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PDF anzeigen[X.]/00vom13. September 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. [X.] gemäß § 44 StPO beschlossen:Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil desHanseatischen [X.]s Hamburg vom30. November 1999 im Hinblick auf die im Schriftsatz [X.] enthaltenen Verfahrensrügen in den [X.].Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Gründe:Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachho-lung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der Regel ausgeschlossen (vgl.[X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 f.). Jedoch hat [X.] Umstände glaubhaft gemacht, die eine Ausnahme von diesemGrundsatz zulassen.Nach dem [X.] lag ein echtes Büroversehenvor, auf Grund dessen es unterblieb, den am letzten Tag der [X.], den 25. April 2000, schon fertiggestellten und vorliegenden zweitenTeil der Revisionsbegründung an das [X.] durch Fax zu über-mitteln. Dieses Versehen wurde erst am 26. April 2000 bemerkt und die Über-sendung nachgeholt, so daß der zweite Teil der Revisionsbegründung [X.] nach Ablauf der Begründungsfrist beim [X.] eingegangen- 3 -ist. Daß den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, liegtauf der Hand. Unter diesen Umständen würde durch die Versagung der [X.] in den vorigen Stand das Recht des Angeklagten auf volle Aus-nutzung der [X.] geschmälert werden (vgl. [X.], [X.] von [X.]
Meta
13.09.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 342/00 (REWIS RS 2000, 1196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1196
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