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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217B5STR615.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 615/16
vom
23. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Computerbetruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten [X.]
, ihm wegen Versäu-mung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 [X.] Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2.
Auf die Revision dieses Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2016, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 [X.] mit den zugrunde-liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie dieje-nige des Angeklagten R.
werden verworfen, da die Nach-prüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
4.
Der Angeklagte R.
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Der Senat ergänzt die Antragsschrift des [X.] wie folgt:
1. Der Angeklagte [X.]
hat beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die in § 349 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgese-hene Frist unverschuldet versäumt habe. Denn die Antragsschrift des [X.] sei nicht seinem gewählten,
sondern dem notwendigen [X.] zugestellt worden.
Der Antrag ist abzulehnen, weil es sich bei der genannten Frist nicht um eine solche im Sinne von § 44 Satz
1 [X.] handelt ([X.], Beschluss vom 3.
März 2016
1 StR 518/15, [X.], 496; Franke in
Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., §
349 Rn. 29; jeweils mwN). Da sie keine absolute Ausschluss-frist darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Mai 2010
1 [X.], [X.], 312), hat der Senat jedoch
um einen Nachteil für den Angeklagten [X.] auszuschließen
die Antragsschrift des [X.] dem Wahl-verteidiger zur Stellungnahme übersandt; dieser hat die Gelegenheit wahrge-nommen, sich ergänzend zu äußern.
2. Die Entscheidung des [X.], von der Anordnung des [X.] in .
nur deshalb abzusehen, weil dem Ansprüche Verletzter entgegenstünden (§ 111i Abs. 2 [X.]), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn es hat die auch in diesem Zusammenhang belangvolle [X.] des § 73c StGB nicht er-kennbar bedacht (s. hierzu [X.], Beschluss vom 10. Mai 2016
5 [X.], [X.], 339). Dem Urteil kann schon nicht entnommen werden, ob das durch die Taten [X.] im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war 1
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(§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem [X.] durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz
1 StGB).
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei [X.] Anwendung der genannten Vorschriften der Betrag des [X.] ge-ringer ausgefallen oder dessen Anordnung unterblieben wäre. Er hebt auch die der Verfallsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem [X.] in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu den für die Handha-bung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umständen zu ermöglichen.
Mutzbauer [X.] Schneider
Dölp Mosbacher
5
Meta
23.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 5 StR 615/16 (REWIS RS 2017, 15065)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15065
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