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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF 56.938,77 € ([X.] 4: 49.188,77 € + [X.] 7: 7.750 €).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – [X.], juris Rn. 6).
Brückner |
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Göbel |
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Haberkamp |
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Laube |
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Grau |
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Meta
11.05.2023
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Braunschweig, 9. September 2022, Az: 6 S 11/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2023, Az. V ZR 189/22 (REWIS RS 2023, 3106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3106
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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(Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses)
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