Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. XI ZR 62/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4817

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[X.]/02vom21. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 21. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2002 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 39.676,25 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einerunbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revisionnicht. Der Kläger zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen- 3 -Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-fahr besteht.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 62/02

21.01.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. XI ZR 62/02 (REWIS RS 2003, 4817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4817

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