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PDF anzeigen[X.]/02vom3. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die [X.] und [X.] Applam 3. Juni 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 7. Mai 2002wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens.Der Gegenstandswert für das [X.] 61.139,20 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch dieFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO).- 3 -Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Diver-genz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 ([X.], [X.], 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schondeshalb nicht, weil es an der erforderlichen ([X.], Beschluß vom4. September 2002 - [X.], NJW 2002, 3783, 3784 und [X.] vom 25. März 2003 - [X.]) Wiederholungsgefahr fehlt.Dem Berufungsgericht ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei [X.] am 7. Mai 2002 die erst später ergangene Senatsentscheidungnoch nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat.Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Be-rufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädi-gung beanstandet, trifft es zwar zu, daß sich das Berufungsgericht nichtmit der nach der Rechtsprechung des [X.] im Falle einesbesonders groben [X.] zwischen Leistung und [X.] bestehenden Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen [X.] befaßt. Das Berufungsgericht stellt hier aber keinen vonder Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtssatzauf. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit gerügte Rechts-fehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es an ausreichen-dem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, daß der Klägerin eine sittenwidri-ge Überteuerung der Wohnung bekannt war. Er wäre darüber [X.] nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die [X.] als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungsurteil verstößt wederobjektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt [X.] der Beschwerdeführer (Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2347).- 4 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.[X.] Wassermann Mayen Appl
Meta
03.06.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. XI ZR 216/02 (REWIS RS 2003, 2839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2839
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