Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. VI ZA 13/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1745

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF [X.] vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 393 Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begange-nen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätz-licher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebens-verhältnis resultieren. [X.], Beschluss vom 15. September 2009 - [X.] - [X.]- - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer tätlichen [X.], wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte u.a. ei-ne Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Fest-stellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und im-materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 • erklärt. Das [X.] hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 2.350,00 • verurteilt und dem Feststellungsantrag mit einer Quote von ¾ statt-gegeben, wobei es ein Mitverschulden des [X.] zu 25 % berücksichtigt hat. Auf dessen Berufung hat das [X.], das ein Mitverschulden des [X.] verneint hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 5.000,00 • verurteilt und dem Feststellungsbegehren in vollem [X.]- - [X.] entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat das [X.] zu-rückgewiesen. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat es wegen des in § 393 [X.] geregelten Aufrechnungsverbots nicht durchgreifen lassen. Da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wort-laut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitli-chen [X.] resultierten, wie es hier der Fall sei, hat das Oberlan-desgericht die Revision zugelassen, soweit sich der Beklagte durch die [X.] mit einer Gegenforderung verteidigt. Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte [X.]. 2 [X.][X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 1. Zwar ist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht einer Revision in aller Regel dann zu bejahen, wenn eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu [X.] ist und Grundsätze für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu entwickeln sind (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli 2003 - [X.]/03 - NJW-RR 2003, 1438). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 393 [X.] ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zu-4 - - 4lässig (RG, Urteil vom 6. Dezember 1928 - [X.]/28 - [X.], 6). Dieses gesetzliche Aufrechnungsverbot gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gege-ben sind, die aus einem einheitlichen [X.] resultieren. Soweit in Literatur und Rechtsprechung dazu teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal der Gesetzgeber die in der Literatur geäußerten Korrekturvorschläge weder bei der Schaffung des [X.] zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.] [X.], S. 3138) noch bei Erlass des am 1. August 2002 in [X.] getretenen [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.] [X.], [X.]) aufgegriffen hat. 2. Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein [X.]sverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind ([X.], Lehrbuch des Schuldrechts, 14. Aufl., [X.], § 18 V[X.] b; [X.], Schuldrecht, 10. Aufl., Rn. 339; [X.], Allgemeines Schuldrecht, 4. Aufl., § 40 V[X.] 2 a; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 273, Rn. 111; [X.]/Wagner, [X.], 12. Aufl., § 393, Rn. 2; Kropholler, Studienkommentar [X.], 10. Aufl., Vor § 387, Rn. 10; [X.]/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 393, Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 165, 167), ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. [X.]m Hinblick darauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des [X.] nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen [X.] - wie etwa einer Prügelei - beruhen, be-fürwortet ([X.], [X.] 1958, 99; [X.], aaO; [X.], NJW 1981, 735; [X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl., § 393, Rn. 7; [X.]/Wermeckes, § 393, Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 393, Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl., Rn. 1; [X.]/Stürner, aaO; [X.], Allgemeines Schuldrecht, 33. Aufl., § 393, Rn. 15). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die [X.]- - 5schrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der [X.] gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen [X.]. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das [X.] innerhalb [X.] begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in unmittelbarem [X.] an das erste Delikt darstelle (so etwa [X.], aaO). Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des § 393 [X.] nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 [X.] je nach den Umständen des konkreten Falles für geboten ([X.], [X.] 1975, 718, 720 f.). Wiederum andere sprechen sich schließlich dafür aus, § 393 [X.] nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat (Pielemeier, Das Aufrechnungsverbot des § 393 [X.]: seine Entstehungsgeschichte und seine Bedeutung im geltenden Recht, 1988, [X.] und [X.], Privilegien im [X.]s- und [X.], insbesondere in ihrer Kollision, 1966, [X.] ff., 97). 3. Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitli-chen [X.] beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs ge-geben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot des-halb uneingeschränkt (vgl. [X.], aaO; [X.], NJW 1981, 766; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 393, Rn. 31; [X.]/[X.], Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, [X.], 15. Aufl., § 73 [X.][X.] 2; [X.], [X.], 357, 361, [X.]. 58; [X.], in: [X.], [X.], 731 f.; [X.], [X.] 1972, 137, 139; [X.]/[X.], Schuldrecht [X.], 18. Aufl., Rn. 313; [X.]/[X.], [X.], [X.][X.], [X.]. 4; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 393, Rn. 35; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 393, Rn. 5; [X.], [X.], 12. Aufl., § 393, 6 - - 6Rn. 5; jurisPK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 393, Rn. 5; [X.] in: Prüt-ting/Wegen/Weinreich, [X.], 4. Aufl., § 393, Rn. 5). 7 4. Da es mithin dabei zu bleiben hat, dass die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entspre-chend dem Gesetzeswortlaut generell unzulässig ist, hat das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung des [X.] aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung zu Recht nicht durchgreifen lassen. Galke [X.] Pauge [X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VI ZA 13/09

15.09.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. VI ZA 13/09 (REWIS RS 2009, 1745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1745

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