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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:010316BIIZR197.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
197/14
vom
1.
März 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 1.
März 2016
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterin
Dr.
[X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30.
April 2014 wird auf ihre Kosten [X.].
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich
wie der Be-schwerdeschrift unter Berücksichtigung des beigefügten Berufungsurteils noch hinreichend deutlich entnommen werden kann
nur gegen die Beklagten zu
2 und 3 richtet, ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der
im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Klageanträge über dem
vom Berufungsgericht insoweit angenommenen Betrag von 18.891,15
liegt und den Wert von 20.000
übersteigt. Soweit sich die Klägerin gegen die Einziehung ihres [X.] an der Beklagten zu
2 (GmbH) wendet, ist ihr Vorbringen zu Vermögenswerten der Beklagten zu
1 (GmbH
&
Co. [X.]) schon deshalb uner-1
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heblich, weil
die Beklagte zu
2 zwar Komplementärin der Beklagten zu 1 ist, an ihr aber keinen Kapitalanteil hält.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Senat war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 am 12. August 2015 an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (teilweise) gehindert. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die mit der Klage angegriffe-nen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2, die Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens sind, nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse füh-ren (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011
II
ZR
246/09, [X.], 1862 Rn.
9). Im Übrigen kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des [X.] unzulässig war, in entsprechender Anwendung des §
249 Abs.
3 ZPO
2
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auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden ([X.],
Beschluss vom 21.
Juli 2015
[X.], juris Rn. 9 mwN).
Bergmann
[X.]
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2013 -
1 [X.] 2426/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
12 [X.] -
Meta
01.03.2016
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. II ZR 197/14 (REWIS RS 2016, 15356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15356
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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