Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. X ZB 3/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 548

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 3/00vom20. November 2001in der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2001durch [X.],Scharen, [X.] und [X.]:[X.] gegen den Beschluß des 20. [X.]s [X.] vom 7. Dezember 1999 wird auf Kosten [X.] zu 1 zurückgewiesen.Der Gegenstandswert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] [X.]gegnerin ist eingetragene Inhaberin des deut-schen Patents 195 48 744 ([X.]), das eine Signal- und Gegensprech-anlage für die Haustechnik betrifft. Das Schutzrecht hat ursprünglich insgesamt12 Ansprüche umfaßt, wegen deren Inhalts auf die Patentschrift Bezug ge-nommen wird.[X.]führerin hat - gemeinsam mit der [X.] - gegen das erteilte [X.] Einspruch eingelegt, auf den das Deut-sche Patent- und Markenamt das Schutzrecht widerrufen [X.] 3 -Diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit der Beschwerde ange-fochten und im Beschwerdeverfahren auf 11, zum Teil neu formulierte [X.] beschränkt. Danach haben die verteidigten [X.] und 11 fol-genden Inhalt erhalten:1.Signal- und Gegensprechanlage [X.] die Haustechnik mit meh-reren längs eines gemeinsamen 2-Draht-Busses (16) ange-ordneten [X.]n und ggf. [X.]n (18, 24, 26,28), wobei die Anlage ein Anlagensteuergerät (14) aufweist,das die einzelnen [X.] und [X.] (18, 24, 26,28) r den Bus (16) mit einer Gleichspannung versorgt,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,-[X.] die Versorgung der [X.] und [X.] (18,24, 26, 28) mit [X.] einen [X.] ([X.]A) des [X.] (14) erfolgt, der parallelzu allen [X.]n und [X.]n (18, 24, 26, 28)an den Bus (16) angeschlossen ist r den die von ei-nem Netzgerät (12) gelieferte Versorgungsspannung zu deneinzelnen an den Bus (16) angeschlossenen Signal- und[X.]n (18, 24, 26, 28) geleitet wird,-[X.] alle [X.] und [X.] (18, 24, 26, 28) eineparallel zu den beiden Adern des Busses (16) geschaltete[X.] ([X.]) als Verpolungsschutz [X.] 4 --[X.] in allen Signal[X.]en und Sprech[X.]en (18, 24, 26,28) ein [X.] ([X.]) angeordnet ist,[X.] in allen Signal[X.]en und Sprech[X.]en (18, 24, 26,28) parallel zu den [X.] ein Pegeldetektor ([X.])direkt r die [X.] ([X.]) [X.] ist, dessen Ausgang unmittelbar mit einem Eingang (E)des [X.]s ([X.]) verbunden ist, der der [X.] (16) geleiteten digitalen Signalen inForm von Änderungen der Busspannung dient, und [X.] inallen Signal[X.]en und Sprech[X.]en (18, 24, 26, 28) par-allel zu den [X.] ein von dem [X.]([X.]) gesteuerter, schaltbarer zustzlicher Lastzweig in [X.] ([X.]) derart angeschlossen ist, [X.]durch Öffnen und [X.] ([X.]) [X.] Folge eine von allen anderen Gertr derenPegeldetektoren ([X.]) erkennbare Änderung der Busspan-nung zur Herstellung einer Sprechverbindung zur [X.] hausinternen Sprech[X.]en (26, 28) erzeugbar [X.] [X.] die Sprech[X.]e (18, 26, 28) [X.] einenSchalter ([X.]) auf den Bus (16) schaltbare Sprecheinheit([X.]) umfassen, mittels derer der r den allen [X.] und Sprech[X.]en (18, 24, 26, 28) gemeinsamen [X.] ([X.]A) [X.]de Strom modulierbar ist.11.Verfahren zur Kommunikation zwischen Gertr einenseriellen Bus (16) einer Signal- und Gegensprechanlage [X.]- 5 -die Haustechnik mit mehreren Sprech[X.]en (18, 24, 26, 28),von denen wenigstens eins als Trstation mit einer Klingelta-fel (18) mit einer Anzahl von Tastern (20) und einer Spre-cheinheit (22) ausgebildet ist, wobei Tastern (20) Adressenvon Sprech[X.]en (26, 28) zuzuordnen sind,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,-[X.] eine wrend des Produktionsprozesses jedem Gertezugeordnete, in diesem gespeicherte fortlaufende [X.] als Gerteadresse oder zumindest als Bestandteilder Gerteadresse verwendet wird,-[X.] zur Zuordnung eines Tasters (20) zu einem Sprech[X.](26, 28) die gesamte Anlage an einem Anlagensteuer[X.](14) in einen [X.] geschaltet wird,-[X.] eine Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit (22)und der Trstation (18) und einem Sprech[X.] (26, 28) [X.] wird,-[X.] durch Drcken eines Tasters (20) der [X.] (18)die von dem betreffenden Sprech[X.] (26, 28) [X.] bzw. [X.] dem gedrckten [X.] (20) zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert wirdund- 6 --[X.] anschlieûend die Anlage durch das Anlagensteuer[X.](14) in einen normalen Betriebsmodus zurckgeschaltetwird.Wegen der rigen [X.] in der durch die Patentinhaberin vertei-digten Fas[X.] wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.Die Einsprechenden sind der Beschwerde auch hinsichtlich der [X.] Patentansprche entgegengetreten.Das [X.] hat den Beschluû des [X.] und das Patent mit den neu gefaûten [X.]n und einer entsprechendangepaûten Beschreibung und ebenfalls angepaûten Zeichnungen au[X.]echter-halten; zugleich hat es nach dem Tenor die [X.]echtsbeschwerde gegen seineEntscheidung ([X.], 408) zugelassen. Gegen diese Entscheidungrichtet sich die [X.]echtsbeschwerde, mit der die Einsprechende zu 1 sich gegendie Erteilung der [X.] 1 und 11 wendet. Die Patentinhaberin tritt dem[X.]echtsmittel entgegen.I[X.] [X.] ist kraft Zulas[X.] statthaft und auch sonstzulssig.1. Sie eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprfung der gesam-ten Entscheidung des [X.] nach Art einer [X.]evision. [X.] von der [X.]echtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffas[X.] ist sie ins-besondere nicht auf eine Überprfung der Erws Beschwerdege-richts zu Anspruch 11 beschrkt. Zwar kann die Zulas[X.] der [X.] ebenso wie die der [X.]evision (vgl. dazu [X.], 276, 278; [X.] 7 -Urt. v. 25.2.1993 - [X.], NJW 1993, 1799) grundstzlich auf einen ab-grenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden ([X.], 191- [X.]; vgl. auch [X.], 30 - [X.] [X.] die zeichen-rechtliche [X.]echtsbeschwerde). Voraussetzung da[X.] ist jedoch, [X.] die Zulas-[X.] der [X.]echtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht [X.] undunzweifelhaft beschrkt worden ist ([X.], 191, aaO; [X.], 30,aaO). Daran fehlt es hier. Das [X.] hat das [X.]echtsmittel gegenseine Entscheidung in deren Tenor ohne jede Einschrkung zugelassen. [X.] Zulas[X.] im Hinblick auf die Besonderheiten des [X.] ist lediglich eine Motivation [X.] die Zulas[X.]sentscheidung zu [X.]. [X.] diese zugleich deren Beschrkung aussprechen sollte, folgt ausdieser Begricht.2. Das [X.]echtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.a) Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen nderungen an [X.] sowie der zugehörigen Beschreibung und Erlterung be-gegnen, wie das [X.] im einzelnen zutreffend [X.] hat,keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von der [X.] nicht geltend gemacht. Von dieser wird auch die Neuheit der patent-gemûen Vorrichtung und des patentgemûen Verfahrens nicht in [X.]age ge-stellt.b) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 beanstandet die [X.] die Aus[X.]ungen des [X.]s zur Aus[X.]barkeit derdort beschriebenen Lehre und zum Vorliegen einer erfinderischen Ttigkeit.Ihre Einwendungen zur Aus[X.]barkeit betreffen zum einen die Herstellung [X.] zwischen den einzelnen Sprechstellen, insbesondere auch [X.] 8 -schenhausinternen Anschlssen und zum anderen die von ihr als widersprchlichangesehene Angabe des [X.]s zum Einbau des sogenannten Arbeits-widerstandes. Beide [X.]sind im Ergebnis nicht begrt.aa) Das [X.] hat erkannt, [X.] die Angaben zur Anord-nung des [X.] im Anspruch einerseits und in der [X.] den erlternden Figuren andererseits widersprchlich sind. [X.] im Anspruch bezeichnete Parallelschaltung nach dem lichen [X.] eine Anordnung zwischen den beiden strom[X.]enden Leitungen [X.], ergibt sich aus der Beschreibung und Figur 2 eine Anordnung, beider der [X.] in nur eine strom[X.]ende Leitung selbst eingeftist. Ein solcher Einbau wird - wie das [X.] in tatrichterlicherWrdigung und von der [X.]echtsbeschwerde nicht angegriffen festgestellt hat -licherweise als [X.]eihenschaltung bezeichnet, wenn - wie hier - mehrere [X.] sonstige Verbraucher hintereinander geschaltet werden. [X.] Sinne des lichen Sprachgebrauchs parallele Schaltung hat das Be-schwerdegericht weder der Beschreibung noch den Abbildungen entnehmenkönnen.Trotz dieser Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und derzugehörigen Beschreibung hat das [X.] eine infolge dieserWidersprchlichkeit unklare Anwei[X.] oder einen technischen, zur [X.] [X.]enden Fehler verneint. Zur [X.] es ausge-[X.]t, der nacharbeitende Fachmann erkenne aufgrund seines allgemeinenFachwissens ohne weiteres, [X.] mit der im Anspruch bezeichneten Anordnungdes [X.] eine [X.]eihenschaltung gemeint sei. ber die zeichne-rische Darstellung hinaus ergebe sich das [X.] ihn aus dem Zweck dieses [X.] -beitswiderstandes, der bei einer im Wortsinne parallelen Schaltung nicht er-reicht werden k. Die Erzeugung digitaler Signale in Form von nderungender Busspannung und die Modulation des Stroms mittels der Spracheinheit,wie sie in den Patentansprchen beschrieben werde, sei nur mit einer [X.]eihen-schaltung zu erreichen. [X.] werden kieses [X.] durch ei-nen kurzen Blick auf Figur 2 der Patentbeschreibung, die den [X.] in einer [X.]eihenschaltung zeige. [X.] der im Anspruch verwendete [X.] Parallelschaltung in der Patentschrift in anderem Zusammenhang als inseinem lichen Sinne verwendet werde, stehe diesem [X.] nicht ent-gegen. Der um ein Verstehen des Patentanspruchs bemte Fachmann ent-nehme dem jeweiligen Sachzusammenhang in der Schrift, [X.] der von [X.] ange[X.]te Begriff jeweils in unterschiedlicher Weise verwen-det werde. [X.] nichts im Sinne der Einwendungen der [X.] daraus hergeleitet werden, [X.] bei widersprchlichen [X.] Patentanspruch, Beschreibung und Zeichnung der Inhalt des [X.]s maûgeblich sei und im Falle eines Widerspruchs zwischen Beschrei-bung und Zeichnung der Inhalt der Beschreibung vorgehe. Hier [X.] nach dem [X.] Wortlaut vor, nicht aber nach demjenigenWortsinn, den ein [X.] der Patentschrift am [X.] habe entnehmen mssen.Diese Wrdigung greift die [X.]echtsbeschwerde ohne Erfolg an. Die An-nahme des [X.]s, der die Lehre des [X.]s [X.] verstehe den im Zusammenhang mit der Anordnung des [X.] verwendeten Begriff der Parallelschaltung nicht im Sinneeiner krperlichen Parallelschaltung im herkmmlichen Sinn, sondern geheinsoweit von einer [X.]eihenschaltung aus, [X.] einen [X.]echtsfehler nicht erken-nen. Zwar ist, worauf die [X.]echtsbeschwerde in ihrem rechtlichen Ansatz zu-- 10 -treffend hinweist, bei einem Schutzrecht, das - wie hier - dem [X.] unterliegt, nach der gefestigten [X.]echtsprechung des [X.]s der [X.] die maûgebende Grundlage und nicht lediglich der [X.] (vgl. [X.], 1, 19 - Ionenanalyse, s.a. [X.], 12 - Formstein;[X.] 112, 140, 148 - [X.]; [X.], 122- Heliumeinspei[X.]). Das bedeutet jedoch weder, [X.] allein der Wortlaut der[X.] noch dessen [X.] im allgemeinen Sprachgebrauch [X.] zu legen ist. Der Gegenstand des Patentes richtet sich vielmehr danach,was der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch - ggf. [X.] die Beschreibung und die zrigen Zeichnungen - entnimmt.Dabei wird der Fachmann, der von der Vorstellung eines auf sinnvolleAnwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht, erkennbareFehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbeson-dere ihm ersichtliche problematische oder unaus[X.]bare Anwei[X.]en in einerdem Zweck der offenbart[X.] entsprechenden Weise aufzulsen suchen.Insoweit hat der [X.] bereits mehrfach darauf hingewiesen, [X.] eine [X.] aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit deroffenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweitgewissermaûen ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. [X.].Urt. v. 2.3.1999- [X.], [X.], 909 - Spannschraube). Zu [X.]echt hat das [X.] bei seiner Beurteilung daher nicht auf das [X.] abge-hoben, das der allgemeine Sprachgebrauch dem Wortlaut der im [X.] verwendeten Begriffe beilegt, sondern zu ermitteln versucht, welchetechnische Anwei[X.] der [X.] einer mit dem Anspruch be-schriebenen Lehre entnimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, [X.] ein solcherFachmann, als den es einen Physiker und damit eine Person mit hoher [X.] -kation angesehen hat, aufgrund der im Anspruch weiter beschriebenen [X.] weiteres erkenne, [X.] der Begriff der Parallelschaltung hier nicht [X.], sondern als - von diesem abweichende - Umschreibung [X.] eine[X.]eihenschaltung verwendet worden ist. Das [X.] einen [X.]echtsfehler nicht er-kennen. Die dem zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen zumKenntnisstand und zum Erkenntnisverms [X.]swerden von der [X.]echtsbeschwerde nicht angegriffen, die sich darauf [X.], die davon abweichende Darstellung zum lichen [X.] desBegriffs der Parallelschaltung in der Fachwelt zu wiederholen.bb) Ohne Erfolg bezweifelt die [X.]echtsbeschwerde weiter eine aus[X.]-bare Lehre des [X.]s nach Anspruch 1 mit der Erw, es fehle [X.] nachvollziehbaren und nacharbeitbaren Anwei[X.] zur Herstellung [X.] zwischen hausinternen Sprechstellen. Allerdings ist, wiesich etwa aus den Anwei[X.]en am Ende der unter dem dritten Spiegelstrich [X.] 1 zusammengefaûten Merkmale ergibt, auch die Herstellung solcherVerbindungen Gegenstand der mit dem [X.] beanspruchten Lehre. [X.] hat jedoch das [X.] in diesem [X.] drauf hingewiesen, [X.] es insoweit einer weitergehenden Offenbarungder ren Schritte zur Herstellung einer solchen Verbindung nicht bedurfte,weil davon ausgegangen werden k, [X.] der Fachmann die notwendigen[X.] aufgrund der sonstigen Anwei[X.] des [X.]s in Verbin-dung mit seinem allgemeinen Fachwissen treffen k. Wie sich aus [X.] unter dem dritten Spiegelstrich im Anspruch 1 des [X.]s er-gibt, unterscheidet dieses nicht wesentlich zwischen der Herstellung der [X.] zwischen der Trstation und den einzelnen hausinternen Sprechstel-len einerseits und Verbindungen allein unter letzteren andererseits. Nach [X.] der Verfasser der [X.]schrift sollte die Verbindung in beiden- 12 -Fllr die Erzeugung eines der jeweiligen Sprechstelle zugeordneten Pe-gels dessen Erkr den ihr jeweils zugeordneten Pegelschalter erfol-gen, wobei die [X.] unter anderem r den vorgesehenen [X.] erzeugt und gesteuert wird. Das hat das [X.] [X.] den hier angesprochenen hochqualifizierten Fachmann ausreichendeAnwei[X.] zum einen [X.] die Herstellung der Verbindungen zwischen der Tr-sprechstelle und den hausinternen Sprechstellen, zum anderen auch [X.] letzte-re untereinander angesehen. Einen [X.]echtsfehler dieser Wrdigung zeigt [X.] nicht auf; sie versucht lediglich, die tatschliche [X.] [X.] durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie ebensokeinen Erfolg haben wie mit ihrem weiteren Einwand, [X.] die Umsetzung die-ser Anwei[X.]en entgegen den Feststellungen des [X.] auch[X.] den hier zugrundezulegenden hochqualifizierten Fachmann [X.] mit sich bringen bzw. [X.] ihn nicht mlich sei.Soweit die [X.]echtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend ma-chen sollte, den Angaben des [X.]s zur Herstellung der [X.] den verschiedenen Sprechstellen liege keine technische Lehre zu-grunde, weil der Kontakt unter den Sprechstellen durch einen Knopfdruck desBenutzers ausgelst r diesen hergestellt werde, verkennt das die An-forderungen, die an das Vorliegen einer patentfigen Erfindung zu stellensind. [X.] ein Arbeitsgang durch Menschen eingeleitet oder ausgelst wird,nimmt ihm allein nicht die erforderliche Technizitt (vgl. [X.], 282, 289- Sprachanalyseeinrichtung). Er ist technisch, wenn der durch den [X.] Ablauf sich im [X.] daran ohne weitere menschliche Eingriffe undunter Ausnutzung der [X.] vollzieht. Einen derartigen Ablauf hat das[X.] hier festgestellt; die [X.]echtsbeschwerde legt auch insoweitnicht dar, [X.] und welcher [X.]echtsfehler ihm bei dieser Wrdigung unterlaufen- 13 -ist. Ihre [X.], bei der [X.]schrift werr die Ausl[X.] dieses Vor-gangs durch den Menschen hinaus kein Weg aufgezeigt, wie die Verbindungim einzelnen hergestellt und au[X.]echterhalten werden k, [X.] zum einendie unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 aufge[X.]ten [X.]unbercksichtigt, die sich mit dem technischen Aufbau der Herstellung [X.] befassen. [X.] diese Anwei[X.]en nicht aus[X.]bar sind und mitihrer Hilfe insbesondere eine Verbindung zwischen hausinternen Sprechstellennicht aufgenommen werden kann, ist - wie bereits das fachkundig besetzte[X.] in tatrichterlicher Wrdigung [X.] hat - nicht er-sichtlich. Nach den Anwei[X.]en des [X.]s, wie sie im [X.] 1 ihren Niederschlag gefunden haben, hat der durch den [X.] Menschen ausgelste Vorgang eine definierte, auf die einzelnen Sprech-stellen abgestimmte [X.] zur Folge, die von den jeweiligen Pegel-detektoren mit der Folge erkannt werden, [X.] mit diesem Signal allein die zu-rige Sprechstelle auf den Bus geschaltet und damit eine Kommunikationermlicht wird. Die Mittel, diese Verbindung [X.] die Zeit der [X.], ren nach den von der [X.]echtsbeschwerde mit substan-tiierten [X.]icht angegriffenen Feststellungen des [X.]szum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns und be-durften daher keiner ren Erwim Patentanspruch.Zum anderen verkennt die [X.]echtsbeschwerde mit dieser [X.], [X.] diePatentschrift [X.] die [X.] einer Lehre nicht alle Schritte [X.], die zur Erreichung des patentgemûen Erfolgs zusammenkommen ms-sen. Es t, wenn der Weg angegeben wird, der zur Erreichung des pa-tentgemûen Erfolgs beschritten werden soll und dabei zugleich eine Mlich-keit aufgezeigt wird, wie dieser Erfolg zu erreichen ist. Dem ist, wie das Bun-- 14 -despatentgericht im einzelnen [X.] hat, mit den Angaben im Anspruch 1des [X.]s t.c) [X.] beanstandet weiter die Annahme des [X.], die Lehre des [X.]s zu Anspruch 1 beruhe auf einer [X.] Ttigkeit.aa) Zur [X.] Wertung hat das [X.] aus-ge[X.]t, es lasse sich nicht feststellen, [X.] der Stand der Technik dem von ihmzugrunde gelegten, mit der Ausbildung zum Physiker hoch qualifizierten [X.] eine Signal- und Gegensprechanlage mit den Merkmalen des [X.] habe nahelegen k. Zwar seien die einzelnen Elemente, auf die das[X.] [X.] sei[X.] zurckgreife, als solche im wesentlichen im [X.] Technik bekannt. So ms nahegelegen haben, eine ge[X.]liche Ver-polung der einzubauenden Gerte mit Hilfe eines Verpolungsschutzes durcheine [X.], wie sie seit lrem im Stand der Technikgebrchlich sei, zu vermeiden. Auch eine Adreûdatensignalisierung mittelsPCM-Codierung, wie sie sich etwa in der Verffentlichung der [X.]/13418 finde, kls im Stand der Technik bekanntvorausgesetzt werden. Damit sei jedoch die im Patent offenbart[X.] nochnicht erreicht; hierzu [X.] vielmehr weitere Schritte wie insbesondere diegleichzeitige Nutzung der gleichen Leitung [X.] die bertragung digitaler undanaloger Signale hinzukommen. Auch wenn diese jeweils [X.] sich dem [X.] Technik entnommen werden kten, sei jedenfalls ihre Kombination zuden mit dem [X.] offenbarten Vorrichtungen und Verfahren nicht nahe-gelegt. So begegne erheblichen Zweifeln, ob der Fachmann die in der Schrift92/13418 offenbarte Art der digitalen Adreûsignalisierung auch [X.] die Befehls-datensignalisierung der Sprach[X.]r in den Blick nehme. Dazu habe er- 15 -sicr die dort vorgesehene getrennte Handhabung von [X.] hinwegsetzen mssen, wo[X.] dieseSchrift nichts hergebe. Eine praktische Aus[X.]ung einer solchen einheitlichenSignalisierung finde sich zwar in dem Aufsatz von Kind in Elektronik 7/1981,S. 89 f., bei der die Sprechverbindung nach einer zchst digitalen Adressie-rung zum Herstellen der Verbindung nach wie vor in Form einer Standardtele-fonschleife aufgebaut und diese bis zur Aufl[X.] au[X.]echterhalten werde. [X.] gehe unter der Voraussetzung der Beibehaltung der zentralen Spannungs-versorgung der Strom zwar r einen allen Sprech[X.]en gemeinsamen [X.], der allerdings nicht notwendig derselbe sei wie bei der [X.], wie dies [X.] den Gegenstand nach Anspruch 1 zustzlich gefor-dert werde.Weitergehende Informationen gewinne der Fachmann auch aus [X.] mit rigen druckschriftlich belegten Entgegenhaltungennicht. Soweit diese weitere Kombinationen einzelner Merkmale den Anspruch 1des [X.]s enthielten, kten diese den Fachmann nicht zur Entwick-lung von patentgemûen Signal- und Gegensprechanlagen [X.]en, der weitereInhalt dieser Lehren werde ihn vielmehr eher von einer weiteren Kombination [X.] auf die Lehre des [X.]s abhalten.Ausgehend von der [X.] [X.] 35 24 094 krzwar Signal[X.]e und Sprech[X.]e zugrunde legen, die mit einem [X.] ausgestattet seien und bei denen [X.] digitale und analoge Signale eineinziger krperlicher Nachrichtenweg vorhanden sei, wobei allerdings Steuer-signalen und [X.] jeweils unterschiedliche [X.]equenzkle [X.] seien. Dabei komme es [X.] ihn auch in Betracht, das in dieser Entge-genhaltung vorgesehene Koaxkabel als bertragungsmedium durch einen- 16 -Zweidrahtbus zu ersetzen; zweifelhaft erscheine jedoch insoweit wiederum, obder Fachmann in seinem Bestreben, diese Anlage weiter zu vereinfachen, auchnoch auf den Gedanken komme, auf die Zuordnung verschiedener [X.]equenz-kle zu Signalisierungsdaten und Sprachdaten zu verzichten. Selbst [X.] noch der weitere Schritt, [X.] mittels einer Sprecheinheit der Strom modu-liert wird, der r den allen Signal[X.]en und Sprech[X.]en gemeinsamen[X.] flieûe, der zugleich der Signalisierung diene.bb) [X.] macht demr geltend, mit diesenErws Beschwerdegericht den Maûstab [X.] die Beurteilung dererfinderischen Ttigkeit verkannt und insbesondere zu Unrecht abgestimmte[X.] [X.] erforderlich gehalten. Um aus dem Stand der Technik zum [X.] zu gelangen, habe es lediglich der Kombination von dem Fachmanngelfigen [X.] bedurft, die dessen Ksichts seiner hohenQualifikation kaum rsteigen kten. Allein aus dem Umstand, [X.] der [X.], r den der Strom den in der Hauptbegrs [X.]s ange[X.]t[X.]salternative moduliert werde, nicht "[X.]" derselbe sei wie bei einer Adreûsignalisierung, kicht auf eineerfinderische Ttigkeit geschlossen werden. Aus den Aus[X.]ungen des [X.]s, [X.] das Vorhandensein eines separaten [X.] als "nicht notwendig" bezeichnet habe, ergebe sich, [X.] die offenbarte[X.] die Mlichkeit der Verwendung eines solchen Widerstandes [X.]. Gehe man hiervon aus, sei die patentgemû[X.] auchauf der Grundlage der berlegungen des [X.]s nahegelegt.[X.] werde diese Wrdigung durch die weiteren Feststellungen [X.], nach denen der Fachmann, wenn er von der [X.][X.] 35 24 094 ausgehe, mit lichen, nicht fernliegendenberlegungen zur Lehre des Anspruchs 1 gelange. Die Modulierbarkeit des- 17 -Stroms mittels eine Sprecheinheit sei dem Fachmann aus der bekanntenSchaltung [X.] ein einfaches Haustelefon gelfig.cc) Diesen [X.] die angefochtene Entscheidung stand. Das[X.] hat die von der [X.]echtsbeschwerde aufgezeigten tatsch-lichen [X.] und ihnen in tatrichterlicher Wrdigung gleichwohlnicht die sichere Eignung zumessen k, dem Fachmann die Lehre des[X.]s nahezulegen. [X.] ihm dabei ein [X.]echts- oder Verfahrensfehlerunterlaufen ist, zeigt die [X.]echtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhangnicht auf. Das Argument, [X.] die Lehre nach der Verffentlichung der [X.] "nicht notwendig" eine Modulation [X.] in der "[X.]" r einen allen Sprechstellen gemeinsa-men [X.] enthalte, bezeichnet nach Gang und Inhalt der [X.] der Sicht des [X.]s einen wesentlichenUnterschied der Lehre des [X.]s r dem Stand der Technik.Nach diesem durch den Wortlaut des Anspruchs gesttzten [X.] ist derallen Sprechstellen gemeinsame Widerstand aus der Sicht des Fachmanns einwesentliches Element der patentgemûen Lehre. Eine in diesem Sinne zwin-gende Verwendung des Widerstandes in der im Patent offenbarten Weise kanndurch den Stand der Technik aber nur dann nahegelegt werden, wenn [X.] hierzu Veranlas[X.] sieht, etwa weil ihm in der jeweiligen Offenba-rung Anhaltspunkte [X.] die damit verbundenen Vorteile mitgeteilt werden. [X.] fehlt es bei einer allenfalls nicht auszuschlieûenden Verwendung des [X.] bei einer anderen Lehre jedenfalls dann, wenn diese - wie hier -nicht zugleich mit Erlterr eine aus diesem Grunde vorteilhafteAus[X.]ungsform verbunden [X.] 18 -Mit ihrer zweiten [X.]verkennt die [X.]echtsbeschwerde den Begrn-dungsgang des [X.]s. Dieses hat nicht rsehen, [X.] die [X.]die bertragung des Gesprches erforderliche Modulation des Stroms mit Hilfeeiner Spracheinheit erzeugt werden kann. Es hat auch bei der Entgegenhal-tung deutsche [X.] 35 24 094 vielmehr den allen Sprechein-heiten gemeinsamen [X.] vermiût, r den der von der Spre-cheinheit modulierte Strom [X.] kann, und darr hinaus aus der Sicht [X.] keinen Anlaû erkennen k, einen solchen Widerstand in denvorhandenen und der geforderten Funktion entsprechenden Stromkreis einzu-bauen. Geht man von dieser tatrichterlichen Wrdigung aus, die [X.]echtsfehlernicht erkennen [X.], scheidet auch insoweit ein Naheliegen der patentgemûen[X.] aufgrund des festgestellten Standes der Technik aus.3. a) Das Kommunikationsverfahren nach Patentanspruch 11 in derverteidigten Fas[X.] hat das [X.] ebenfalls als neu und erfin-derisch angesehen. Zwar sei aus der Verffentlichung der [X.]/13418 ein Verfahren zur Kommunikation mit den Merkmalenim Oberbegriff des Anspruchs bekannt. Aus dem Aufsatz von Kind aaO kenneder Fachmann auch die Mlichkeit, Adressen von [X.] imVerlauf des Herstellungsprozesses fest vorzugeben, wobei er je nach [X.] geeignete Mlichkeit einer Vorgabe auswlen werde. [X.] seidem Stand der Technik keine Veranlas[X.] und keinen Hinweis da[X.] zu [X.], [X.] im [X.] nach dem Herstellen einer Sprechverbin-dung zwischen der Sprecheinheit der Trstation und einem Sprech[X.] durchDrcken eines Tasters der [X.] die von dem Sprech[X.] [X.] bzw. [X.] dem gedrckten Taster zugeordnet unddie Zuordnung abgespeichert werde. Die Mlichkeit der Anzeige einer rufen-den Telefonnummer im Display eines Telefons und die weitere Mlichkeit,- 19 -diese durch Tastenbettigungen abzuspeichern, seien nicht als Stand derTechnik belegt. Auch wenn jedoch eine solche Mlichkeit bestanden habensollte, sei eine Veranlas[X.] [X.] das bertragen dieses Vorgehens auf [X.] eines Tasters zu einem Sprech[X.] nicht ersichtlich; eine solcheVeranlas[X.] ergebe sich vielmehr erst in Kenntnis der Erfindung. Ebensowerde der Fachmann erst in dieser Kenntnis das aus dem Stand der [X.] rigen bekannte Abspeichern von bestimmten Tasten zugeordneten Tele-fonnummern (Kurzwahltasten) zur [X.] seines Problems heranziehen. Beider Erfindung gehe es nicht um die Aus[X.]ung des Abspeicherns, sondern umdas Verfahren der Zuordnung von Sprech[X.]en zu Tastern der [X.].b) Auch diese Wrdigung greift die [X.]echtsbeschwerde ohne Erfolg [X.]) Mit ihrer [X.], in dem Anspruch werde kein Verfahren zur Kommu-nikation offenbart, verkennt sie, wie die [X.]echtsbeschwerdeerwiderung mit[X.]echt aus[X.]t, den Gegenstand der in dem Anspruch unter Schutz gestelltenLehre. Allerdings wird dieser durch die ihm vorangestellte Angabe verkrzt.Wie der Fachmann bei [X.] des Anspruchs unschwer erkennt, betrifft [X.] ein Kommunikationsverfahren, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfedie [X.] die Kommunikation erforderliche Verbindung vorbereitet und auf dessenGrundlage sie hergestellt werden kann, wie das [X.] seinerEntscheidung rechtsfehler[X.]ei und zutreffend zugrunde gelegt hat. [X.] 1 ist weiter zu entnehmen, [X.] die Verbindung mittels Tasten herge-stellt werden soll. Mit der Zuordnung jeder Taste zu einer Adresse und damitder diesen zugeordneten Sprechstellen ist die grundstzliche Maûnahme zurHerstellung der Verbindung zwischen der [X.] und der internenSprechstelle bezeichnet. Der Tastendruck lst, wie der Fachmann der gesam-ten Beschreibung in der [X.]schrift entnehmen kann, die Ttigkeit des- 20 -[X.]s, r diesen eine Pegelrr diese das Anspre-chen der dem Taster zugeordneten Sprechstelle aus. [X.] [X.] derltigeAufnahme und Au[X.]echterhaltung weitere Schritte und [X.] erforderlichsind, die der Anspruch nicht erwt, steht dessen Patentfigkeit nicht entge-gen. Nach der gefestigten [X.]echtsprechung des [X.]s muû der [X.] nicht alle zur Verwirklichung der patentgemûen Lehre notwendigenSchritte bezeichnen. Vielmehr t grundstzlich, wenn sich die weiter [X.] [X.] in der zum Ansprucrenden erlternden [X.] finden. Davon ist das [X.] hier ausgegangen; [X.] macht nicht geltend, [X.] ihm dabei ein [X.]echtsfehler [X.] ist.Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene [X.], die[X.]schrift offenbare hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 11 jedenfallskeine Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen den internen Sprech-stellen. [X.] auch diese Gegenstand des Anspruchs sein soll, ist seinemWortlaut und der zrigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Gegen einweitergehendes [X.] spricht, [X.] der Anspruch nach seinem [X.] das Vorhandensein einer Trstation verlangt und sich im [X.] wie die zrige Beschreibung allein mit der Herstellung der Verbin-dung zwischen dieser und der jeweils durch Tastendruck auszuwlendenhausinternen Station [X.]. Vor diesem Hintergrund besteht [X.] den nachar-beitenden Fachmann kein Anlaû, das im [X.] offenbarte Verfahren un-mittelbar auch auf eine hausinterne Kommunikation zu beziehen. Die fehlendenAngaben [X.] eine solche Kommunikation erforderlicher und geeigneter Mittelkann der Patentfigkeit der im Anspruch beschriebenen Lehre daher ebenfallsnicht mit Erfolg entgegengehalten werden.- 21 -bb) Ohne Erfolg macht die [X.]echtsbeschwerde weiter geltend, [X.] 11 fehle die erforderliche Technizitt. Dieser steht nicht entgegen, [X.]die Zuordnung der Taster zu den einzelnen Gerteadressen oder Gerteteila-dressen, ein wesentlicher Teil der sogenannten Programmierung, von dem In-stallateur der Anlage oder einem Benutzer und damit von einem Menschenvorgenommen wird. Diese Programmierung der Anlage ist ein Teil ihrer [X.], mit deren Hilfe die einzelnen Bestandteile so aufeinander abgestimmtwerden, [X.] sie kftig ohne einen weiteren menschlichen Eingriff und damitautomatisch im Bedarfsfall die gewschte Verbindung herstellen. Die [X.] der auf diese Weise hergerichteten Anlage, die sich aus den automati-schen Ablfen des Verbindungsaufbaus und der Au[X.]echterhaltung der [X.] ergibt, wird damit nicht in [X.]age gestellt (vgl. dazu auch [X.],282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Ebensowenig kann ihr entgegengehal-ten werden, [X.] im Bedarfsfall die Herstellung der Verbindung wiederum erstdurch den menschlichen Benutzer ausgelst und inhaltlich konkretisiert wird,indem er den Taster auswlt, der der jeweiligen Gegenstelle zugeordnet ist.Ziel der patentgemûen Lehre ist es nicht, einem Besucher, der sich bei einembestimmten Bewohner des Hauses anmelden und mit diesem einen [X.] aufnehmen will, die Auswahl auch unter den Tastern abzuneh-men. Mit ihrer Hilfe soll vielmehr eine Kommunikation ermlicht werden,nachdem er an der [X.] die dem jeweiligen Bewohner zugeordnete [X.] Druck auf den Klingelknopf ausgelst hat.c) Ohne Erfolg macht die [X.]echtsbeschwerde schlieûlich geltend, das[X.] habe nicht davon ausrfen, der Entwicklung [X.] nach Anspruch 11 liege eine ausreichende erfinderische Ttigkeitzugrunde. Zur Begrihrer [X.]verweist die [X.]echtsbeschwerde darauf,[X.] das Verfahren nach Anspruch 11 etwa durch die [X.]ufnummernanzeige und- 22 -den nationalen [X.] nahegelegt sei und macht in diesem Zusam-menhang geltend, [X.] ihr auf ein dadurch erfolgtes Nahelegen der [X.] Lehre abzielendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz durch Sachver-stigengutachten unter Beweis gestellt worden wre, wenn das Beschwer-degericht deutlich gemacht tte, [X.] es die bereits in das Verfahren einge-[X.]te Mlichkeit der [X.]ufnummernspeicherung nicht als relevanten Stand derTechnik bercksichtigen wolle.Die in diesem Zusammenhang erhobene [X.] nicht hin-reichend [X.]. [X.] sit nicht, [X.] die [X.]echtsbeschwerde das pro-zessuale Verhalten bezeichnet, das die Einsprechende im Falle eines gerichtli-chen Hinweises gezeigt tte, dessen Unterbleiben [X.] wird. Erfolg kanndieser Einwand nur dann haben, wenn das Unterbleiben des Hinweises [X.] dieEntscheidung erheblich war. [X.] es einer ren Erlterung derTechnik bedurft, die wegen des unterbliebenen Hinweises nicht in das Verfah-ren einge[X.]t worden sein soll, da nur so zu erkennen ist, ob und in welchemUmfang die mit dem Patent beanspruchte Lehre durch diesen Stand der [X.] hat nahegelegt werden k. Einer solchen Erltertte es hier umso mehr bedurft, als das [X.] im [X.]ahmen einer Hilfserwkurz auf die Technik der [X.]ufnummernspeicherung eingegangen und diesereine [X.]elevanz [X.] die Beurteilung der patentgemûen Lehre abgesprochen hat.Eine dem Erlterung ist der [X.]echtsbeschwerde nicht zuentnehmen. Sie [X.]t insbesondere nicht aus, [X.] und in welcher Form sich die[X.]ufnummernerkennung nach nationalem [X.] von der durch das[X.] in den Entscheidungsgrlten [X.]ufnummern-speicherung unterscheidet und wie es die in den [X.] als wesentlich und von dieser Form der Speicherung abgesetzte- 23 -Abspeicherung von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern hat na-helegen k. Hinzu kommt, [X.] das [X.] seine Entschei-dung nicht allein auf die - aus seiner Sicht dem Fachmann nicht r [X.] - Technik der [X.]ufnummernerkennung gesttzt hat; es hat vielmehr [X.] der patentgemûen Lehre in erster Linie deshalb verneint, weil derdem Fachmann gelfige Stand der Technik eine bernahme der [X.]ufnummernund die da[X.] erforderliche Technik dem Fachmann nicht habe vermitteln [X.]. [X.] und was die Einsprechende auch hierzu vorgetragen hatte, ist der[X.]echtsbeschwerde nicht zu [X.] 24 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbin-dung mit § 97 ZPO. Eine mliche Verhandlung hat der [X.] nicht [X.] erfor-derlich gehalten.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZB 3/00

20.11.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. X ZB 3/00 (REWIS RS 2001, 548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 548

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