Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 5 StR 27/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11586

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260520B5STR27.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/20

vom
26. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das [X.] zu Beginn der Würdigung der Einlassung des Ange-klagten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen-)Aussagen geltende -die Strafkammer hat die in sich unschlüssigen Angaben des Angeklagten inhalt-lich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben ([X.], Urteil vom 1. Februar 2017

2 StR 78/16) geprüft.
Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

Meta

5 StR 27/20

26.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 5 StR 27/20 (REWIS RS 2020, 11586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11586

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2 StR 78/16

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