Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 17 W (pat) 24/11

17. Senat | REWIS RS 2015, 13954

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Dateimanagement-Verfahren“ – zur Patentfähigkeit – zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die nicht zu einer technischen Problemlösung beitragen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2005 003 557.3

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.], der Richterin Dipl.-Phys. [X.] sowie des [X.] Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung ist eine [X.] in nationaler Phase, die als [X.] 2006/114891 [X.] in [X.] Sprache veröffentlicht wurde. Ihr Anmeldetag ist der 25. April 2005. Eine [X.] Übersetzung wurde als [X.] 2005 003 557 T5 publiziert. Die Anmeldung trägt in der [X.]n Übersetzung die Bezeichnung

2

„Dateimanagement-Verfahren“.

3

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] mit Beschluss vom 25. Februar 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die jeweiligen Gegenstände des damals geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie erstem und zweitem Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

5

Die Anmelderin stellte den Antrag,

6

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

7

gemäß Hauptantrag mit

8

Patentansprüchen 1-12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

9

Beschreibung Seiten 2, 3, 3a vom 31. Oktober 2011,

Beschreibung Seiten 1, 4-15 und

8 Blatt Zeichnungen mit [X.]uren 1-8, jeweils vom 24. Oktober 2007;

gemäß erstem Hilfsantrag mit

Patentansprüchen 1-12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen wie Hauptantrag.

Sie regte die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] sind die Druckschriften

D1: [X.],

D2: [X.] 54 614 [X.]

und

D3: [X.], [X.] per Streifensensor, In: [X.] 09-2002, S. 34-35,

<http://all-electronics.de/ai/resources/e33c4a32f00.pdf>

genannt worden. Vom [X.] wurden zusätzlich die Druckschriften

[X.]: [X.] A2

und

D5: [X.] 01 672 [X.]

eingeführt.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (mit redaktioneller Änderung):

(a) [X.], umfassend:

(b) eine [X.] (16), welche ausgelegt ist, eine biometrische Information eines bewegten Körpers zu lesen;

(c) eine [X.], welche ausgelegt ist, eine Bewegungsrichtung des bewegten Körpers auf Grundlage der durch die [X.] (16) gelesenen biometrischen Information zu bestimmen;

(d) eine Beurteilungsvorrichtung, welche ausgelegt ist, zu beurteilen, ob die durch die [X.] (16) gelesene biometrische Information mit biometrischer Information übereinstimmt, welche in einer Speichervorrichtung (13) abgespeichert ist;

(e) eine Sucheinrichtung, welche ausgelegt ist, wenn die Bewegungsrichtung mit einer ersten Richtung übereinstimmt und die gelesene biometrische Information mit der abgespeicherten biometrischen Information übereinstimmt, eine erste Datei zu suchen, zu der eine der biometrischen Information eines Körpers eines ersten Benutzers zugeordnete erste [X.] hinzugefügt wurde, und,

(f) wenn die Bewegungsrichtung mit einer zweiten, von der ersten Richtung verschiedene n Richtung übereinstimmt und die gelesene biometrische Information mit der abgespeicherten biometrischen Information übereinstimmt, eine zweite Datei zu suchen, zu der eine der biometrischen Information eines Körpers eines zweiten Benutzers zugeordnete zweite [X.] hinzugefügt wurde,

(g) wobei der zweite Benutzer ein anderer als der erste Benutzer ist, und wobei die erste Datei eine Datei ist, die durch eine Bedienung des ersten Benutzers aufgezeichnet wurde und die zweite Datei eine Datei ist, die durch eine Bedienung des zweiten Benutzers aufgezeichnet wurde.

In Hinblick auf die Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

erstem Hilfsantrag (im Folgenden einfach als Hilfsantrag bezeichnet) enthält anstelle der Merkmale (e), (f) und (g) die Merkmale (e´), (f´) und (g´) (mit redaktioneller Änderung):

(e´) eine Sucheinrichtung, welche ausgelegt ist, wenn die Bewegungsrichtung mit einer ersten Richtung übereinstimmt und die gelesene biometrische Information mit der abgespeicherten biometrischen Information übereinstimmt, eine erste Datei zu suchen, zu der eine der biometrischen Information zugeordnete erste [X.] hinzugefügt wurde, und,

(f´) wenn die Bewegungsrichtung mit einer zweiten, von der ersten Richtung verschiedene n Richtung übereinstimmt und die gelesene biometrische Information mit der abgespeicherten biometrischen Information übereinstimmt, eine zweite Datei zu suchen, zu der eine einer abweichenden biometrischen Information zugeordnete, andere, zweite [X.] hinzugefügt wurde,

(g´) wobei die erste Datei eine Datei ist, die durch eine Bedienung eines ersten Benutzers aufgezeichnet wurde, und die zweite Datei eine Datei ist, die durch eine Bedienung eines anderen, zweiten Benutzers aufgezeichnet wurde.

In Hinblick auf die Patentansprüche 2 bis 12 wird wieder auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin trägt vor, dass der Gegenstand der Anmeldung den Bedienkomfort bei der [X.] an einem Computersystem erhöhe. In einem einzigen Bedienvorgang könnten mehrere Informationen eingegeben werden, um damit eine Suchanfrage gleich mehrfach zu bestimmen. Insgesamt ergebe sich daraus ein verbessertes Dateimanagement, das die [X.] wesentlich effizienter gestalte.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei nicht nur dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich, er sei darüber hinaus neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.

[X.]

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wobei diejenigen Merkmale, die zu einer technischen Problemlösung nichts beitragen, nicht zu berücksichtigen sind, gemäß [X.] 2011, 125 –

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Dateimanagement-Verfahren bzw. eine [X.], welche auf der Verwendung biometrischer Information beruhen. Das Verfahren bzw. die Vorrichtung finden in einem herkömmlichen Computer mit angeschlossenem TV-Empfänger Verwendung (Beschreibung, [0001], [0018], [0019], [X.]. 1).

Wie in der Anmeldung ausgeführt, setzen sowohl das Speichern als auch das Suchen einer Datei innerhalb eines von einer Vielzahl von Benutzern gemeinsam benutzten Speicherbereichs das Einrichten eines „assoziativen Zusammenhangs“ zwischen den jeweiligen Benutzern und der Datei voraus, also eine Zuweisung von Zugriffsrechten bzw. eine Benutzerautorisierung (Beschreibung, [0002]). Üblicherweise sei ein solcher „assoziativer Zusammenhang“ zwischen Benutzer und Datei verknüpft mit der Eingabe und Registrierung einer Identifikationsinformation, z. B. eines Benutzernamens und eines Passwortes, um den Benutzer für jede Zieldatei zu spezifizieren (Beschreibung, [0004]). Mit der zunehmenden Verbreitung von Personal-Computern mit angeschlossenen [X.] wie Digitalkameras, Audiokomponenten oder Fernsehempfängern und der damit verbundenen wachsenden Anzahl von zu verarbeitenden Dateien werde aber auch die Dateiverwaltung insgesamt immer aufwändiger. Dies treffe insbesondere sowohl auf das Auswählen gewünschter Dateien aus einer immer größer werdenden Datenmenge als auch auf die Vergabe und Registrierung der jeweiligen Identifikationsinformationen für die einzelnen Dateien zu (Beschreibung, [0004]).

Aufgabe sieht der [X.] darin, die [X.] in einem Datenverarbeitungssystem, z. B. in einem Computersystem mit angeschlossenem TV-Empfänger zu vereinfachen und damit den Bedienkomfort zu erhöhen.

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Dateiverwaltung innerhalb eines Datenverarbeitungssystems mit angeschlossenen [X.] zu verbessern, ist ein Systemprogrammierer mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Informationssystemen anzusehen, der insbesondere über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet biometrischer Erkennungsverfahren bei Multimediaanwendungen verfügt.

2. Zum Hauptantrag

Der Hauptantrag ist nicht gewährbar, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 bei Berücksichtigung nur derjenigen Merkmale, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 Satz 1 [X.]).

2.1 Der Patentanspruch 1 bedarf der Auslegung.

(a) bis (g) vor.

(a)), welche eine biometrische Information eines bewegten Körpers, d. h. eine Information, welche z. B. einen Fingerabdruck beschreibt, verwendet, um nach einer Datei zu suchen. Bei der Datei kann es sich z. B. um ein in eine [X.] codiertes, aufgezeichnetes TV-Programm handeln (Beschreibung, [0023]).

(b) und (d)).

(c)). Mit Hilfe der „[X.]“ kann die [X.] feststellen, ob ein Finger von oben nach unten oder von unten nach oben über die [X.] bewegt worden ist. Die Information über die Bewegungsrichtung wird dann zusätzlich zur biometrischen Information von der „Sucheinrichtung“ herangezogen, um die Auswahl der zu suchenden Datei weiter einzuschränken. Die Lehre ermöglicht auf diese Weise, in einem einzigen Schritt gleich mehrere Informationen (biometrische Information, Bewegungsrichtung) einzugeben und damit eine Suchanfrage abzusetzen.

(e)). Mit der [X.] ist laut Beschreibung eine sogenannte „Management-Zahl“ gemeint, die die gewünschte, vom Benutzer zuvor selbst am TV-Empfänger aufgezeichnete Datei etwa durch Angabe eines Pfadnamens referenziert (Beschreibung, [0028]).

(f) nach einer anderen Datei gesucht werden, der eine zweite [X.] zugeteilt wurde, die der biometrischen Information eines anderen Benutzers entsprechen soll. Mit anderen Worten: bei der [X.] soll es sich jetzt um die „Management-Zahl“ eines anderen Benutzers handeln und dementsprechend bei der zu suchenden Datei um eine Datei, die von einem anderen Benutzer aufgezeichnet und registriert worden ist.

(g) konkretisiert, dass die beiden Dateien am TV-Empfänger von jeweils unterschiedlichen Benutzern aufgezeichnet worden und damit auch verschiedenen Benutzern zugewiesen sein sollen.

2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift [X.] von besonderer Bedeutung. Sie beschreibt insbesondere eine Vorrichtung nach den Merkmalen (a) bis (d) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

[X.] befasst sich mit einem System bzw. Verfahren zur Erfassung von [X.]n. Das System der Druckschrift [X.] umfasst eine integrierte Sensorschaltung, die mit einem Personalcomputer verbunden ist. Der Sensorchip verfügt über eine integrierte Navigationsmaschine, mit der eine Positionsänderung eines Fingers bestimmt werden kann (z. B. eine Änderung in [X.] y-Richtung). Er beinhaltet weiterhin ein Bildsensorarray ([X.]) zum Abbilden eines Abschnitts des Fingerabdrucks sowie ein Navigationssensorarray ([X.], navigation sensor array) zum Aufnehmen eines Navigationsbilds des Fingerabdrucks als Antwort auf ein festgestelltes [X.]. [X.] und –maschine werden verwendet, um eine Bewegungsinformation des Fingers zu erhalten, der sich relativ zur Bilderfassungsvorrichtung bewegt ([0032]-[0034]). Mit Hilfe der aufgenommenen [X.] wird u. a. der Zugriff auf Ressourcen eines Computersystems, z. B. auf Dateien benutzerindividuell gesteuert ([0045]).

[X.] damit eine Vorrichtung zur Verwaltung von Dateien. Die auf dem dort beschriebenen [X.] ablaufenden Anwendungen ermöglichen nicht bloß die Erfassung von Fingerabdruckinformation und deren geordnete Speicherung, sondern ebenso die hierauf basierende Verwaltung von Zugriffsrechten für bestimmte Ressourcen, wie z. B. Dateien (Spalte 7, [0045]). Eine solche Rechte-Verwaltung ist immer unverzichtbarer Bestandteil eines Ressourcen- bzw. Dateimanagements (Merkmal (a)).

[X.] beschriebene Vorrichtung umfasst eine Leseeirichtung, mit der die biometrische Information eines bewegten Körpers eingelesen werden kann. In der Druckschrift handelt es sich bei der [X.] um einen Sensorchip mit einem Bildsensorarray ([X.]) zur [X.] Aufnahme eines Fingerabdrucks sowie einem [X.] zur Aufnahme eines Navigationsbilds des Fingerabdrucks (Spalte 5, [0034] – Merkmal (b)).

(c) aus der Druckschrift hervor.

[X.] kann zur Authentifizierung von Benutzern Verwendung finden (Spalte 7, [0045]). In Absatz [0045] wird beschrieben, dass eine Anwendung zur Authentifizierung aus dem jeweils durch das Sensorarray aufgenommenen Bild Merkmale eines Fingerabdrucks, also biometrische Information extrahiert, um diese dann mit vorab gespeicherten Fingerabdruckmerkmalen zu vergleichen („authentication application 470 that extracts minutia information from the fingerprint …“). Die Anwendung beurteilt, ob die erfassten mit den gespeicherten Fingerabdruckmerkmalen übereinstimmen. Im Falle einer Übereinstimmung wird für den Benutzer eine Datei freigegeben. Damit ist auch Merkmal (d) verwirklicht.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist durch die Druckschrift [X.] zumindest nahegelegt, da die [X.] (e), (f) und (g) zu einer technischen Problemlösung nicht beitragen und daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind ([X.] –

[X.] die Zuordnung einer biometrischen Information, nämlich einer Fingerabdruckinformation, zu der Datei vor, anhand der eine Zugriffsberechtigung für einen Benutzer im Rahmen einer Authentifizierung überprüft und ein Dateizugriff gegebenenfalls gewährt werden können (Seite 5, [0045]; Seite 6, [0054]). Die Anmeldung macht zusätzlich den Vorschlag einer Sucheinrichtung, die es erlaubt, eine [X.] dadurch vorzunehmen, dass sowohl die biometrische Information des Benutzers als auch die Bewegungsrichtung des über die [X.] bewegten Körpers bzw. Fingers als Suchmerkmal herangezogen wird, welches dann darüber entscheidet, ob nach einer vom Benutzer selbst aufgezeichneten Datei oder aber nach einer von einem anderen Benutzer am selben Computersystem aufgezeichneten Datei gesucht wird (Merkmale (e), (f), (g)). Die [X.] zeigen, dass sich die beanspruchte Lehre von dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Stand der Technik lediglich in Merkmalen einer Datenauswahl unterscheidet, bei der es sich um einen gedanklichen Prozess handelt, der zwar in Abhängigkeit von biometrischer Information und Bewegungsrichtung automatisch erfolgen kann, bei der sich der technische Aspekt aber darauf beschränkt, dass die Auswahl mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Die Merkmale (e), (f) und (g) sind auf die Zuordnung von biometrischer und [X.] zu den „Management-Zahlen“ bzw. deren Referenz auf Dateien zurückzuführen, also auf Maßnahmen der [X.]. Das darauf basierende Suchen und Auffinden von Dateien, was durch einen logischen Vergleich von einzelnen [X.] bewerkstelligt wird, ist dem Gebiet der mathematischen Logik und nicht etwa einem Gebiet der Technik zuzurechnen. Eine technische Leistung, wie sie möglicherweise für die Umsetzung der beanspruchten [X.] bei Gebrauch von technischen Mitteln zu erbringen war, ist ersichtlich nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die [X.] beruhen allenfalls auf Überlegungen aus der [X.] und setzen damit keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse voraus. Sie sind daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (Merkmale (e), (f), (g)).

technische Information und bei den zugehörigen Daten damit um technische Daten handeln soll, allein keine Grundlage dafür liefern, den [X.]n einen Teilaspekt zuzubilligen, der ein technisches Problem bewältigt (vgl. [X.] 2005, 143 –

2.4 Die Anmelderin argumentiert, die Bedienung eines Computersystems in Hinblick auf eine [X.] zu vereinfachen, stelle grundsätzlich ein technisches Problem dar. Dementsprechend seien auch alle Merkmale der Lehre nach Patentanspruch 1 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(a)-(d)). Der zweite Bestandteil betrifft die bloße [X.] (Merkmale (e)-(g)), die aber nach Überzeugung des [X.]s keinen Teilaspekt beinhaltet, der ein technisches Problem bewältigt; denn eine über die allgemeine Zielsetzung, die [X.] mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung automatisiert ablaufen zu lassen, hinausgehende, auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis ist den Merkmalen (e) bis (g) nicht zu entnehmen. Insbesondere resultiert der von der Anmelderin geltend gemachte Vorteil, in der [X.] die Anzahl erforderlicher Bedienschritte reduzieren zu können, zum einen aus der gleichzeitigen Erfassung der biometrischen Information und der Bewegungsrichtung des über die [X.] bewegten Körpers. Das zugrundeliegende, technische (Teil-)Problem wird aber bereits in der Druckschrift [X.] gelöst. Zum anderen beruht der angeführte Vorteil auf einer geeigneten Formulierung von Suchanfragen, die unter Zugrundelegung passender Datenstrukturen automatisch abgearbeitet werden. Dazu bedurfte es, abgesehen von entsprechenden Rechenkapazitäten, nur des [X.] eines Programmierers; eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis war hierzu nicht erforderlich.

2.5 Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 5 und 9 sowie die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 8 sowie 10 bis 12 nicht gewährbar ([X.] 1997, 120 –

3. Zum Hilfsantrag

(e´), (f´) und (g´) nicht zu berücksichtigen sind.

3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Merkmale (e´), (f´) und (g´) (mit [X.] redaktioneller Änderung):

(e´) eine Sucheinrichtung, welche ausgelegt ist, wenn die Bewegungsrichtung mit einer ersten Richtung übereinstimmt und die gelesene biometrische Information mit der abgespeicherten biometrischen Information übereinstimmt, eine erste Datei zu suchen, zu der eine der biometrischen Information zugeordnete erste [X.] hinzugefügt wurde, und,

(f´) wenn die Bewegungsrichtung mit einer zweiten, von der ersten Richtung verschiedene n Richtung übereinstimmt und die gelesene biometrische Information mit der abgespeicherten biometrischen Information übereinstimmt, eine zweite Datei zu suchen, zu der eine einer abweichenden biometrischen Information zugeordnete, andere, zweite [X.] hinzugefügt wurde,

(g´) wobei die erste Datei eine Datei ist, die durch eine Bedienung eines ersten Benutzers aufgezeichnet wurde, und die zweite Datei eine Datei ist, die durch eine Bedienung eines anderen, zweiten Benutzers aufgezeichnet wurde.

(e´), (f´) und (g´) unterscheidet sich von der [X.] (e), (f) und (g) im Wesentlichen dadurch, dass bei der [X.] anstelle (e)) bzw. (f)) ganz allgemein auf (e´)) bzw. (f´)) als Suchkriterium abgestellt werden soll. Die neuen Merkmale beinhalten somit nichts anderes, als dass bei erfolgreicher Authentifizierung eines Benutzers über dessen zugeordneter biometrischer Information je nach Bewegungsrichtung des bewegten Körpers über der [X.] entweder die „Management-Zahl“ des Benutzers bzw. dessen eigene, aufgezeichnete Datei oder aber die Datei eines anderen registrierten Benutzers angezeigt werden soll. Insoweit geht die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag inhaltlich nicht über die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus.

Daher ist für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag eine andere Beurteilung als für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gerechtfertigt.

3.2 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind auch sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 5 und 9 sowie die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 8 sowie 10 bis 12 nicht gewährbar.

I[X.]

Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] zurückzuweisen.

IV.

Die Anregung der Anmelderin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 [X.] war nicht aufzugreifen.

Danach ist die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.

Durch die vorliegende Anmeldung wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zu der eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorläge.

In den angeführten Entscheidungen des [X.] ([X.], a. a. O. –

Meta

17 W (pat) 24/11

17.03.2015

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 17 W (pat) 24/11 (REWIS RS 2015, 13954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13954

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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