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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117BIXZB107.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/16
vom
25.
Januar 2017
in dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.],
die Richte-rin Möhring
und den Richter Meyberg
am 25.
Januar 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5.
Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2016 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
1
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
Möhring
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2016 -
84 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016 -
5 [X.] -
2
Meta
25.01.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. IX ZB 107/16 (REWIS RS 2017, 16699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16699
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