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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:280720B6STR205.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 205/20
vom
28. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen [X.]
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2
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Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juli 2020 beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31.
März 2020 dahin geändert, dass er wegen [X.] in 46 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in 57 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Ur-teil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das [X.] hat bei seiner rechtlichen Würdigung nicht im Blick gehabt, dass in einigen Fällen die bei demselben Verkäufer bestellten Waren gleichzeitig geliefert worden sein könnten. Unter Berücksichtigung des Zweifel-grundsatzes ist das auf der Grundlage einer Gesamtschau der Urteilsgründe in den Fällen [X.] und 7 (Entgegennahme am 14. Mai 2019), 10 und 11 ([X.] am 18.
Mai 2019), 13 bis 16 (Entgegennahme am 18. Mai 2019), 24 und 26
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(Entgegennahme am 21. Mai 2019), 31 bis 33 (Entgegennahme am
25. Mai 2019), 39 und 40 (Entgegennahme am 28. Mai 2019), 46 und 47 ([X.] am 1. Juni 2019) sowie 52 und 53 (Entgegennahme am 5. Juni 2019) anzunehmen.
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ge-ändert. Die Änderung zieht den Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen in den Fällen [X.], 11, 14, 15, 16, 26, 32, 33, 40, 47 und 53 der Urteilsgründe nach sich. Die Korrektur des [X.] hat keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. [X.], Beschlüsse 11. März 2020
2 [X.] Rn. 5, und vom 27. März 2018
4 StR 75/17; jeweils
mwN). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Land-gericht vor dem Hintergrund der verbleibenden 46 Einzelstrafen auf eine niedri-gere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Sander
Schneider
Tiemann
von Schmettau
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 31.03.2020 -
831 Js 15418/19 16 KLs
3
4
Meta
28.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. 6 StR 205/20 (REWIS RS 2020, 11381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11381
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