Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2012, Az. 2 StR 605/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5017

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Gegenstand

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter


Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter am [X.] Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. [X.] zu rechtfertigen.

Gründe

1

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] haben gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können.

2

Die von Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit nicht. Der [X.] hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 [X.], 2 [X.] und 2 StR 25/12) [X.] auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen der [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 [X.] und 2 [X.]) hat der [X.] u.a. Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] betreffende - weitere - [X.] als unbegründet zurückgewiesen. In den genannten Verfahren hatten Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der [X.] fest.

3

Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. [X.] vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim [X.] anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. [X.] Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.

4

Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des [X.]es angehörten [X.] wird ergänzend auf die Entscheidung des [X.] vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).

Becker                               Appl                           Schmitt

                                 [X.]

Meta

2 StR 605/11

04.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 21. Juni 2011, Az: 5/21 Ks 16/10 - 3590 Js 226739/10

§ 24 StPO, § 30 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2012, Az. 2 StR 605/11 (REWIS RS 2012, 5017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5017

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