Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. I ZB 12/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1861

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/10vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 300 85 089 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den am 22. Dezember 2009 an [X.] zugestellten Beschluss des 25. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Markeninhabe-rin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat die Löschung der am 20. November 2000 angemel-deten und am 5. Februar 2001 für die Markeninhaberin für "[X.], insbesondere Humanarzneimittel" eingetragenen Wortmarke Nr. 300 85 089 1 Cordaronebeantragt, weil diese bösgläubig angemeldet worden sei. Das [X.] hat den Löschungsantrag zurückge-wiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die 2 - 3 - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.], Beschluss vom 2. April 2009 - [X.], [X.] 2009, 469). Das [X.] hat den Beschluss des [X.] nunmehr aufgehoben und die Löschung der Marke angeordnet. Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Das [X.] hat angenommen, die Beschwerde habe auf der Grundlage der vom [X.] in seinem Beschluss vom 2. April 2009 darge-legten Rechtsauffassung Erfolg. Es bestehe keine Veranlassung, dem [X.] Fragen zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit vor-zulegen. II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. 4 1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie [X.] eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. [X.] beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und hat dies im Einzelnen ausgeführt. Für die [X.] kommt es nicht darauf an, ob die Rüge durchgreift (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2008 - [X.], [X.], 1126 Rn. 6 = [X.], 1550 - [X.]). 5 2. [X.] ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Markeninhaberin nicht in ihrem Anspruch auf [X.] Gehör. 6 a) [X.], das [X.] habe dadurch gegen den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es sich geradezu "sklavisch" am Beschluss des Senats vom 2. April 2009 orientiert habe 7 - 4 - und damit eine eigene Entscheidung vermissen lasse, ist unbegründet. Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, dass es nach der Zurückverweisung der Sache an die rechtliche Beurteilung gebunden war, die der Senat in seinem Be-schluss vom 2. April 2009 der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt hat (§ 89 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die nach der bindenden [X.] vom 2. April 2009 maßgeblichen Tatsachen, insbe-sondere welche Personenkreise ernsthaft als mögliche Lizenznehmer oder Erwerber der angemeldeten Marke in Betracht kommen, hat das [X.] [X.] und dabei auch den nach der Zurückverweisung von der Markeninhaberin ge-haltenen neuen Vortrag berücksichtigt. Aus seiner Feststellung, im vorliegenden Fall kämen für eine beabsichtigte Lizenzierung oder Veräußerung der Marke ernsthaft nur der Hersteller des Arzneimittels "Cordarone" und die Parallelimporteure als Inte-ressenten in Betracht, folgt, dass auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde oh-ne Erfolg bleibt, das [X.] habe den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es deren Vortrag übergangen habe, dass eine mögliche Zielgruppe für den Erwerb der Marke oder einer Lizenzierung die Parallel-importeure seien. b) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV rügt, kann of-fenbleiben, ob diese Rüge die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 [X.] eröffnet (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. April 2008 - [X.], [X.], 1027 Rn. 24 = [X.], 1438 - Cigarettenpackung; Be-schluss vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 994 Rn. 10 = [X.], 1102 - [X.], mwN). Das [X.] hat nicht gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und daher auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. 8 - 5 - aa) Eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass die Vorlage an den Gerichtshof der [X.] willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich un-haltbar ist ([X.] 82, 159, 194 f.; [X.], [X.], 994 Rn. 11 - [X.]). [X.] ist auszugehen, wenn ein letztinstanzliches Gericht zur Klärung der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift eine Vorlage überhaupt nicht erwägt, ob-wohl es Zweifel an der zutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Aus-legungsfrage hat oder das Bestehen einer Vorlagepflicht jedenfalls naheliegt (vgl. [X.] [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 50), oder wenn das erkennende Gericht bewusst von einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] abweicht, ohne vorzulegen und es in den genannten Fällen den ihm insoweit notwendig zu-kommenden Beurteilungsrahmen dadurch in unvertretbarer Weise überschreitet ([X.] [Kammer], NJW 2010, 1268, 1269). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Uni-onsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ([X.] [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 48 mwN). 9 [X.]) Diese Voraussetzungen einer Verletzung der Vorlagepflicht sind im [X.] Fall nicht erfüllt. Das [X.] hat eine Vorlage erwogen und seine Entscheidung auch nicht in bewusster Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] getroffen. Es hat von einer Vorlage viel-mehr abgesehen, weil der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2009 - [X.]/07, Slg. 2009-I, 4893 = [X.], 763 - [X.] zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. [X.] bereits Stellung genommen hat. Der Gerichtshof habe dort, so das [X.] in dem angefochtenen Beschluss, ausgeführt, dass bei der [X.] - 6 - urteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig sei, das nationale Gericht gehalten sei, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheiden-den Fall eigen seien und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines [X.] als Gemeinschaftsmarke vorlägen; dazu gehörten insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder wisse oder wissen müsse, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem [X.] Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwende, die Absicht des [X.]s, diesen [X.] an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hin-dern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, der dem Zeichen des [X.] und dem angemeldeten Zeichen zukomme. Nach dieser Rechtsprechung des [X.] könne - so das [X.] weiter - der Umstand, wer eine Marke an-melde und wie er oder andere sie bereits benutzten, relevant dafür sein, ob der [X.] bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei. Wenn - wie vorliegend - ein [X.] die Marke nicht selbst benutzen, sondern mit ihr nur verhindern wolle, dass andere sie im Inland benutzen könnten (und Parallelimporteure umzeichnen müssten oder dürften), bestehe kein Anlass, die von der Markeninhaberin vorgeschlagenen Fragen dem Gerichtshof vorzulegen. Diese Fragen beträfen außerdem allenfalls ei-nen Ausschnitt des vorliegenden Sachverhalts und umfassten nicht alle Umstände des Einzelfalls. Sie könnten daher vom Gerichtshof auch nur dahingehend beantwor-tet werden, dass alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen seien. Es seien hier keine relevanten Umstände erkennbar, die der [X.] in seiner Rechts-beschwerdeentscheidung nicht bereits berücksichtigt habe und die die Bindungswir-kung des § 89 Abs. 4 Satz 2 [X.] aufgrund höherrangigen Rechts entfallen las-sen könnten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2006 - [X.], [X.], 55 Rn. 12 - Farbmarke gelb/grün II). Damit hat das [X.] den Beurteilungsrahmen, der einem letzt-instanzlichen Gericht bei der Prüfung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zukommt, nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Das [X.] hat 11 - 7 - rechtsfehlerfrei die zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. [X.] ergangene Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009 in Sachen [X.] ./. [X.] zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit des Markenanmelders im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d [X.] herangezogen; zwischen beiden Vorschriften besteht insoweit kein Unterschied. Der [X.] Oberste Gerichtshof hatte in der Sa-che [X.] ./. [X.] den [X.] gefragt, ob bei Vorliegen der in den Vorlagefragen im Einzelnen aufgeführten Um-stände ein Anmelder einer Gemeinschaftsmarke als bösgläubig anzusehen sei. Der Gerichtshof hat die ihm vorgelegten Fragen weder bejaht noch verneint, sondern un-ter Hinweis darauf, dass er nur mit der Fallgestaltung der ihm vorgelegten Rechtssa-che befasst und die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. [X.] umfassend zu beurteilen sei, geantwortet, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig sei, gehalten sei, alle [X.] Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall ei-gen seien und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorlägen, insbesondere die in den Vorlagefragen angeführten Faktoren ([X.], [X.], 763 Rn. 36 f., 53). Die Auffassung des Bundespa-tentgerichts, eine Vorlage an den Gerichtshof sei daher im vorliegenden Fall nicht geboten, weil dieser mögliche Vorlagefragen auch nur dahingehend beantworten könne, dass alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen seien, begegnet demzufol-ge aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Jedenfalls hat das [X.] damit seinen Beurteilungsrahmen nicht in unvertretbarer Weise überschritten. cc) Folglich hat es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die [X.] auch den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. 12 c) Das [X.] hat den Anspruch der Markeninhaberin auf [X.] Gehör ferner nicht dadurch verletzt, dass es, wie die Rechtsbeschwerde rügt, 13 - 8 - nicht näher auf den Wertungswiderspruch eingegangen ist, den die Markeninhaberin im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 148/04, [X.]Z 173, 230 - [X.] geltend gemacht hat. In der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Senats vom 2. April 2009 ist bereits aufgezeigt worden, aus welchen Gründen die vorliegende Fallgestaltung im Hinblick auf die Bösgläubigkeit bei der Anmeldung [X.] zu beurteilen ist als der der Senatsentscheidung "[X.]" zugrunde lie-gende Sachverhalt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 2. April 2009 [X.], [X.], 780 Rn. 24 f. = [X.], 820 [X.]). Darauf hat sich das Bundespatent-gericht in der angefochtenen Entscheidung bezogen. Zu einer weiteren Ausein[X.]etzung mit dem Vorbringen der Markeninhaberin war das [X.] zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gehalten. [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Bornkamm [X.]: [X.], Entscheidung vom 22.12.2009 - 25 W(pat) 225/03 -

Meta

I ZB 12/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. I ZB 12/10 (REWIS RS 2010, 1861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 13/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 14/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 12/10 (Bundesgerichtshof)

Markenrecht: Bindung des BPatG an rechtliche Beurteilung des BGH bei Zurückverweisung; Voraussetzungen einer Vorlagepflicht an …


I ZB 13/10 (Bundesgerichtshof)

Grundsatz des gesetzlichen Richters: Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union


I ZB 9/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 12/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.