Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. IV ZR 46/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 414

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 46/13

Verkündet am:

11. Dezember 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 134; [X.] § 2 Abs. 2, § 3

Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unter-nehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher [X.]rungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 [X.] unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnis-freien) echten Forderungskauf entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung end-gültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

[X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 -
IV ZR 46/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.],
macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem
[X.]
gegenüber dem
beklagten [X.]rer geltend.

Der [X.]rungsnehmer S.

,
der bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhielt, unterzeichnete am 7.
März 2011 einen "Geld [X.]", der den Verkauf seiner [X.] aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte. Die Zielsetzung des "Geld [X.]s"
ist einleitend wie folgt formuliert:

"Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich [X.] der durch die

AG betreuten [X.] anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen mei-ne Ansprüche aus dem nachstehenden [X.]rungsver-1
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3
-

trag und beauftrage Sie hiermit, [X.] in die von Ihnen [X.] aufzunehmen und meine Ansprüche für [X.] gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf-
und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus [X.]"

Der [X.]rungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die
Klä-gerin gekündigt, später
der Rückkaufswert abzüglich einer
Kündigungs-Weiter wurde vereinbart, dass der [X.]rungsnehmer 50% aller künf-tigen Erstattungen
von der Klägerin erhalten solle und er sich dafür "einmalig mit 300 Euro"
an den Kosten der Klägerin beteilige. In den
im "Geld [X.]"
in Bezug genommenen "Bedingungen der Kauf-
und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus [X.]rungsver-trag"
(im Folgenden: [X.]) ist unter § 2 u.a. Folgendes geregelt:

"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des [X.] dieser Kauf-
und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig [X.] vollumfänglich und unwiderruflich an die Käufe-rin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynami-schen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kün-digung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an.

5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle ein-gezahlten Beiträge von der [X.] erstattet zu be-kommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird
nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenver-hältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten [X.]. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten.

"

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4
-

In
§ 3 der [X.] heißt es unter der Überschrift "Kaufpreis, Kauf-preisfälligkeit":

"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesell-schaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf-
und Ab-tretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden [X.] nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestä-tigung der [X.] ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu er-reichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.

2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kauf-preiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der [X.] eingefordert werden konnten. Die [X.] gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.

3) ()

4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das [X.] einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des [X.] oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benann-tes Konto
eines Dritten zu überweisen. ()"

Zeitgleich
unterzeichnete der [X.]rungsnehmer außerdem ei-ne "Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige", mit der er gegenüber der Beklagten den "Widerspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung"
des [X.]rungsvertrages erklärte und die Abtretung sämtlicher bestehen-den und sich zukünftig ergebenden Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem [X.]rungsvertrag an die Klägerin anzeigte. Eine Kopie übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2011 an 4
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die Beklagte mit der Aufforderung, den Rückkaufswert zu bestätigen. Mit Schreiben vom 10. März 2011 bat die Klägerin unter Vorlage des Origi-nals der "Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige"
um vollständige Erstattung sämtlicher vom [X.]rungsnehmer gezahlten Beiträge zu-züglich einer Verzinsung von 7% auf ihr Konto.
Hilfsweise kündigte sie den [X.]rungsvertrag. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass sie die Abtretung und Kündigung nicht anerkenne.

Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin Auskunft über den Rückkaufswert und dessen Auszahlung. Sie ist
der Auffassung, die Rechte des [X.]rungsnehmers aus dem [X.]rungsvertrag im Wege eines
echten Forderungskaufs
wirksam erworben zu haben. [X.] hält die Beklagte den "Geld [X.]"
und die darin vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen das
Rechtsdienstleis-tungsgesetz ([X.])
für nichtig.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision [X.] die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Wie das [X.] ist auch das Berufungsgericht der [X.], die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Kauf-
und Abtre-tungsvereinbarung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 3 [X.] i.V.m. § 134 BGB nichtig sei.
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Auf die Kauf-
und Abtretungsvereinbarung finde das [X.] Anwen-dung. Insbesondere sei dessen räumlicher Anwendungsbereich eröffnet, obwohl der Sitz der Klägerin in der [X.] liege. Die Aktivitäten der Klägerin seien auf [X.] ausgerichtet und entfalteten hier unmit-telbare Wirkungen. Außerdem sei in § 5 [X.] die Anwendung [X.] Rechts vereinbart.

Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem [X.]rungsnehmer habe eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Gegenstand. Die Abtretung der Ansprüche aus dem [X.] sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen echten Forderungskauf, der nach der [X.] vom Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen sei, handele es sich nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] seien die entscheidenden Kriterien für das echte Factoring zum einen die Vorfinanzierung und zum anderen die Übernahme des [X.] durch den Käufer. Hier fehle es bereits an der Vorfi-nanzierung, weil der Verkäufer nach § 3 Abs. 1 und 4
der
[X.] den Kaufpreis erst und nur dann erhalte, wenn der [X.]rer
den Nettoaus-zahlungsbetrag auf das [X.] eingezahlt habe und das Geld dort eingegangen sei. Daher trage der [X.]rungsnehmer auch das [X.]. Er s-ten der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche, so dass bei deren Einziehung seine wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stünden.

Diese Dienstleistung werde von der Klägerin als eigenständiges Geschäft i.S.
von
§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrieben, da nach dem eige-9
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-

nen Vortrag der Klägerin ihr Geschäftsmodell gerade der Aufkauf von Forderungen aus [X.]rungsverträgen sei.

I[X.] Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil deren
Abtretung wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des [X.] ausgegangen. Der Sitz der Klägerin in der [X.] steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren Rechtsberatungsgesetzes ([X.]) hat der [X.] bereits klargestellt, dass der Sitz der Niederlassung des [X.] wegen der [X.] kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit war
(Urteil vom 5. Oktober 2006

[X.], [X.], 231 Rn. 24 m.w.[X.]). Nicht qualifizierte [X.] hätten
sich andernfalls den Anforderungen des [X.] durch die bloße Verlegung ih-rer Niederlassung in das Ausland entziehen
können, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in [X.] vorzunehmen und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes (aaO). Entscheidend war

mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Ge-setzes

der verfolgte Schutzzweck
des [X.]. Dieser lag
in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (aaO Rn. 22; [X.], NJW 2002, 1190 unter 1 m.w.[X.]).

Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendungs-bereich des [X.] ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] § 1 12
13
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8
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Rn.
5
ff.; [X.], [X.], 406, 409;
Knöfel, [X.]. 2007, 264). Trotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des [X.] gegenüber dem [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/3655,
S. 1) ist die [X.] beider Gesetze vergleichbar; auch das [X.] dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqua-lifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], dazu auch BT-Drucks. 16/3655,
S. 45). Dieser Schutzzweck ist hier be-troffen, da der [X.]rungsnehmer als
Auftraggeber und die Beklagte als Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im [X.] sind.

2. Gegenstand des "Geld [X.]s"
ist eine Rechtsdienst-leistung i.S.
von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Hiernach ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetre-tener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird, eine Rechtsdienstleistung und damit nach § 3 [X.] erlaubnispflichtig.

a) Der "Geld [X.]"
hat eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung zum Gegenstand.

aa) Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des [X.] vom 30. November 2006 unter [X.] stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den [X.] übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48). Sie ist von den
Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, "bei denen ein endgülti-ger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des [X.] 15
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9
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auf den Erwerber übergeht"
(aaO [X.]), so dass
die Einziehung auf ei-gene Rechnung erfolgt.

Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem [X.] zukommen soll ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012
[X.], [X.], 2322 Rn.
13
und [X.] vom 11. Juli 2013 -
II ZR 245/11, [X.], 1549 Rn.
3; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]: Urteil vom 25. November 2008

[X.], [X.], 259 Rn. 17; so auch die Gesetzesbegründung zu §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.]: BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Hierbei ist nicht allein auf den Wort-laut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zu-grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umge-hung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]:
Urteile vom 23. Januar 1980

[X.], [X.]Z 76, 119,
125
f.; vom 4. April 2006

[X.] 338/04, [X.], 1726 Rn. 8 m.w.[X.]). Entscheidend ist
insoweit, ob die Forderung einer-seits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das [X.], d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung,
übernimmt ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO
Rn. 14
m.w.[X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48 f.; ebenso: [X.], Urteil vom 27. April 2012

9 O 626/10,
BeckRS 2013, 06585 un-ter II 1 a aa).

bb) Die
Auslegung des "Geld [X.]s"
und der einbezo-genen [X.] ergibt, dass dem [X.]rungsnehmer das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und

von Rechtsverfolgungs-18
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10
-

kosten abgesehen

er allein das Risiko des [X.]
tragen soll.

(1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der von der Klägerin verwendeten [X.] ist uneingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar, weil diese Bedingungen
zur bundesweiten Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt sind und damit über den Bezirk eines [X.]s hinausgehende Bedeutung für zahlreiche Vertrags-beziehungen haben (vgl. [X.], Urteile vom 1.
Februar
2007

[X.], NJW 2007, 1581 Rn.
15; vom 23. November 2005

[X.], [X.], 1056 Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). Allgemeine Geschäfts-bedingungen sind grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typi-schen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-tragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten [X.] [X.] werden (st. Rspr., [X.], Urteile vom 29. Mai 2009

[X.], NJW-RR 2010, 63 Rn. 10; vom 23. November 2005 aaO, jeweils m.w.[X.]).

(2) Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bleibt beim [X.]-rungsnehmer. Dies folgt aus der
Vereinbarung
zur Fälligkeit des "[X.]", der
sich
zunächst nach § 3 Abs.
1 Satz 1 [X.] nach dem Rück-kaufswert richtet
und nach Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den "künftigen Erstattungen"
erhöht.
Dass die Erhöhung des Kaufpreises nach Satz 3 nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim [X.]rer fällig wird, ergibt sich
bereits aus der Bezeichnung als "künftige Erstat-tungen". Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verwendeten [X.] im Übrigen zu Recht dahin ausgelegt, dass auch hinsichtlich des Kaufpreises
i.S.
von § 3 Abs. 1
Satz 1 [X.] die Fälligkeit erst
nach der Auszahlung durch den [X.]rer
eintritt.
20
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11
-

(a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007

[X.], NJW 2007, 1581 Rn.
16; [X.]/[X.], BGB
72. Aufl. § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, ist gemäß
§ 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber [X.] bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, [X.] noch nicht fällig ist ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 aaO Rn. 17).

(b) Der Kaufpreis ist im Vertrag noch nicht von vornherein festge-legt, sondern richtet sich gemäß §
3 Abs. 1
Satz 1 [X.] nach dem vom [X.]rer
"zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf-
und Abtre-tungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrag", über den nach Satz 2 eine Bestätigung des Versi-cherers
einzuholen ist. Bereits Satz 1, der die [X.] von dem zur Auszahlung kommenden Betrag abhängig macht, deutet darauf hin, dass die Kaufpreisfälligkeit nicht vor dieser Auszahlung eintreten soll. Auch aus Satz 2 ergibt sich nicht, dass der Kaufpreis bereits mit Eingang der Bestätigung beim Käufer fällig ist. Die Bestätigung kann auch die Funktion haben, die Parteien der Vereinbarung über die Höhe des [X.] zu informieren. Für ein solches Verständnis und gegen eine Aus-legung als Fälligkeitsregelung spricht, dass die Bestimmungen in § 3 Abs. 1
Satz
1 und 3 nur die Höhe des Kaufpreises betreffen. Zudem lässt die Überschrift des § 3 "Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit"
eine gesonderte und eindeutige
Fälligkeitsregelung erwarten. Eine solche findet sich in §
3 Abs. 4
Satz 1
[X.]. Hiernach wird der Kaufpreis
auf ein Fremdgeld-konto eingezogen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb 22
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von 10 Banktagen nach Eingang an den [X.]rungsnehmer
überwie-sen. Diese Fristbestimmung ist nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis erst 10 Bank-tage nach Eingang der Zahlung auf dem [X.] fällig wird. Für die klägerische Interpretation, § 3 Abs. 4 [X.] gelte nur für "Sonderfälle"
treuhänderischer Abwicklung, in denen [X.]rungsnehmer
eine Aus-zahlung des Kaufpreises an verschiedene Zahlungsempfänger wünsch-ten, findet sich weder im "Geld [X.]"
noch in den [X.] ein Anhaltspunkt.

Auch die Verwendung des Begriffs "[X.]"
in § 3 Abs. 4
[X.] spricht dafür, dass der Rückkaufswert nach Auszahlung durch den [X.]rer wirtschaftlich dem [X.]rungsnehmer
zugeordnet wird, der Kaufpreis
vor dieser Auszahlung nicht an den [X.]rungsnehmer
auszukehren ist. Der Begriff lässt sich nur dahin verstehen, dass es sich um ein von der Klägerin für Rechnung der [X.]rungsnehmer
verwal-tetes Konto handelt. Soweit die Klägerin
den Begriff "[X.]"
damit zu erläutern versucht, es sei ein
Konto der von der Klägerin beauf-tragten Rechtsanwälte
gemeint, findet
dies
im Wortlaut und dem [X.] Zusammenhang der Klausel keine Stütze. Vielmehr ist von dem "[X.]"
in den [X.] ausschließlich im Zusammenhang mit der Auszahlung des Kaufpreises an den [X.]rungsnehmer
die Rede; ein
Einzug des Kaufpreises durch von der Klägerin beauftragte Rechts-anwälte ist
in § 3 [X.] nicht erwähnt.

Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus einem Umkehr-schluss aus § 3 Abs. 2
Satz 2 [X.]. Hiernach ist
bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen die Kaufpreiszahlung "aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen 24
25
-
13
-

von der [X.] eingefordert werden konnten". Zwar fehlt eine ent-sprechende Regelung für noch laufende [X.]rungsverträge. Der Sinn und Zweck einer besonderen Regelung zur Höhe und zur "Zahlbar-keit"
des Kaufpreises bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträ-gen ergibt sich aber daraus, dass die Höhe des Kaufpreises für die [X.] erst mit Auszahlung der weiteren Erstattungen durch den [X.]-rer feststeht,
schon die Entstehung des
Kaufpreisanspruchs
also unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Beitreibung steht. Für die Fälligkeit gilt aufgrund der Verweisung in Satz 3 ebenfalls die Frist von 10 Banktagen nach Eingang auf dem [X.]. [X.] steht bei noch
laufenden Verträgen bereits mit der Bestätigung des [X.]rers der Kaufpreisteilanspruch
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]
der Höhe nach fest und ist damit entstanden

wenn auch noch nicht fällig.

(c) Die erstmalig in der Revisionsbegründung vorgetragene
Be-hauptung, die Parteien des "Geld [X.]s"
hätten diesem über-einstimmend ein von dem objektiven Inhalt abweichendes Verständnis zugrunde gelegt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Partei-vorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungs-protokoll ersichtlich ist. [X.] ist daher auch
die mit der [X.] erstmals vorgelegte, vom [X.]rungsnehmer unter-zeichnete
"Auslegungs-
und Änderungsvereinbarung". Die diesbezügli-che
Verfahrensrüge der Revision
hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
26
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14
-

(d) Nach allem
hat die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Bei-treibung
nicht übernommen. Ob, wann und
in welcher Höhe der [X.] den
"Kaufpreis"
i.S. von § 3 Abs. 1 [X.]
erhält, ist vom Verlauf der Auseinandersetzung mit dem [X.]rer
abhängig.
Die Klä-gerin trägt allein das Risiko vergeblicher Aufwendung von [X.], soweit diese die vom [X.]rungsnehmer zu tragende Kostenpau-schale übersteigen.

(3) Wirtschaftlich steht daher bei Abschluss des
"Geld [X.]s"
nicht das Interesse des [X.]rungsnehmers
an einer Über-tragung des Ausfallrisikos auf die Klägerin im Vordergrund.
Die Klägerin übernimmt lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistun-gen
und stellt dem [X.]rungsnehmer daneben
die mit einer Bünde-lung von Interessen möglicherweise verbundenen Vorteile
für die Durch-setzung seiner Forderungen in Aussicht. Dieser Zweck ist auf dem [X.] "Geld [X.]s"
einleitend deutlich formuliert.
Der [X.] ist auch nach der Abtretung an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der zedierten Forderungen interessiert, während die Klägerin kein nennenswertes Risiko eingeht. Dementsprechend hält sie sich
nach § 2 Abs. 5 Satz 2 [X.] die Möglichkeit offen, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem [X.]rer im Namen des [X.]rungs-nehmers
zu führen. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene Rechnung, weil die Klägerin nach dem "Geld [X.]"
an den künftigen Erstattungen partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer er-folgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts ([X.] Urteile vom 30.
Oktober 2012
[X.], [X.], 2322 Rn.
19; vom 25. November 2008
XI ZR 27
28
-
15
-

413/07, [X.], 259 Rn. 20; vom 5. November 2004
[X.], [X.], 102 unter [X.] a).

b) Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft i.S.
von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt-
oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht le-diglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen berufli-chen Tätigkeit erfolgt ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO Rn. 21 m.w.[X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Die Einziehung von Forderungen aus [X.]rungsverträgen bildet das Hauptgeschäft der Klägerin, die sich als "[X.]"
bezeichnet. Das
Berufungsgericht
hat dazu

von der Revision unangegriffen -
festgestellt, es handele sich dabei um das Geschäftsmodell der Klägerin.

Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der [X.] keine bloße Nebenleistung im Sinne
von § 5 [X.] darstellt. Zwar sind
hiernach
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-
oder Tätig-keitsbild gehören. Wird die Inkassodienstleistung als eigenständiges Ge-schäft betrieben,
erübrigt sich aber die Prüfung, ob die Einziehung als Nebenleistung nach § 5 [X.] zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]/Offermann-Burckart, [X.] § 2 Rn. 127).

3. Da eine Erlaubnisfreiheit nach §§ 5 bis 8 [X.] nicht in Betracht kommt und die
Klägerin nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] verfügt, ist die Abtretung der Klageforderung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche als auch 29
30
31
-
16
-

Verfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen
([X.], Urteile vom 5. März 2013

[X.] 245/11, [X.], 730 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012

[X.], [X.], 2322 Rn. 34-36
m.w.[X.]).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2011
-
11 O 8489/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 46/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. IV ZR 46/13 (REWIS RS 2013, 414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 414

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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