 48, 372 m. [X.]). "Aufgabe eines [X.] Rechtsstaa-tes ist es nicht allein, darauf zu achten, daß die Straftat aufgeklärt und Schuld - 8 - oder Unschuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden, sondern auch, daß die Belange des Opfers gewahrt werden" (so die Materialien zum [X.] vom 24. Juni 2004, [X.] I 1354 ff., [X.]. 15/1976 S. 7 Ab-schnitt [X.] vor 1.). Die besondere Bedeutung dieser Grundsätze wird auch in dem Rahmenbeschluß der [X.] über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. März 2001 (vgl. [X.]. der [X.] vom 22. März 2001, [X.] ff.) hervorgehoben, auf den die Materialien zum [X.] hinweisen (vgl. [X.]. 15/1976 und 15/2536 jeweils S. 1 Ab-schnitt A). In diesem Rahmenbeschluß wird unter anderem "das Recht auf eine Behandlung unter Achtung der Würde des Opfers" und dessen Recht "in den verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden" (vor Artikel 1, [X.] betont. Dementsprechend heißt es in dem genannten Rahmen-beschluß weiter, daß sich die Mitgliedsstaaten "weiterhin nach Kräften (bemü-hen), um zu gewährleisten, daß das Opfer während des Verfahrens mit der [X.] Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird" (Art. 2 Abs. 1 Satz 2) und daß die Mitgliedsstaaten "die gebotenen Maßnahmen (ergreifen), damit ihre Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Um-fang befragen" (Art. 3 Abs. 2). Aus alledem folgt etwa, daß Erörterungen und Beweiserhebungen zu Privat- und insbesondere auch Intimleben eines Zeugen, die zu dem Verfahrensgegenstand in keinem unmittelbaren Zusammenhang ste-hen, nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft sind. Dies ist bei der Leitung der Tätigkeit eines Sachverständigen (§ 77 StPO) ebenso zu berücksichtigen, wie bei der Zulassung von Fragen (§§ 68a, 241 Abs. 2 StPO) und vor allem bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 2 bis 4 StPO). Der Grundsatz, daß eine ausufernde Aufklärung nicht geboten ist (vgl. hierzu [X.] 47. Aufl. § 244 [X.]. 13 m. [X.]), hat in dem in Rede stehenden Zusammenhang besonderes Gewicht. - 9 - 1. Die [X.] hat sich zur Aussagetüchtigkeit und zur Glaubhaftig-keit der Aussagen der Nebenklägerin psychiatrisch beraten lassen. a) "Aussagetüchtigkeit" bedeutet die Fähigkeit eines Menschen zu einer richtigen und vollständigen Aussage (vgl. nur [X.] in [X.], 641). Der [X.], der glaubt, hierüber ohne sachverständige Hilfe nicht befinden zu können, ist freilich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Psychiater oder einen Psychologen beauftragt (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdig-keitsgutachten 4 m. [X.]). Psychiatrische Beratung wird aber nur dann ange-zeigt sein, wenn die [X.] dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorlie-gen, daß die [X.] durch aktuelle psychopathologische Ursachen beschränkt sein kann (vgl. [X.] [X.], 293 m. [X.]). Ob für eine entspre-chende Überprüfung überhaupt Anhaltspunkte bestehen, hat der [X.] (im [X.]) zu entscheiden, der dem Sachverständigen die konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer Begutachtung verdeutlichen sollte. Nur so kann vermieden werden, daß, wie hier, der Sachverständige zwar zum Ergebnis kommt, es gebe keinen psychisch auffälligen Befund, er aber gleichwohl eingehend untersucht und erörtert, ob die Nebenklägerin psycho-tisch, schwachsinnig oder sonst ernsthaft gestört sein könnte. Ebenso wenig ist angezeigt, im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung der Aussagetüchtigkeit durch Alkoholismus, über Jahre zurück den nicht immer unproblematischen Um-gang der Nebenklägerin mit Alkohol in allen Details und auch allen Peinlichkei-ten - bis hin zur Frage eines Zusammenhangs zwischen Alkoholismus und dem zwar unaufgeräumten aber doch hygienisch einwandfreien Zustand ihrer Woh-nung - zu ermitteln und auch sachverständig bewerten zu lassen, nur um dann zu dem Ergebnis zu kommen, jeder Zusammenhang zwischen Alkohol und der Aussage sei ausgeschlossen. - 10 - b) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage im übrigen ist letztlich nicht zwischen allgemeiner Glaubwürdigkeit und spezieller Glaubwürdigkeit un-terschieden (vgl. schon [X.] StV 1994, 64 m. [X.]; eingehend [X.] in NJW Sonderheft für [X.] 8, 12 m. [X.]); dementsprechend steht weniger die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein "Leumund") im Vordergrund, sondern vorrangig um die Analyse des [X.], d. h. um eine methodische Beur-teilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächli-chen Erleben des Zeugen entsprechen (vgl. [X.]St 45, 164; [X.], 639, 640). Scharfe Abgrenzungen sind nicht immer möglich, sondern richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. So kann früheres Verhalten vor allem dann durchaus Schlußfolgerungen zulassen, wenn die entsprechenden Lebens-situationen mit der jetzigen vergleichbar sind. Fehlverhalten der Nebenklägerin bei oder nach der Beendigung privater Beziehungen könnte dann also etwa hier von Bedeutung sein, wenn auch hier die Beendigung einer privaten Beziehung im Raum stünde (vgl. etwa [X.] in [X.] § 261 [X.]. 24). Dies ist jedoch, wie die Erheblichkeit jeder anderen Hilfstatsache, vorab zu klären. Es erscheint nicht angezeigt, vergleichbar der Frage nach dem Alkoholismus, mit Hilfe zahl-reicher Zeugen die Beendigung einer Reihe von privater Beziehungen genau-estens nachzuzeichnen, [X.] und Fehlverhalten der Nebenklägerin dabei in allen Einzelheiten zum Gegenstand der Beweisaufnahme (und teilweise auch Begutachtung) zu machen, nur um dann zu dem Ergebnis zu kommen, all dies sei gleichgültig, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, daß zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin je irgendeine Beziehung bestanden hätte.
2. Noch weniger zu erkennen ist die Notwendigkeit, so, wie geschehen, eingehend - ohne daß sich im übrigen irgend ein Anhaltspunkt ergeben hätte - - 11 - etwa darüber Beweis zu erheben, ob die Nebenklägerin mit den für das [X.] und (oder) [X.] Geschlechtsverkehr gehabt hat. Selbst wenn dies, sei es auch gegen Geld, so gewesen wäre und sie nicht bereit gewesen wäre, dies zuzugeben, hätte es vor solchen Beweisaufnahmen eingehender Überlegung bedurft, ob sich dies überhaupt auf die Entscheidung auswirken könnte. Von selbst versteht sich dies hier nicht. Für die ähnlich inten-siv (und mit vergleichbarem Ergebnis) geprüfte Frage, ob die vor Jahren gegen die Nebenklägerin anonym vorgebrachte Beschuldigung einer Frau, die Neben-klägerin habe mit ihr eine zunehmend von Gewalt geprägte sexuelle Beziehung gehabt und der damals minderjährige [X.] der Nebenklägerin sei einbezogen gewesen, entgegen den damaligen polizeilichen Ermittlungen nicht doch [X.] haben könne, gilt nichts anderes.
3. Die Nebenklägerin war nicht bereit, sich nochmals begutachten zu [X.] (vgl. oben I[X.] 1.). Die - unbeschadet aller rechtlichen Einzelheiten jedenfalls nicht wünschenswerte - Weitergabe der Akten durch die Nebenklägerin an ihr Umfeld (vgl. oben I[X.] 2. vor a)) nach den eingehenden Ermittlungen in diesem Umfeld zu ihrem Privatleben deutet in ähnliche Richtung. Es liegt nahe, daß es sich bei alledem um Gegenreaktionen der Nebenklägerin darauf handelt, daß bei ihr der Eindruck erweckt wurde, nicht die Frage, ob sie Opfer einer Straftat wurde, stehe im Mittelpunkt des Verfahrens, sondern Ausforschung und Bewer-tung ihres Lebens ("erste lesbische Erfahrungen ca. 1985") mit all seinen Stär-ken ("Übersiedlung aus der [X.] bewältigt") und Schwächen ("episodischer Alko-holmißbrauch"). Auch wenn vorliegend weder ein Nutzen weiterer Begutachtung noch eine Beeinträchtigung des Werts wesentlicher Aussagen erkennbar ist, - 12 - wird durch das aufgezeigte Verhalten der Nebenklägerin im Verfahren doch deutlich, daß durch Art und Umfang der sie betreffenden Überprüfungen in der Tendenz selbst das Ziel der Wahrheitsermittlung eher gefährdet als gefördert wurde. [X.]

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1 StR 498/04

11.01.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 1 StR 498/04 (REWIS RS 2005, 5576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5576

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