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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:050520B2STR100.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 100/20
vom
5. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der [X.] dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.290 Euro an-geordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Appl
Eschelbach
Meyberg
Wenske
Meta
05.05.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2020, Az. 2 StR 100/20 (REWIS RS 2020, 11669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11669
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