Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. XII ZB 165/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 924

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[X.][X.]/00
vom 3. November 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate Freiburg - vom 25. Juli 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. [X.]: 383 •.

Gründe: [X.] Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie haben Stufenklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft über seine Steuerrückerstattungsansprüche aus dem [X.] zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage des Einkommen-steuerbescheides für das [X.] zu belegen (1. Stufe), die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und an sie entsprechend der erteilten Auskunft unter Berücksichtigung der vollstreckbaren Jugendamtsur-kunde Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil über die erste Stufe entschieden und den Beklagten verurteilt, den Klägern Auskunft zu ertei-len über die von ihm für das [X.] erhaltene Steuerrückerstattung und die - 3 - Auskunft entsprechend dem Klagebegehren zu belegen. Der Beklagte hat hier-gegen Berufung eingelegt. Das [X.] hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 750 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] DM nicht über-steige (§ 511 a ZPO a.F.). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be-schwerde des Beklagten.

I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Für die Bemessung des Wertes des [X.], den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr., vgl. [X.] - [X.] - 128, 85, 87 f.). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt: Der Kostenaufwand des Beklagten werde nicht dadurch [X.] erhöht, daß er beiden Kindern gegenüber Auskunft zu erteilen habe. Dies habe nur Mehrkosten für entsprechende Fotokopien zur Folge und führe deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer Verdoppelung der Beschwer. Soweit in dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid inhalt-liche Angaben bezüglich der Ehefrau des Beklagten enthalten sein sollten, - 4 - könnten und dürften diese vom Auskunftspflichtigen geschwärzt werden, [X.] ebenfalls kaum Kosten entstünden. Für die Erteilung der Auskunft über die dem Beklagten persönlich für das [X.] zugeflossene Steuererstattung falle - auch gegebenenfalls unter Einschaltung des Steuerberaters des [X.] - kein die Berufungssumme des § 511 a ZPO a.F. erreichender [X.] an. Demgegenüber führt die sofortige Beschwerde aus, die [X.] erfordere die Feststellung, wie der im Steuerbescheid einheitlich ausge-wiesene Erstattungsbetrag zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau aufzu-teilen sei. Hierzu sei der Beklagte ohne fachkundige Hilfe nicht in der Lage. Da er die gemeinsamen Steuererklärungen bisher ohne Mitwirkung eines [X.] erstellt habe, gebe es auch keinen mit den Steuerangelegenheiten der Ehegatten vertrauten Berater. Der Beklagte müsse deshalb erstmals einen Steuerberater einschalten, der sich in die gesamten steuerlichen Unterlagen der Eheleute einarbeiten müsse, um zum einen zu klären, aus welchen steuerlichen Tatbeständen die Rückerstattungen resultierten und zum anderen, wie diese im Innenverhältnis den Ehegatten zuzuordnen seien. Die dadurch entstehenden Kosten überstiegen zusammen mit dem eigenen zeitlichen Aufwand des [X.] die Berufungssumme von 1.500 DM. Damit wird die angefochtene Entscheidung nicht in Frage gestellt. 3. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. [X.] Beschluß vom 8. Oktober 1991 - [X.] - [X.]R ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20).

- 5 - Die Frage, wie die Aufteilung einer Steuererstattung im Innenverhältnis von zusammen veranlagten Ehegatten unter Berücksichtigung der beiderseiti-gen Einkünfte allgemein zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Der [X.] hat insofern zwei Möglichkeiten aufgezeigt: Die eine ist die Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Ein-künfte, die andere die Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der bei [X.] entstehenden Steuerbeträge ([X.] 73, 29, 38). Ob einer Art der Ermittlung und gegebenenfalls welcher der Vorzug gebührt, ist offen geblie-ben. In der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte und im Schrifttum wird die Frage nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum [X.]: [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. [X.]. 568 ff.; [X.] FamRZ 1993, 626, 627 ff.; [X.] 1997, 189, 190 ff.). Mit Rücksicht darauf steht aber nicht von vornherein fest, auf welche Weise der dem Beklagten zustehende Anteil an der Steuererstattung zu [X.] ist. Auch das Teilurteil enthält insofern keine Vorgaben. Der Beklagte ist deshalb weitgehend frei darin, wie er seinen Anteil an der Steuererstattung feststellt, sofern die Ermittlung angemessen erscheint und die zugrundeliegen-den Überlegungen erkennbar werden. Er hat hierzu selbst in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Kläger könnten an der Steuerersparnis, die durch die in die Zusammenveranlagung der Eheleute eingeflossenen (teilweise) negati-ven Einkünfte der Ehefrau eingetreten sei, nicht teilhaben. Vielmehr sei die Er-stattung nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die für ihn abgeführte Lohnsteuer durch auf der Lohnsteuerkarte nicht berücksichtigte abzugsfähige Beträge und den günstigeren Einkommensteuertarif vermindert habe. Diese Ermittlungsweise würde auf eine Aufteilung des [X.] entspre-chend dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuerbe-träge hinauslaufen. Denn der Beklagte möchte die Einkommen der Ehegatten - 6 - einer getrennten steuerlichen Beurteilung unterwerfen, ohne den Klägern eine Teilhabe am [X.] zu verweigern. Damit hat er aber bereits sachgerechte Vorstellungen entwickelt, wie er die geschuldete Auskunft erteilen kann. Zu den hierzu erforderlichen Berechnungen (sowie der erläuternden An-gabe seiner Vorgehensweise) ist der Beklagte - gegebenenfalls nach ergän-zender Beratung durch seinen Anwalt - selbst in der Lage. Er hat in erster In-stanz vorgetragen, die von ihm beschriebene Einkommensermittlung könnten die Kläger anhand der ihnen offengelegten Zahlen unschwer vornehmen. Dann muß das für ihn selbst zumindest in gleicher Weise gelten, zumal er die Steuer-erklärungen der Ehegatten in der Vergangenheit jeweils selbst erstellt hat. Die beiderseitigen Einkünfte, die auch bei einer Zusammenveranlagung zunächst wie bei der getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten gesondert ermittelt werden, kann er dem Steuerbescheid entnehmen. Hiervon ausgehend wäre für jeden Ehegatten fiktiv die Steuerschuld nach der [X.] festzustellen und sodann - nach dem sich ergebenden Verhältnis der Steuerbeträge - die tatsäch-lich festgesetzte Steuerschuld zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Nach [X.] der jeweils gezahlten Lohnsteuer ergeben sich die Anteile, die dem [X.] Ehegatten von dem Erstattungsbetrag zustehen. Daß eine Auseinander-setzung mit den in den Vorjahren gegebenen Einkünften erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, seine Ehefrau habe negative Einkünfte erzielt, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen worden wären (vgl. § 10 d EStG). - 7 - Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß die dem Beklagten durch die Erteilung der Auskunft entstehenden Kosten die Berufungssumme überstei-gen.

Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 165/00

03.11.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. XII ZB 165/00 (REWIS RS 2004, 924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 924

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