Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. IX ZB 107/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16699

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117BIXZB107.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 107/16

vom

25.
Januar 2017

in dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.],
die Richte-rin Möhring
und den Richter Meyberg

am 25.
Januar 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5.
Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2016 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
1
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser
[X.]
Pape

Möhring
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2016 -
84 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016 -
5 [X.] -

2

Meta

IX ZB 107/16

25.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. IX ZB 107/16 (REWIS RS 2017, 16699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16699

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IX ZB 294/11

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