Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:260520B5STR27.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/20
vom
26. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das [X.] zu Beginn der Würdigung der Einlassung des Ange-klagten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen-)Aussagen geltende -die Strafkammer hat die in sich unschlüssigen Angaben des Angeklagten inhalt-lich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben ([X.], Urteil vom 1. Februar 2017
2 StR 78/16) geprüft.
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
Meta
26.05.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 5 StR 27/20 (REWIS RS 2020, 11586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11586
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.