Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2012, Az. IX ZB 309/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10380

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 309/11

vom

2. Januar 2012

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
2. Januar 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. September 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.
Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist die Rechtsbe-schwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss [X.] wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz bestimmt im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§
46 Abs.
2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird ([X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
4 Rn.
7), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die [X.]
-

3

-
lassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006
-
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies
nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand unzulässig, welcher gemäß §
236 Abs.
1 ZPO denselben Formvorschriften unterliegt wie die Rechtsbeschwerde ([X.]/
[X.], ZPO, 29. Aufl., §
236 Rn.
2).

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2011 -
4 IN 95/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
4 [X.]/11 -

2

Meta

IX ZB 309/11

02.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2012, Az. IX ZB 309/11 (REWIS RS 2012, 10380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10380

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