Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 218/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2467

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 218/06 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.633,19 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers, von einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag abgesehen, verneint, weil nach seiner Ansicht die vom Kläger reklamierten Versäumnisse des Beklagten im 2 - 3 - Vorprozess nicht pflichtwidrig waren. Weder die [X.] nach § 1974 BGB noch die [X.] nach § 1990 BGB hätten mit Erfolg erhoben werden können, weil es sich bei den Verbindlichkeiten des Klägers, die im Vorprozess streitgegenständlich waren, nicht um reine Nachlassverbindlich-keiten, sondern zumindest auch um Eigenverbindlichkeiten des Klägers gehan-delt habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger habe den im Namen der bereits verstorbenen Erblasserin geschlossenen Grundstückskaufvertrag dadurch genehmigt, dass er Teile des Kaufpreises an-genommen und verwendet habe. Diese Begründung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Auf die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob der Inhaber einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht nach dem Tod des Erblassers diesen unbeschränkt verpflichten kann, und zwar auch dann, wenn er nach seiner Bekundung nicht für den Erben, sondern für den Erblasser handelt, kommt es daneben nicht an. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 15.02.2006 - 17 O 137/05 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2006 - 13 U 40/06 -

Meta

IX ZR 218/06

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 218/06 (REWIS RS 2009, 2467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2467

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