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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tat-einheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung entfällt. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird ab-gesehen, § 74 [X.]. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in [X.] zur schwe-ren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuld-spruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugend-kammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte. [X.]Raum
Brause
Schaal Jäger
Meta
07.02.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. 5 StR 583/07 (REWIS RS 2008, 5698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5698
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