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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:270520B5STR86.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 86/20
vom
27. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die polizeiliche Aussage des Zeugen, auf die sich die Revision beruft, nicht vorgetragen wird.
Cirener
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch
Meta
27.05.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. 5 StR 86/20 (REWIS RS 2020, 11581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11581
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