Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. 5 StR 86/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11581

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[X.]:[X.]:BGH:2020:270520B5STR86.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 86/20

vom
27. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die polizeiliche Aussage des Zeugen, auf die sich die Revision beruft, nicht vorgetragen wird.
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

Meta

5 StR 86/20

27.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. 5 StR 86/20 (REWIS RS 2020, 11581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11581

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