Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 3 StR 282/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 589

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom8. November 2000in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2000 be-schlossen:1. [X.] wird verworfen.2. Der [X.] vom 18. August 2000, mit dem die Re-vision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfenworden ist, bleibt aufrechterhalten.Gründe:[X.] hat den Angeklagten am 2. März 2000 wegenversuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung so-wie wegen Vergehens gegen das [X.] zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen legten der Ange-klagte und sein Verteidiger Revision ein. Das Urteil wurde dem Verteidiger [X.] am 14. April 2000 zugestellt. Dem Angeklagten wurde eine Ur-teilsausfertigung formlos mit dem Hinweis übersandt, daß eine Ausfertigungdes Urteils seinem Verteidiger zugestellt worden sei.Am 5. Mai 2000, und damit fristgerecht, ging die [X.] ein, in der er die Sachrüge ausführte. Am 18. Mai 2000, dreiTage nach Ablauf der [X.], erschien der aus der Unter-suchungshaft vorgeführte Angeklagte bei der [X.] des [X.] und begründete die von ihm eingelegte Revision zu Protokoll der- 3 -Geschäftsstelle. Er machte die Verletzung mehrerer [X.] und führte die Sachrüge näher aus.Der [X.] beantragte mit Zuschrift vom 19. Juni 2000,die dem Angeklagten am 4. Juli 2000 zugestellt wurde, die Revision des Ange-klagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, dabei wies erauf den Umstand der verspäteten Revisionsbegründung des Angeklagten hin.Mit Schreiben vom 11. Juli 2000, das beim [X.] am12. Juli 2000 eingegangen ist, beantragte der Angeklagte mit näheren [X.] im Hinblick auf seine verspätet zu Protokoll der Geschäftsstelle [X.] Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der [X.].Dieser Wiedereinsetzungsantrag war aufgrund eines Senatsversehensnicht Gegenstand der Beratung am 18. August 2000, so daß der Senat an die-sem Tage zwar die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-worfen, über den Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juli 2000 jedoch nicht ent-schieden hat. Das rechtfertigt die (entsprechende) Anwendung des § 33 aStPO von Amts wegen.II.Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs führt zu keinerÄnderung des die Revision des Angeklagten verwerfenden Senatsbeschlusses.- 4 -1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisions-begründungsfrist ist zu verwerfen. Daß die zu Protokoll der [X.] Revision verspätet erfolgt war, hat der Angeklagte nach seinemeigenen [X.] am 4. Juli 2000 erfahren, als ihm die An-tragsschrift des [X.]s vom 19. Juni 2000 zugestellt wurde.Sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2000 ging jedoch erst am [X.] beim Senat ein, also nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des [X.], § 45 Abs. 1 StPO. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb un-zulässig.2. Selbst wenn der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingegangenwäre, könnte er den vom Angeklagten erstrebten Erfolg, Aufhebung des [X.] Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht aufgrund der von [X.] Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision, nicht haben.Zwar ist der Angeklagte der Ansicht, seine Revisionsbegründung seirechtzeitig gewesen, da das schriftliche Urteil ihm erst am 20. April 2000 zuge-stellt worden sei und die [X.] für ihn als Antragstellererst ab diesem Zeitpunkt und nicht ab Zustellungsdatum des Urteils an [X.] zu laufen beginne. Diese Auffassung verkennt jedoch die [X.] des förmlichen Zustellungsverfahrens. Allerdings mag die formloseÜbersendung einer Urteilsausfertigung an den Angeklagten diesen zu der [X.] veranlaßt haben, an ihn sei - auch - zugestellt worden, so daß seineRevisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle am 18. Mai 2000 [X.] erfolgen würde. Es kann offen bleiben, ob eine derartige irrige Vorstel-lung die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung [X.] 5 -gen könnte, da die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision [X.] schon für sich genommen keinen Erfolg haben kann.Die Verfahrensrügen sind schon nicht in einer den Anforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet worden und wärendeshalb, wie bereits der [X.] in seiner Zuschrift vom 19. Juni2000 beantragt hat, als unzulässig zu behandeln. Verfahrensrügen sind durchAngabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nä-her zu begründen. Sie sind so genau darzulegen, daß das Revisionsgerichtaufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrens-mangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sindoder bewiesen werden. Dabei sind die Verfahrenstatsachen zugleich so [X.] und aus sich heraus verständlich anzugeben, daß das [X.] anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, darüber- unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endgültig zu entscheiden (vgl.[X.] in [X.]. StPO § 344 Rdn. 38 f. m.w.Nachw.). Die Revisionsbe-gründung vom 18. Mai 2000 enthält zwar konkret die Beanstandung, daß Be-weisanträgen des Angeklagten nicht nachgegangen worden sei, der genaueInhalt der Anträge wird jedoch ebensowenig mitgeteilt wie die Begründung derablehnenden Beschlüsse, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob es sichüberhaupt um förmliche Beweisanträge oder aber lediglich um Beweisermitt-lungsanträge oder Beweisanregungen gehandelt hat. Ferner ist die [X.], ob das [X.] die Anträge rechtlich richtig gewertet und [X.], nach dem [X.] nicht möglich. Auch die Behauptungen, dieVerhandlung habe nicht öffentlich stattgefunden, da kein Publikum zugegengewesen sei, mehrere Zeugen seien zur Hauptverhandlung geladen, [X.] nicht vernommen worden, belegen für sich genommen noch keine revi-- 6 -sionsrechtlich erheblichen [X.]. Im übrigen erschöpfen sich [X.] des Angeklagten darin zu behaupten, daß protokollierte Ver-fahrensvorgänge in Wahrheit nicht stattgefunden hätten. Die der Revisionsbe-gründung zu Protokoll der Geschäftsstelle beigefügten 56 Seiten handschriftli-cher Begründung des Angeklagten persönlich, nebst Anlage, genügen zudemnicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.3. Die eigene Begründung des Angeklagten zur Sachrüge war bereitsGegenstand der Senatsberatung und -entscheidung vom 18. August [X.] von [X.]

Meta

3 StR 282/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 3 StR 282/00 (REWIS RS 2000, 589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 589

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.