Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. 1 StR 583/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1021

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[X.] vom 5. November 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1 Zur Wahrung der [X.] nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich ge-ringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert wer-den kann. [X.], [X.]. vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08 - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2008 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 8. Oktober 2008 bemerkt der [X.]: Ein Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 und § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fort-gesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. [X.]R StPO § 229 Abs. 1 [X.] m.w.N.). Insofern ist auch nach der Verlängerung der Unterbrechungs-frist des § 229 Abs. 1 StPO durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.]) anerkannt, dass hierfür jedenfalls eine auch nur geringfügige Beweisaufnahme genügt. Aber auch die Erörterung von Verfah-rensfragen reicht zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein als sog. Schiebetermin konzipiert war. Diesen Anforderungen wird der [X.] vom 18. März 2008 gerecht. Denn es war ein Zeuge geladen, der an diesem Tag vernommen werden sollte. Der Umstand, dass es zu der beabsichtigten Vernehmung des Zeugen nicht kam, sondern die Hauptverhandlung alsbald nach deren Beginn erneut durch Verfügung des Vorsitzenden unterbrochen wurde, lag darin [X.], dass die Kammer den drei Angeklagten unmittelbar vor dem Fortset-- 3 - zungstermin neu gefasste Haftbefehle verkündet hatte, die auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme ergangen waren, und einer der Verteidiger im Termin wegen dieser Haftbefehle die erneute Unterbrechung der [X.] beantragt hatte. Zwar war mit dem unerwarteten Antrag lediglich eine zweistündige Unterbrechung begehrt worden. Dass der Vorsitzende ihm statt-gab und dem Verteidiger nicht nur wenige Stunden, sondern bis zum nächsten Verhandlungstag Zeit gab, sich auf die neue prozessuale Situation einzustellen, war aber eine im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis und aus Gründen der Fairness mögliche Entscheidung, durch die das Verfahren gefördert wurde. Dieser Verfahrensablauf stellt ein Verhandeln zur Sache dar, mit dem die Un-terbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO gewahrt wurde. Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Es sind regelmäßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereig-nisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der An-geklagte ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheint oder [X.] nach [X.] plötzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkran-kung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn für einen Haupt-verhandlungstermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der [X.] kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigen-gutachten oder Ermittlungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere Beweisaufnahme vorzubereiten. Würde in diesen - für das Gericht jeweils un-vorhersehbaren - Fallgestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung einer Hauptverhandlung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Fol-ge, dass mit der Verhandlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4 - 4 - Satz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (so auch [X.]R StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7). [X.]Wahl Elf Graf [X.]

Meta

1 StR 583/08

05.11.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. 1 StR 583/08 (REWIS RS 2008, 1021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1021

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