Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2023, Az. V ZR 189/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3106

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF 56.938,77 € ([X.] 4: 49.188,77 € + [X.] 7: 7.750 €).

Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – [X.], juris Rn. 6).

Brückner     

  

Göbel     

  

Haberkamp

  

Laube     

  

Grau     

  

Meta

V ZR 189/22

11.05.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Braunschweig, 9. September 2022, Az: 6 S 11/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2023, Az. V ZR 189/22 (REWIS RS 2023, 3106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3106

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