Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2012, Az. VII R 16/09

7. Senat | REWIS RS 2012, 574

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Gegenstand

Entstehung der Zollschuld für verspätet abgerechnete Waren des aktiven Veredelungsverkehrs


Leitsatz

NV: Wird für in den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren übergeführte Waren die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens der Überwachungszollstelle vorgelegt und sind die Voraussetzungen des Art. 859 ZKDVO nicht gegeben, entsteht die Zollschuld auch für Waren, für die das Zollverfahren mit ihrer fristgerechten Wiederausfuhr bereits beendet wurde.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im [X.] ein, die sie im Rahmen ihr bewilligter aktiver Veredelungsverkehre nach dem Nichterhebungsverfahren verarbeitete. Gemäß der erteilten Bewilligung endete die Frist für die Beendigung der Veredelung jeweils am letzten Tag des auf die Überführung in die aktive Veredelung folgenden vierten Kalendervierteljahrs (Art. 118 Abs. 2 Satz 3 des [X.]); innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Verfahrens war der Überwachungszollstelle die Abrechnung vorzulegen (Art. 521 Abs. 1 Satz 1 Anstrich 1 der [X.] --[X.]--).

2

Nachdem die Klägerin trotz Mahnung die zum 30. April 2007 fällige Abrechnung für die [X.] des ersten Quartals 2006 nicht vorgelegt hatte, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --[X.]--) Einfuhrabgaben in entsprechender Höhe fest. Die schließlich am 10. Juli 2007 vorgelegte Abrechnung der Klägerin wies demgegenüber wegen einer wesentlich geringeren Menge nicht fristgerecht ausgeführter [X.] einen niedrigeren Abgabenbetrag aus.

3

Die gegen die darüber hinausgehende Abgabenfestsetzung nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) ab. Das [X.] urteilte, die Einfuhrabgabenschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden, weil die Klägerin ihre Pflicht zur fristgerechten Abrechnung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung verletzt habe. Der Inhaber dieses Zollverfahrens habe --wie Art. 859 Nr. 9 [X.] zeige-- auch noch nach [X.] Pflichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, unter denen sich das Überschreiten der Frist für die Vorlage der Abrechnung i.S. des Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, seien im Streitfall allerdings nicht erfüllt. Zum einen hätte die Vorlagefrist für die Abrechnung bei rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert werden können, weil keine besonderen, eine Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände i.S. des Art. 521 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgelegen hätten. Zum anderen sei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihr als im Verfahren der aktiven Veredelung erfahrenem Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung, zu bestimmten Zeitpunkten Abrechnungen vorzulegen, bekannt gewesen und sie außerdem von Seiten des [X.] auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die streitigen Abgaben beträfen [X.], die unstreitig fristgemäß wieder ausgeführt worden seien, womit das Zollverfahren der aktiven Veredelung gemäß Art. 89 Abs. 1 ZK beendet worden sei. Nach Beendigung eines Zollverfahrens könne aber eine Pflichtverletzung keinen Einfluss auf dieses Verfahren mehr haben und deshalb keine Zollschuld entstehen lassen. Darüber hinaus habe das [X.] gemäß Art. 521 Abs. 3 [X.] die Abrechnung selbst vornehmen können, wozu es im Streitfall in der Lage gewesen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 [X.] erfüllt. Zum einen hätten wegen eines erheblichen Arbeitsanfalls im Unternehmen besondere Gründe für eine Fristverlängerung vorgelegen; zum anderen sei die Frist nicht grob fahrlässig versäumt worden. Diesbezügliche Beweisangebote habe das [X.] verfahrensfehlerhaft übergangen.

5

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. März 2010 ([X.], 472, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --[X.]-- 2010, 187) ausgesetzt und dem [X.] ([X.]) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebende Frage zur Auslegung des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK vorgelegt, die der [X.] mit Urteil vom 6. September 2012 [X.]/10 ([X.] 2012, 322) wie folgt beantwortet hat:

6

"Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 648/2005 des [X.] und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verletzung der in Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 2454/93 der [X.] vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 214/2007 der [X.] vom 28. Februar 2007 geänderten Fassung vorgesehenen Pflicht, der Überwachungszollbehörde binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für sämtliche abzurechnenden [X.] einschließlich der wieder aus dem Gebiet der [X.] ausgeführten Waren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2454/93 als nicht erfüllt angesehen werden."

7

Der Senat hat daraufhin das ausgesetzte Revisionsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Vorabentscheidung des [X.] zu äußern.

8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Einfuhrabgabenbescheid des [X.] vom 26. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 217.338,39 € festgesetzt worden sind.

9

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

1. Nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht die Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtige Ware aus (u.a.) der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld gilt diese Vorschrift sinngemäß (§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes).

a) Die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes der Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.

aa) Zu den aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren folgenden Pflichten gehört nach Art. 521 Abs. 1 Satz 1 Anstrich 1 [X.] die Vorlage der Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens. Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt. Für die Einfuhrwaren des ersten Quartals 2006 endete die Frist für die Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 118 Abs. 2 Satz 3 ZK i.V.m. der erteilten Bewilligung mit dem 31. März 2007. [X.] dieses Quartals hätte somit bis zum 30. April 2007 vorgelegt werden müssen. Sie ist jedoch erst am 10. Juli 2007 vorgelegt worden.

bb) Der Entstehung der Zollschuld im Fall einer Verletzung dieser gemäß Art. 521 Abs. 1 Satz 1 Anstrich 1 [X.] bestehenden Pflicht steht nicht entgegen, dass die fristgerechte Vorlage der Abrechnung bei der Überwachungszollstelle eine erst nach Beendigung des Zollverfahrens zu erfüllende Pflicht ist. Wie der [X.] mit Urteil in [X.], 322 ausgeführt hat, erfasst Art. 204 Abs. 1 ZK alle sich aus dem betreffenden Zollverfahren ergebenden Pflichten und gibt keinen Grund zu der Annahme, dass zwischen vor und nach Beendigung des betreffenden Zollverfahrens zu erfüllenden Pflichten oder zwischen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.

Soweit die Revision meint, die Abgabenerhebung für eine --wie im [X.] in den Wirtschaftskreislauf der [X.] nicht eingegangene Ware sei als unverhältnismäßige Sanktion einer Fristüberschreitung anzusehen, ist der [X.] dieser Rechtsauffassung mit seinem Urteil in [X.], 322 (Rz 43) entgegengetreten (vgl. insoweit auch: [X.]-Urteil vom 6. September 2012 [X.]/11 --Eurogate--, [X.], 264, Rz 32).

cc) Die Revision kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, das [X.] hätte das Quartal auch selbst abrechnen können. Mit der nach Art. 521 Abs. 3 [X.] gegebenen Möglichkeit der Überwachungszollstelle, einen aktiven Veredelungsverkehr selbst abzurechnen, entfällt die Pflicht des [X.] zur Vorlage der Abrechnung nicht. Auch dem [X.]-Urteil in [X.], 322 lässt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen, im Fall einer gemäß Art. 521 Abs. 3 [X.] bestehenden Möglichkeit der Überwachungszollstelle zur Selbstabrechnung sei die Versäumung der Frist für die Vorlage der Abrechnung nicht als eine Pflichtverletzung des [X.] anzusehen.

b) Die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Art. 204 Abs. 1 ZK ("es sei denn ...") sind nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Pflichtverletzung der Klägerin auf die ordnungsgemäße Abwicklung des aktiven Veredelungsverkehrs nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hat.

Welche Pflichtverletzungen sich i.S. des Art. 204 Abs. 1 ZK auf das in Anspruch genommene Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt haben, wird durch Art. 859 [X.] abschließend geregelt (vgl. [X.]-Urteil vom 11. November 1999 [X.]/98 --Söhl & Söhlke--, Slg. 1999, [X.], [X.], 12), dessen einzelne Bestimmungen sämtlich unter dem Vorbehalt stehen, dass es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Nach dem die aktive Veredelung betreffenden Art. 859 Nr. 9 [X.] in der Fassung der ([X.] ([X.]) Nr. 993/2001 der [X.] vom 4. Mai 2001 ([X.] Nr. L 141/1) hat sich die Überschreitung der Frist für die Vorlage der Abrechnung auf dieses Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre.

Das [X.] hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung zutreffend verneint.

aa) Soweit die Revision meint, das [X.] habe mit seiner Entscheidung, die Frist für die Vorlage der Abrechnung wäre bei rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert worden, sein Ermessen in unzulässiger Weise an die Stelle des Ermessens des [X.] gesetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 521 Abs. 1 Satz 2 [X.] können die Zollbehörden die Frist für die Vorlage der Abrechnung verlängern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Wollte man die Ansicht vertreten, eine Fristverlängerung nach dieser Vorschrift sei eine Ermessensentscheidung der Zollbehörde [X.] zweifelhaft ist--, so wäre dieses Ermessen jedenfalls nur im Fall "besonderer Umstände" eröffnet. Deren Vorliegen hat das [X.] jedoch im Streitfall zu Recht nicht angenommen. Soweit es davon ausgegangen ist, "besondere Umstände" erforderten eine im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausübten, außergewöhnliche Lage, und es eine solche im Hinblick auf eine seinerzeit durch eine Zollprüfung verursachte Arbeitsbelastung der Mitarbeiter der Klägerin verneint hat, weil andere Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise von solchen Umständen betroffen sein könnten, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Ebenso hält es revisionsrechtlicher Prüfung stand, dass das [X.] die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 [X.] außerdem wegen des Vorliegens grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin als nicht erfüllt angesehen hat. An die dieser Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des [X.], denen zufolge es sich bei der Klägerin um eine im Einfuhrgeschäft und in der aktiven Veredelung erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin handelt, die zuvor vom [X.] mehrfach auf das Erfordernis fristgerechter Vorlage der Abrechnungen sowie ggf. eingehend zu begründender Fristverlängerungsanträge und auf die anderenfalls sich ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden war, ist der erkennende Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 [X.]O). Unter solchen Umständen hat das [X.] das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu Recht bejaht.

Zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen sind nicht vorgebracht. Es ist weder seitens der Revision vorgetragen noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Beweisanträge gestellt oder das Übergehen schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat. Vielmehr hat sie [X.] zur Sache verhandelt. Auch eine Verletzung der dem [X.] obliegenden Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 [X.]O) ist nicht erkennbar. Dass alles zur Darlegung der Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 [X.] vorzutragen war, musste der anwaltlich vertretenen Klägerin --insbesondere in Anbetracht des Art. 860 [X.]-- auch ohne richterlichen Hinweis klar sein.

2. Fehler bei der Berechnung der Höhe der entstandenen Einfuhrabgaben sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Abgaben nicht doppelt festgesetzt worden (vgl. insoweit: [X.]-Urteil in [X.], 322, Rz 46 f.). Nach den Feststellungen des [X.] und den sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Grundlagen der Abgabenfestsetzung sind für die nicht fristgerecht wieder ausgeführten Einfuhrwaren, für welche die Klägerin mit ihrer verspäteten Abrechnung die entstandenen Einfuhrabgaben ohnehin angemeldet hat, nicht noch einmal Einfuhrabgaben wegen verspäteter Vorlage der Abrechnung festgesetzt worden.

3. Schuldner der Einfuhrabgaben ist nach Art. 204 Abs. 3 ZK die Klägerin, da sie als Inhaber der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten zu erfüllen hatte.

Meta

VII R 16/09

11.12.2012

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 3. April 2009, Az: 4 K 16/08, Urteil

Art 118 Abs 2 ZK, Art 204 Abs 1 Buchst a ZK, Art 521 Abs 1 ZKDV, Art 859 Nr 9 ZKDV, Art 118 Abs 2 EWGV 2913/92, Art 204 Abs 1 Buchst a EWGV 2913/92, Art 521 Abs 1 EWGV 2454/93, Art 859 Nr 9 EWGV 2454/93

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2012, Az. VII R 16/09 (REWIS RS 2012, 574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 574

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