Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 342/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1196

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom13. September 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. [X.] gemäß § 44 StPO beschlossen:Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil desHanseatischen [X.]s Hamburg vom30. November 1999 im Hinblick auf die im Schriftsatz [X.] enthaltenen Verfahrensrügen in den [X.].Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Gründe:Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachho-lung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der Regel ausgeschlossen (vgl.[X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 f.). Jedoch hat [X.] Umstände glaubhaft gemacht, die eine Ausnahme von diesemGrundsatz zulassen.Nach dem [X.] lag ein echtes Büroversehenvor, auf Grund dessen es unterblieb, den am letzten Tag der [X.], den 25. April 2000, schon fertiggestellten und vorliegenden zweitenTeil der Revisionsbegründung an das [X.] durch Fax zu über-mitteln. Dieses Versehen wurde erst am 26. April 2000 bemerkt und die Über-sendung nachgeholt, so daß der zweite Teil der Revisionsbegründung [X.] nach Ablauf der Begründungsfrist beim [X.] eingegangen- 3 -ist. Daß den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, liegtauf der Hand. Unter diesen Umständen würde durch die Versagung der [X.] in den vorigen Stand das Recht des Angeklagten auf volle Aus-nutzung der [X.] geschmälert werden (vgl. [X.], [X.] von [X.]

Meta

3 StR 342/00

13.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 342/00 (REWIS RS 2000, 1196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1196

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.