Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. IV ZR 131/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 398

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 131/13

Verkündet am:

11. Dezember 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013

für Recht erkannt:

Die
Revision gegen das Urteil der
11. Zivilkammer
des [X.]s
[X.]
vom 28. Februar 2013
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.], macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem
Lebensversiche-rungsvertrag
gegenüber dem
beklagten Versicherer geltend.

Der Versicherungsnehmer [X.]

, der bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhielt, unterzeichnete am 20.
Oktober 2010
eine "Abtretungsvereinbarung", die den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte. Die Zielsetzung der
"Abtretungsvereinbarung"
ist einleitend wie folgt formuliert:

"i-nes Versicherungsvertrages ein erheblich höherer Rück-kaufswert erzielt werden kann und gebe deshalb hiermit gegenüber der

[X.] für Projektentwick-1
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lung und -eines Kauf-
und Abtretungsvertrages über meine Rechte aus dem nachfolgend aufgeführten Lebens-
oder Renten-versicherungsvertrag zu den nachfolgenden und umseitig .
Damit Sie meine [X.] im einfachen Sammelverfahren und für [X.] völlig risikolos geltend machen können, trete ich Ihnen hiermit sämtliche Rechte und Ansprüche aus meinem nachstehen-den Versicherungsvertrag ab, die Sie hiermit annehmen. .
Im Gegenzug verpflichten Sie sich, den noch zu ver-einbarenden Kaufpreis an [X.] zu zahlen oder [X.] an den noch zu erzielenden Erstattungen zu beteiligen. (...)"

Der Versicherungsvertrag sollte laut Abtretungsvereinbarung sofort durch die Klägerin gekündigt, später
der Rückkaufswert an den Versiche-rungsnehmer überwiesen werden. Weiter wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 60% aller künftigen Erstattungen
von der Klägerin erhalten solle und er sich dafür mit 150

an den Kosten der Klägerin be-teilige. In den
in der Abtretungsvereinbarung
in Bezug genommenen "Bedingungen der Kauf-
und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag"
(im Folgenden: [X.]) ist unter § 2 u.a. [X.] geregelt:

"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des [X.] dieser Kauf-
und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig [X.] vollumfänglich und unwiderruflich an die Käufe-rin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynami-schen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kün-digung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an.

5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle ein-gezahlten Beiträge von der [X.] erstattet zu be-3
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kommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird
nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin
im Innenver-hältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten [X.]. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten.
()"

In
§ 3 der [X.] heißt es unter der Überschrift "Kaufpreis, Kauf-preisfälligkeit":

"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesell-schaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf-
und Ab-tretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden [X.] nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestä-tigung der [X.] ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu er-reichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.

2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kauf-preiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der [X.] eingefordert werden konnten. Die [X.] gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.

3) ()

4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das [X.] einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des [X.] oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benann-tes Konto
eines Dritten zu überweisen. ()"

Zeitgleich
unterzeichnete der Versicherungsnehmer außerdem ei-ne "Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige", mit der er gegenüber 4
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der Beklagten den "Widerspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung"
des Versicherungsvertrages erklärte und die Abtretung sämtlicher bestehen-den und sich zukünftig ergebenden Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag an die Klägerin anzeigte. Eine Kopie übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2010
an die Beklagte
und bat um vollständige Erstattung sämtlicher vom Ver-sicherungsnehmer gezahlten
Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 7% auf ihr Konto.
Hilfsweise kündigte sie den Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass sie die Abtretung vermerkt habe, dass der unverbindliche Rückkaue-mäße Berechnung des [X.] die Rücknahmepreise der An-teileeinheiten der [X.] benötige, die ihr noch nicht vorlä-gen. Zu einer Abrechnung des Vertrages und einer Auszahlung des [X.] kam es auch nach einer Fristsetzung durch die Kläge-rin mit Schreiben aus Januar 2011 nicht.

Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin Auskunft über den Rückkaufswert und dessen Auszahlung. Sie ist der Auffassung, die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag im Wege eines
echten Forderungskaufs
wirksam erworben zu haben. [X.] hält die Beklagte die Abtretungsvereinbarung
wegen Versto-ßes gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.])
für nichtig.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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Entscheidungsgründe:

[X.] Wie das Amtsgericht ist auch das Berufungsgericht der [X.], die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungsvereinba-rung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 3 [X.] i.V.m. § 134 BGB nichtig sei.

Auf die Abtretungsvereinbarung finde das [X.] Anwendung. [X.] sei dessen räumlicher Anwendungsbereich eröffnet, obwohl der Sitz der Klägerin in der [X.] liege. Die Aktivitäten der Klägerin seien auf [X.] ausgerichtet und entfalteten hier unmittelbare Wirkungen. Außerdem sei in § 5 [X.] die Anwendung [X.] Rechts vereinbart.

Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer habe eine Rechtsdienstleistung i.S.
von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum [X.]. Die Abtretung der Ansprüche aus dem [X.] sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen echten Forderungskauf, der nach der [X.] vom Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen sei, handele es sich nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] seien die entscheidenden Kriterien für das echte Factoring zum einen die Vorfi-nanzierung und zum anderen die Übernahme des [X.] durch den Käufer. Hier fehle es bereits an der Vorfinanzierung, weil der Verkäufer nach § 3 Abs. 1 und 4
der
[X.] den Kaufpreis erst und nur dann erhalte, wenn der Versicherer
den Nettoauszahlungsbetrag auf das [X.] eingezahlt habe und das Geld dort eingegangen sei. Daher trage der Versicherungsnehmer auch das [X.]. Seine wirtschaftlichen Interessen stünden bei der Einziehung
im Vordergrund.
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Diese Dienstleistung werde von der Klägerin als eigenständiges Geschäft i.S.
von
§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrieben, da nach dem eige-nen Vortrag der Klägerin ihr Geschäftsmodell gerade der Aufkauf von Forderungen aus Versicherungsverträgen sei.

I[X.] Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil deren
Abtretung wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des [X.] ausgegangen. Der Sitz der Klägerin in der [X.] steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren Rechtsberatungsgesetzes ([X.]) hat der [X.] bereits klargestellt, dass der Sitz der Niederlassung des [X.] wegen der [X.] kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit war
(Urteil vom 5. Oktober 2006

[X.], [X.], 231 Rn. 24 m.w.[X.]). Nicht qualifizierte [X.] hätten
sich andernfalls den Anforderungen des [X.] durch die bloße Verlegung ih-rer Niederlassung in das Ausland entziehen
können, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in [X.] vorzunehmen und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes (aaO). Entscheidend war

mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Ge-setzes

der verfolgte Schutzzweck
des [X.]. Dieser lag
in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (aaO Rn. 22; [X.], NJW 2002, 1190 unter 1 m.w.[X.]).
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Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendungs-bereich des [X.] ([X.]/Müller in [X.]/[X.], [X.] § 1 Rn.
5
ff.; [X.], [X.], 406, 409;
Knöfel, [X.]. 2007, 264). Trotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des [X.] gegenüber dem [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/3655,
S. 1) ist die [X.] beider Gesetze vergleichbar; auch das [X.] dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqua-lifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], dazu auch BT-Drucks. 16/3655,
S. 45). Dieser Schutzzweck ist hier be-troffen, da der Versicherungsnehmer als
Auftraggeber und die Beklagte als Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im [X.] sind.

2. Gegenstand der Abtretungsvereinbarung
ist eine Rechtsdienst-leistung i.S.
von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Hiernach ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetre-tener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird, eine Rechtsdienstleistung und damit nach § 3 [X.] erlaubnispflichtig.

a) Die Abtretungsvereinbarung
hat eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung zum Gegenstand.

aa) Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des [X.] vom 30. November 2006 unter [X.] stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den [X.] übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar 14
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wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48). Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, "bei denen ein endgülti-ger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des [X.] auf den Erwerber übergeht"
(aaO [X.]), so dass
die Einziehung auf ei-gene Rechnung
erfolgt.

Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem [X.] zukommen soll ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012
[X.], [X.], 2322 Rn.
13
und [X.] vom 11. Juli 2013
II ZR 245/11, [X.], 1549 Rn.
3; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]: Urteil vom 25. November 2008

[X.], [X.], 259 Rn. 17; so auch die Gesetzesbegründung zu §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.]: BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Hierbei ist nicht allein auf den Wort-laut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zu-grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umge-hung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]:
Urteile vom 23. Januar 1980

[X.], [X.]Z 76, 119,
125
f.; vom 4. April 2006

[X.] 338/04, [X.], 1726 Rn. 8 m.w.[X.]). Entscheidend ist
insoweit, ob die Forderung einer-seits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das [X.], d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung,
übernimmt
(Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO
Rn. 14
m.w.[X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48 f.; ebenso: [X.], Urteil vom 27. April 2012

9 O 626/10,
BeckRS 2013, 06585 unter [X.]).

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bb) Die
Auslegung der Abtretungsvereinbarung und der einbezo-genen [X.] ergibt, dass dem Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und

von Rechtsverfolgungs-kosten abgesehen

er allein das Risiko des [X.]
tragen soll.

(1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der von der Klägerin verwendeten [X.] ist uneingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar, weil diese Bedingungen
zur bundesweiten Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt sind und damit über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung für zahlreiche Vertrags-beziehungen haben (vgl. [X.], Urteile vom 1.
Februar 2007

[X.], NJW 2007, 1581 Rn.
15; vom 23. November 2005

[X.], [X.], 1056 Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). Allgemeine Geschäfts-bedingungen sind grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typi-schen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-tragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten [X.] [X.] werden (st. Rspr., [X.], Urteile vom 29. Mai 2009

[X.], NJW-RR 2010, 63
Rn. 10; vom 23. November 2005 aaO, jeweils m.w.[X.]).

(2) Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bleibt beim Versiche-rungsnehmer. Dies folgt aus der
Vereinbarung
zur Fälligkeit des "[X.]", der
sich
zunächst nach § 3 Abs.
1 Satz 1 [X.] nach dem Rück-kaufswert richtet
und nach Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den "künftigen Erstattungen"
erhöht.
Dass die Erhöhung des Kaufpreises nach Satz 3 nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich
bereits aus der Bezeichnung als "künftige Erstat-tungen". Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verwendeten 19
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[X.] im Übrigen zu Recht dahin ausgelegt, dass auch hinsichtlich des Kaufpreises
i.S.
von § 3 Abs. 1
Satz 1 [X.] die Fälligkeit erst
nach der Auszahlung durch den
Versicherer
eintritt.

(a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007

[X.], NJW 2007, 1581 Rn.
16; [X.]/[X.], BGB
72. Aufl. § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, ist gemäß
§ 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber
vor-her bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, [X.] noch nicht fällig ist ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 aaO Rn. 17).

(b) Der Kaufpreis ist im Vertrag noch nicht von vornherein festge-legt, sondern richtet sich gemäß §
3 Abs. 1
Satz 1 [X.] nach dem vom Versicherer
"zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf-
und Abtre-tungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrag", über den nach Satz 2 eine Bestätigung des Versi-cherers
einzuholen ist. Bereits Satz 1, der die [X.] von dem zur Auszahlung kommenden Betrag abhängig macht, deutet darauf hin, dass die Kaufpreisfälligkeit nicht vor dieser Auszahlung eintreten soll. Auch aus Satz 2 ergibt sich nicht, dass der Kaufpreis bereits mit Eingang
der Bestätigung beim Käufer fällig ist. Die Bestätigung kann auch die Funktion haben, die Parteien der Vereinbarung über die Höhe des [X.] zu informieren. Für ein solches Verständnis und gegen eine Aus-legung als Fälligkeitsregelung spricht, dass die Bestimmungen in § 3 Abs. 1
Satz 1 und 3 nur die Höhe des Kaufpreises betreffen. Zudem lässt die Überschrift des § 3 "Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit"
eine gesonderte 22
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und eindeutige
Fälligkeitsregelung erwarten. Eine solche findet sich in §
3 Abs. 4
Satz 1
[X.]. Hiernach wird der Kaufpreis auf ein Fremdgeld-konto eingezogen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang an den Versicherungsnehmer
überwie-sen. Diese Fristbestimmung ist nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2
BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis erst 10 Bank-tage nach Eingang der Zahlung auf dem [X.] fällig wird. Für die klägerische Interpretation, § 3 Abs. 4 [X.] gelte nur für "Sonderfälle"
treuhänderischer Abwicklung, in denen Versicherungsnehmer
eine Aus-zahlung des Kaufpreises an verschiedene Zahlungsempfänger wünsch-ten, findet sich weder in der Abtretungsvereinbarung
noch in den [X.] ein Anhaltspunkt.

Auch die Verwendung des Begriffs "[X.]"
in § 3 Abs. 4
[X.] spricht dafür,
dass der Rückkaufswert nach Auszahlung durch den Versicherer wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer
zugeordnet wird, der Kaufpreis
vor dieser Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer
auszukehren ist. Der Begriff lässt sich nur dahin verstehen, dass es sich um ein von der Klägerin für Rechnung der Versicherungsnehmer
verwal-tetes Konto handelt. Soweit die Klägerin
den Begriff "[X.]"
damit zu erläutern versucht, es sei ein
Konto der von der Klägerin beauf-tragten Rechtsanwälte
gemeint, findet
dies
im Wortlaut und dem [X.] Zusammenhang der Klausel keine Stütze. Vielmehr ist von dem "[X.]"
in den [X.] ausschließlich im Zusammenhang mit der Auszahlung des Kaufpreises an den Versicherungsnehmer
die Rede; ein
Einzug des Kaufpreises durch von der Klägerin beauftragte Rechts-anwälte ist
in § 3 [X.] nicht erwähnt.
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Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus einem Umkehr-schluss aus § 3 Abs. 2
Satz 2 [X.]. Hiernach ist
bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen die Kaufpreiszahlung "aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der [X.] eingefordert werden konnten". Zwar fehlt eine ent-sprechende Regelung für noch laufende Versicherungsverträge. Der Sinn und Zweck einer
besonderen Regelung zur Höhe und zur "Zahlbar-keit"
des Kaufpreises bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträ-gen ergibt sich aber daraus, dass die Höhe des Kaufpreises für die [X.] erst mit Auszahlung der weiteren Erstattungen durch den [X.] feststeht,
schon die Entstehung des
Kaufpreisanspruchs
also unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Beitreibung steht. Für die Fälligkeit gilt aufgrund der Verweisung in Satz 3 ebenfalls die Frist von 10 Banktagen nach Eingang auf dem [X.]. [X.] steht bei noch laufenden Verträgen bereits mit der Bestätigung des Versicherers der Kaufpreisteilanspruch
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]
der Höhe nach fest und ist damit entstanden

wenn auch noch nicht fällig.

(c) Die erstmalig in der Revisionsbegründung vorgetragene Be-hauptung, die Parteien der Abtretungsvereinbarung
hätten dieser
über-einstimmend ein von dem objektiven Inhalt abweichendes Verständnis zugrunde gelegt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil nach § 559 Abs. 1 Satz 1
ZPO der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Partei-vorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungs-protokoll ersichtlich ist. [X.] ist daher auch
die mit der [X.] erstmals vorgelegte, vom Versicherungsnehmer unter-zeichnete
"Auslegungs-
und Änderungsvereinbarung". Die diesbezügli-25
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14
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che
Verfahrensrüge der Revision
hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

(d) Nach allem
hat die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der [X.] nicht übernommen. Ob, wann und in welcher Höhe der [X.] den
"Kaufpreis"
i.S. von § 3 Abs. 1 [X.]
erhält, ist vom Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Versicherer
abhängig.
Die Klä-gerin trägt allein das Risiko vergeblicher Aufwendung von [X.], soweit diese die vom Versicherungsnehmer zu tragende Kostenpau-schale übersteigen.

(3) Wirtschaftlich steht daher bei Abschluss der Abtretungsverein-barung
nicht das Interesse des Versicherungsnehmers
an einer Übertra-gung des Ausfallrisikos auf die Klägerin im Vordergrund.
Die Klägerin übernimmt lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistun-gen
und stellt dem Versicherungsnehmer daneben
die mit einer Bünde-lung von Interessen möglicherweise verbundenen Vorteile
für die Durch-setzung seiner Forderungen in Aussicht. Dieser Zweck ist auf dem For-mular der Abtretungsvereinbarung
einleitend deutlich formuliert.
Der Versicherungsnehmer ist auch nach der Abtretung an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der zedierten Forderungen interessiert, während die Klägerin kein nennenswertes Risiko eingeht. Dementsprechend hält sie sich
nach § 2 Abs. 5 Satz 2 [X.] die Möglichkeit offen, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer im Namen des Versicherungs-nehmers
zu führen. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene Rechnung, weil die Klägerin nach der Abtretungsvereinbarung
an den künftigen Erstattungen partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer er-folgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts ([X.], Urteile vom 30. Oktober 2012

XI 27
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15
-

ZR 324/11, [X.], 2322 Rn. 19; vom 25. November 2008
[X.], [X.], 259 Rn. 20; vom 5. November 2004
[X.], [X.], 102 unter [X.] a).

b) Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft i.S.
von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt-
oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht le-diglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen berufli-chen Tätigkeit erfolgt ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO Rn. 21 m.w.[X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Die Einziehung von Forderungen aus Versicherungsverträgen bildet das Hauptgeschäft der Klägerin, die sich als "[X.]"
bezeichnet. Das
Berufungsgericht
hat dazu

von der Revision unangegriffen -
festgestellt, es handele sich dabei um das Geschäftsmodell der Klägerin.

Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Kläge-rin
keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 [X.] darstellt. Zwar sind
hiernach
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätig-keitsbild gehören. Wird die Inkassodienstleistung als
eigenständiges Ge-schäft betrieben, erübrigt sich aber die Prüfung, ob die Einziehung als Nebenleistung nach § 5 [X.] zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]/Offermann-Burckart, [X.] § 2 Rn. 127).

3. Da eine Erlaubnisfreiheit nach §§ 5 bis 8 [X.] nicht in Betracht kommt und die Klägerin nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] verfügt, ist die Abtretung der Klageforderung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 [X.] gemäß § 134 29
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BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche als auch Verfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen
([X.], Urteile vom 5. März 2013

[X.] 245/11, [X.], 730 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012

[X.], [X.], 2322 Rn. 34-36
m.w.[X.]).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
22 C 8434/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.02.2013 -
11 S 4545/12 -

Meta

IV ZR 131/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. IV ZR 131/13 (REWIS RS 2013, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 398

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XI ZR 324/11

II ZR 245/11

VI ZR 245/11

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