Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 30.03.2010, Az. VII R 16/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 7920

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Gegenstand

Zollschuldentstehung durch Überschreiten der Frist für die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs (Vorlage an den EuGH) - Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren - Gefahr der doppelten Zollschuldentstehung bei Fehlmengen - Fehlende Auswirkungen von Pflichtverletzungen auf das in Anspruch genommene Zollverfahren


Leitsatz

Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dahin auszulegen, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind, so dass bei im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren fristgerecht teilweise wieder ausgeführten Einfuhrwaren die Verletzung der Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO (in der durch Art. 1 Nr. 30 Buchst. b VO (EG) Nr. 993/2001 geänderten Fassung) nicht vorliegen ?

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im [X.] ein, die sie im Rahmen ihr bewilligter aktiver Veredelungsverkehre nach dem Nichterhebungsverfahren verarbeitete. Gemäß der erteilten Bewilligung endete die Frist für die Beendigung des Verfahrens jeweils am letzten Tag des auf die Überführung in die aktive Veredelung folgenden vierten Kalendervierteljahrs (Art. 118 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des [X.] (im Folgenden: Zollkodex --ZK--); innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Verfahrens war der Überwachungszollstelle die Abrechnung vorzulegen (Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 Anstrich 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2454/93 der [X.] vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung ([X.]) Nr. 2913/92 (im Folgenden: Zollkodex-Durchführungsverordnung --[X.]--).

2

Nachdem die Klägerin trotz Mahnung die zum 30. April 2007 fällige Abrechnung für die [X.] des ersten Quartals 2006 (Beendigung des Verfahrens: 31. März 2007) nicht vorgelegt hatte, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --[X.]--) Einfuhrabgaben für die [X.], für die das Verfahren am 31. März 2007 beendet war, also in voller Höhe (ca. 1,4 Mio. €) fest. Die schließlich am 10. Juli 2007 vorgelegte Abrechnung der Klägerin wies demgegenüber wegen einer wesentlich geringeren Menge nicht fristgerecht ausgeführter [X.] einen niedrigeren Abgabenbetrag (217.338,39 €) aus.

3

Die gegen die darüber hinausgehende Abgabenfestsetzung nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) ab. Das [X.] urteilte, die Einfuhrabgabenschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden, weil die Klägerin ihre Pflicht zur fristgerechten Abrechnung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung verletzt habe. Der Inhaber dieses Zollverfahrens habe --wie Art. 859 Nr. 9 [X.] zeige-- auch noch nach [X.] Pflichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, unter denen sich die Überschreitung der Frist für die Vorlage der Abrechnung i.S. des Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, seien im Streitfall allerdings nicht erfüllt. Zum einen hätte die Vorlagefrist für die Abrechnung bei rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert werden können, weil keine besonderen, eine Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände i.S. des Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] vorgelegen hätten. Zum anderen sei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihr als im Verfahren der aktiven Veredelung erfahrenem Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung, zu bestimmten Zeitpunkten Abrechnungen vorzulegen, bekannt gewesen und sie außerdem von Seiten des [X.] auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die streitigen Abgaben [X.] beträfen, die unstreitig fristgemäß wieder ausgeführt worden seien, womit das Zollverfahren der aktiven Veredelung gemäß Art. 89 Abs. 1 ZK beendet worden sei. Nach Beendigung eines Zollverfahrens könne aber eine Pflichtverletzung keinen Einfluss auf dieses Verfahren mehr haben und deshalb keine Zollschuld entstehen lassen.

Entscheidungsgründe

5

II. Der Senat setzt das Verfahren aus (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] die nachfolgend bezeichnete Frage zur Vorabentscheidung vor, weil die Auslegung der für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Zweifelsfragen aufwirft.

6

"Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind, so dass bei im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs nach dem [X.] fristgerecht teilweise wieder ausgeführten [X.] die Verletzung der Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für die gesamte Menge der [X.] [X.] führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 2454/93 der [X.] vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung ([X.]) Nr. 2913/92 in der durch Art. 1 Nr. 30 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 993/2001 der [X.] vom 4. Mai 2001 geänderten Fassung nicht vorliegen?"

7

1. Als Entstehungstatbestand für die Einfuhrzollschuld kommt im Streitfall allein Art. 204 Abs. 1 Buchst. a [X.] in Betracht. Nach dieser Vorschrift entsteht die Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 [X.] genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus (u.a.) der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.

8

Zu den im Fall einer bewilligten aktiven Veredelung nach dem [X.] dem [X.] obliegenden Pflichten gehört nach Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 Anstrich 1 [X.] die Vorlage der Abrechnung des Verfahrens spätestens binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens. Es handelt sich hierbei also um eine Pflicht, die sich --wie es der Wortlaut des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a [X.] beschreibt-- aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der aktiven Veredelung nach dem [X.] ergibt, in das die einfuhrabgabenpflichtige Ware übergeführt worden ist.

9

Welche Pflichtverletzungen sich i.S. des Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz [X.] auf das in Anspruch genommene Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt haben, wird durch Art. 859 [X.] abschließend geregelt (vgl. Urteil des [X.] vom 11. November 1999 [X.]/98 --Söhl & Söhlke--, [X.]. 1999, [X.]). Nach der die aktive Veredelung betreffenden Vorschrift des Art. 859 Nr. 9 [X.] in der Fassung der ([X.] ([X.]) Nr. 993/2001 der [X.] vom 4. Mai 2001 ([X.] Nr. L 141/1), welche --wie auch alle übrigen Regelungen des Art. 859 [X.]-- unter dem Vorbehalt steht, dass es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen, hat sich das Überschreiten der zulässigen Frist für die Vorlage der Abrechnung nicht wirklich auf das Zollverfahren ausgewirkt, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre. Dieser Vorschrift, deren Voraussetzungen das [X.] im Streitfall als nicht gegeben angesehen hat, ist zu entnehmen, dass auch die [X.] davon ausgeht, dass die nicht fristgerechte Vorlage der Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs eine Pflichtverletzung i.S. des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a [X.] ist, welche grundsätzlich --vorbehaltlich des Art. 859 Nr. 9 [X.]-- die Zollschuld entstehen lässt. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der [X.] Zollverwaltung.

2. Soweit die Klägerin dieser Rechtsauffassung widerspricht, kann sie sich auf Stimmen in der [X.] zollrechtlichen Literatur stützen, die in der nicht fristgerechten Vorlage der Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs keine zur Entstehung der Einfuhrzollschuld führende Pflichtverletzung erblicken. Diese Ansicht wird zum einen damit begründet, dass die Pflicht zur Vorlage der Abrechnung eine dem Verfahrensinhaber erst nach Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung obliegende Pflicht sei, auf deren Verletzung nicht mit der Entstehung der Zollschuld reagiert werden könne, sondern ggf. mit einer Buße oder dem Widerruf der Bewilligung des Zollverfahrens ([X.], Zollkodex, 5. Aufl., Art. 204 Rz 20). Zum anderen wird die Ansicht vertreten, dass es in Fällen dieser Art an einem Zollschuldentstehungstatbestand fehle, weil sich nur während der Dauer des in Anspruch genommenen Zollverfahrens Pflichten ergäben, deren Verletzung zur Entstehung der Zollschuld führen könne, also nicht, wenn das [X.] der aktiven Veredelung durch eine neue zollrechtliche Bestimmung der [X.] bereits ordnungsgemäß beendet sei (Art. 89 Abs. 1 [X.]). Mit dem Ablauf der Frist für die Beendigung des [X.]s der aktiven Veredelung stehe endgültig fest, für welche [X.] eine Zollschuld entstanden sei und für welche nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens, Art. 218 Abs. 1 [X.], Art. 496 Buchst. m [X.]) entstehe die Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a [X.], und zwar in der Höhe, in der den [X.], für die das Verfahren abgelaufen ist (Zugänge), keine unter Berücksichtigung der Ausbeute und aller anrechenbaren Abgänge (Wiederausfuhren, Untergang, sonstige Beendigungen des Verfahrens) entsprechende Menge an [X.] und/oder unveredelten Waren gegenüberstehe --Fehlmenge--. ([X.] ist von der Klägerin am 10. Juli 2007, also verspätet, mit 217.338,39 € angemeldet worden.)

Nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens (früher: [X.]) sei kein Raum mehr für die Entstehung weiterer Zollschulden in der aktiven Veredelung. Denn wäre es anders und entstünde mangels Vorlage der Abrechnung eine weitere Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a [X.] für die gesamte Menge der [X.] [X.], realisiere sich die Gefahr einer --nach der Rechtsprechung des [X.] dem Gedanken der [X.] widersprechenden (Urteil vom 20. September 1988 [X.]/87 --Kiwall--, [X.]. 1988, 4753)-- doppelten Zollschuldentstehung.

So wäre im Streitfall die Zollschuld in Höhe von 217.338,39 € doppelt entstanden, einmal mit Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens am 31. März 2007 und [X.] am 30. April 2007 wegen Nichtvorlage der Abrechnung, als Teil der Zollschuld für alle [X.] [X.] (also 217.338,39 € enthalten in dem Betrag von 1,4 Mio. €).

Dass für eine Anrechnung der einen Zollschuld auf die andere, so wie sie vom [X.] im Streitfall vorgenommen worden ist, eine Rechtsgrundlage bestehe [X.] wird weiter geltend gemacht-- erscheine zweifelhaft. Daher sei eine Zollschuldentstehung wegen Nichtvorlage der Abrechnung nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens systematisch verfehlt und Zollschuldrechtlich unzulässig.

[X.]. 859 Nr. 9 [X.] gehe daher ins Leere (zum Ganzen vgl. [X.], Der Veredelungsverkehr, I 15/43 ff.).

Weigere sich der [X.], die Abrechnung vorzulegen, stünden der Überwachungszollstelle andere Sanktionsmittel zur Verfügung. Sie könne zum einen die Abrechnung anhand der von ihr geführten [X.] selbst vornehmen (Art. 521 Abs. 3 [X.]) und den [X.] bei einem Wiederholungsfall den Widerruf der Bewilligung androhen oder zum anderen für diesen Fall einen Bußgeldtatbestand einführen oder mit dem steuerrechtlichen Mittel der Schätzung der Einfuhrabgaben operieren.

3. Wollte man dieser zuletzt genannten Rechtsansicht folgen und annehmen, dass der Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a [X.] nur Pflichtverletzungen während der Dauer des betreffenden Zollverfahrens erfasst, hätte die [X.] mit der Durchführungsvorschrift des Art. 859 Nr. 9 [X.] einen die Zollschuldentstehung ausschließenden Tatbestand ohne Anwendungsbereich geschaffen.

Wollte man mit der vom [X.] im Streitfall vertretenen Ansicht annehmen, aus der Durchführungsvorschrift des Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 Anstrich 1 [X.] folge, dass das Verfahren der aktiven Veredelung nach dem [X.] nicht bereits --wie es Art. 89 Abs. 1 [X.] beschreibt-- mit dem Erhalt einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung der [X.] beendet ist, sondern erst mit der Vorlage der Abrechnung, stellte sich die Frage, ob die [X.] hiermit ihre Befugnis, Anwendungsmodalitäten zu den Vorschriften des [X.] zu erlassen, überschritten hat (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]. 1999, [X.], Rz 35 bis 37), weil dies in allen Fällen, in denen eine Fehlmenge entstanden ist, insoweit zu einer doppelten Zollschuldentstehung führen könnte, die aufzulösen systematisch nicht möglich erscheint.

Meta

VII R 16/09

30.03.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

EuGH-Vorlage

vorgehend FG Hamburg, 3. April 2009, Az: 4 K 16/08, Urteil

Art 89 Abs 1 ZK, Art 204 Abs 1 Buchst a ZK, Art 218 Abs 1 ZK, Art 496 Buchst b ZKDV, Art 521 Abs 1 ZKDV, Art 859 Nr 9 ZKDV, Art 89 Abs 1 EWGV 2913/92, Art 204 Abs 1 Buchst a EWGV 2913/92, Art 218 Abs 1 EWGV 2913/92, Art 521 Abs 1 EWGV 2454/93, Art 496 Buchst b EWGV 2454/93, Art 859 Nr 9 EWGV 2454/93, Art 496 Buchst m EWGV 2454/93, Art 496 Buchst m ZKDV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 30.03.2010, Az. VII R 16/09 (REWIS RS 2010, 7920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7920

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