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PDF anzeigen[X.]/03vom27. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 [X.] [X.] Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 21. März 2003 wirddem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Daß das [X.] - wie es einer auch im übrigen zuneh-mend zu beobachtenden Praxis der Gerichte entspricht - dieoffensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuche des Ange-klagten als unzulässig zurückgewiesen hat, begegnet rechtli-chen Bedenken, denn eine offensichtliche Unbegründetheit [X.] ist mit seiner Unzulässigkeit nicht gleichzu-setzen (vgl. auch [X.], [X.], 46. Aufl. § 26 aRdn. 4). Da nach der Rechtsprechung des [X.]die Behandlung von Ablehnungsgesuchen nach wie vor nachBeschwerdegrundsätzen zu überprüfen ist, sieht sich der [X.] nicht gehindert, selbst über die Begründetheit der [X.] zu befinden. Danach haben die [X.] hier keinen Erfolg.- 3 -4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Detter Bode Otten Fischer
Meta
27.02.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. 2 StR 496/03 (REWIS RS 2004, 4362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4362
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