Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2020, Az. 5 StR 175/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11329

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:180820B5STR175.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 175/20

vom
18. August 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. August 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2019 werden als
unbegründet verwor-fen, diejenige des Angeklagten M.

mit der Maßgabe, dass das Urteil dahin ergänzt wird, dass die in [X.] erlittene Auslie-ferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Verfahrensrügen:

1. Die Bedenken der Revision des Angeklagten S.

gegen die Verwertung des von einer Privatperson spontan aufgenommenen Tatvideos wegen angebli-cher Verstöße gegen Jugend-
und Datenschutzrecht, Urheber-
und allgemeines Persönlichkeitsrecht teilt der Senat nicht. Selbst wenn

was indes vorliegend fernliegt

die Aufnahmen von einem Privaten rechtswidrig erfolgt wären, [X.] dies ihrer Verwertbarkeit im vorliegenden Strafverfahren wegen Mordes nicht entgegen (vgl. zum Ausnahmecharakter von [X.] und der gebotenen Abwägung nur [X.], Urteil vom 3. Mai 2018

3 StR 390/17,
-
3
-
[X.], 227; [X.] 130, 1; zur Verwertbarkeit von [X.] im Zivilprozess auch [X.], Urteil vom 15. Mai 2018

[X.], [X.]Z 218, 348; jeweils mwN).
2. Die [X.], das Gericht habe gegen § 261 StPO und den Grundsatz des [X.] Verfahrens verstoßen, indem es das äußere Erscheinungsbild der nach
§ 55 StPO die Aussage verweigernden Zeugen verwertet hat, ohne die Ange-klagten darauf hinzuweisen, sind jedenfalls unbegründet.
Das Tatgericht darf und muss bei der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO alles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhandlung ist. Hierzu gehören auch äußere Erscheinung, Mimik, Gestik, Auftreten und Sprachverhalten von Angeklagten, Zeugen und Mitangeklagten (vgl. KK-StPO/[X.], 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 39 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 261 Rn. 7; [X.]/[X.],
26. Aufl., § 261 Rn. 16, 89, jeweils mwN). Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Angeklagter oder Zeuge die Aussage oder das Zeugnis berechtigt verweigert
(vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1964

2 StR 238/64, [X.] 1965, 108 für § 52 StPO; [X.], aaO Rn. 16; aufgrund unzutreffender redaktioneller Leitsatzbildung missverständlich rezipiert dagegen [X.], Beschluss vom 24. Juni 1993

5 [X.] in
StV 1993, 458). Ein solcher Vorgang ist, soweit sich die wahrgenommenen Umstände offen darbieten, kein Teil einer verfahrensrechtli-chen Inaugenscheinnahme (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1973

3 [X.]; [X.], aaO Rn. 40; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Juli 1964

2 StR 238/64, aaO; abweichend [X.]/[X.], StPO,
63. Aufl., § 86 Rn.
14 mwN für den Fall der Einlassungs-
oder Aussageverweigerung; anders bei Zuhörern,
vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 1995

3 StR 545/94, [X.], 609).
Verwertet das Gericht solche für jeden Verfahrensbeteiligten sichtbaren visuel-len Eindrücke nach § 261 StPO, muss es die Verfahrensbeteiligten nicht aus--
4
-
drücklich darauf hinweisen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. August 2018

5
StR 228/18, [X.], 297, 300). Denn das Tatgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zum Inhalt oder Ergebnis von Beweiserhebungen aus-drücklich zu erklären (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 1997

5 [X.],
[X.]St 43, 212).
Cirener Berger Mosba-cher

Resch

von Häfen
Vorinstanz:
Leipzig, [X.], [X.] -
100 Js 40760/16 1 Ks

Meta

5 StR 175/20

18.08.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2020, Az. 5 StR 175/20 (REWIS RS 2020, 11329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11329

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3 StR 390/17

VI ZR 233/17

5 StR 175/20

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