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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/08 vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 303 26 252 - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Senats ([X.]) des [X.] vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bie-tet. Das [X.] hat die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des [X.] und Markenamts vom 26. Juli 2005 in dem mit der Rechtsbe-schwerde anzufechtenden Beschluss mit der Begründung als unzu-lässig verworfen, das Rechtsmittel wäre, da die Markeninhaberin zum Zeitpunkt seiner Einlegung noch minderjährig gewesen sei, nicht nur vom Vater der Markeninhaberin, sondern gemäß § 1629 BGB auch von deren Mutter einzulegen gewesen; diese aber habe die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet und auch eine nachträg-liche Genehmigung der Schriftsätze ihres Mannes ausdrücklich - 3 - ausgeschlossen. Diese Beurteilung lässt keinen im Rahmen der zu-lassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 [X.] er-heblichen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Markenin-haberin nicht angegriffen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -
Meta
02.10.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZA 6/08 (REWIS RS 2008, 1629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1629
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